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Definition - Wann spielt die Eintragung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft eine Rolle?

DEFINITION

Wann spielt die Eintragung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft eine Rolle?

Die Eintragung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft spielt in diesen Fällen eine Rolle:

Seit Einführung der Ehe für alle können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr eingetragen werden. Dennoch gibt es nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz weiterhin zwei Möglichkeiten, weiterhin die Lebenspartnerschaft zu führen, erstens für vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und zweitens für im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist. Ist die Lebenspartnerschaft auch in Deutschland anerkennungsfähig, können Sie diese auch in Deutschland anerkennen lassen. Dazu benötigen Sie lediglich ein paar Unterlagen, mit denen Sie zum örtlichen Standesamt in Deutschland gehen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Seit Einführung der Ehe für Alle im Jahr 2017 gibt es nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur noch zwei Möglichkeiten, in einer eingetragenen Partnerschaft zu leben: 1) Sie haben Ihre Partnerschaft bereits vor 2017 geschlossen und 2) Sie möchten eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft auch in Deutschland anerkennen lassen.
  • Haben Sie in einem ausländischen Staat eine Lebenspartnerschaft begründet und wohnen jetzt in Deutschland, können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen, dass diese nachträglich in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wird. Voraussetzung ist, dass die Lebenspartnerschaft im Ausland rechtsgültig begründet wurde und auch nach deutschem Lebenspartnerschaftsrecht anerkennungsfähig ist.
  • Mit dem Eintragen Ihrer Partnerschaft steht Ihnen ein gesetzliches Erbrecht zu, haben Sie Anspruch auf Familienunterhalt und für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Anspruch auf Trennungsunterhalt, nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich.

Wer kann eine im Ausland begründete Partnerschaft in Deutschland anerkennen lassen?

Haben Sie in einem ausländischen Staat eine Lebenspartnerschaft begründet und wohnen jetzt in Deutschland, können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen, dass diese Lebenspartnerschaft nachträglich in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wird.

Voraussetzung ist, dass die Lebenspartnerschaft im Ausland rechtsgültig begründet wurde und auch nach deutschem Lebenspartnerschaftsrecht anerkennungsfähig ist. Sie darf deshalb deutschen Rechtsgrundsätzen nicht widersprechen.

Sie kommt insbesondere in Betracht für:

  • Deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Details zu den Voraussetzungen und den Unterlagen erfragen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Standesamt. Der Standesbeamte prüft, ob Ihre ausländische Lebenspartnerschaft in Deutschland anerkannt und eingetragen werden kann.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Anerkennung der ausländischen Lebenspartnerschaft?

  • Urkunde über Ihre im Ausland begründete Lebenspartnerschaft. Die Originalurkunde sollte idealerweise durch die zuständige ausländische Behörde oder das deutsche Konsulat beglaubigt worden sein.
  • Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Sind Sie in Deutschland geboren: Ihre Geburtsurkunde
  • Sind Sie im Ausland geboren: Ihre Geburtsurkunde mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch das deutsche Konsulat
  • Lebten Sie bereits früher in einer Lebenspartnerschaft, benötigen Sie Nachweise über Begründung und Aufhebung aller Lebenspartnerschaften, beispielsweise durch Vorlage der Lebenspartnerschaftsurkunden, Gerichtsurteile über die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaften oder, falls Ihr Lebenspartner verstorben ist, die Sterbeurkunde. Gleiches gilt, wenn Sie bereits mit einem Ehepartner verheiratet waren. Urteile, aus denen die Scheidung oder Aufhebung hervorgeht, sollten den Vermerk des Gerichts tragen, dass und seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
  • Im Zweifel kann der Präsident des Oberlandesgerichts im Bezirk Ihres Wohnortes in Deutschland die ausländische Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft anerkennen.

GUT ZU WISSEN

Urkunde in einer Fremdsprache

Soweit eine Urkunde in fremder Sprache abgefasst ist, muss sie durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Das deutsche Standesamt übernimmt die Übersetzung leider nicht.

Wie viel kostet die Anerkennung der ausländischen Lebenspartnerschaft?

Die Kosten für die Beurkundung Ihrer ausländischen Lebenspartnerschaft betragen in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit der Lebenspartner zwischen 80 bis 150 EUR.

Welche Folgen hat die Anerkennung der im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft in Deutschland?

Das Lebenspartnerschaftsgesetz grenzt mit der gesetzlichen Anerkennung die eingetragene Lebenspartnerschaft gegenüber dem zwanglosen Zusammenleben eines Paares ab. Erst mit dem Eintragen Ihrer Partnerschaft steht Ihnen ein gesetzliches Erbrecht zu, haben Sie Anspruch auf Familienunterhalt und für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Anspruch auf Trennungsunterhalt, auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich.

Ihre Lebenspartnerschaft wird nach der Anerkennung ins Lebenspartnerschaftsregister eingetragen.

Die Standesämter führen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:

  • ein Eheregister,
  • ein Lebenspartnerschaftsregister,
  • ein Geburtenregister,
  • ein Sterberegister.

Das Lebenspartnerschaftsregister registriert:

  • Tag und Ort Ihrer Lebenspartnerschaftsschließung bzw. der Anerkennung,
  • Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner,
  • Ort und Tag Ihrer Geburt,
  • auf Wunsch eines Lebenspartners seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,
  • die nach der Heirat geführten Familiennamen der Lebenspartner,
  • die Staatsangehörigkeit der Lebenspartner, wenn Sie nicht Deutsche sind und Ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist.

Soweit, wie in Bayern, neben den örtlichen Standesämtern darüber hinaus auch die Notare für die Begründung von Lebenspartnerschaften zuständig sind, melden diese die Beurkundung der Lebenspartnerschaft an das zuständige Standesamt. Das Standesamt trägt die Partnerschaft in das Lebenspartnerschaftsregister ein.

 

EXPERTENTIPP

Lebenspartnerschaftsregister vs. Partnerschaftsregister

Unterscheiden Sie das „Lebenspartnerschaftsregister“ vom „Partnerschaftsregister“. Im Partnerschaftsregister sind Angehörige der freien Berufe eingetragen, die eine Partnerschaft zur Ausübung ihres Berufes begründet haben. Die Begriffe dürfen also nicht verwechselt werden.

Wünschen Sie eine Auskunft darüber, was im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen ist, können Sie diese beantragen. Die Standesämter halten dafür meist Formulare bereit.

Dazu regelt § 62 Personenstandsgesetz: Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Soweit Sie also nicht zu den Personen gehören, die unmittelbar durch den Registereintrag betroffen sind, benötigen Sie ein rechtliches Interesse. Was ein rechtliches Interesse ist, ist nicht definiert. Bloße Neugierde genügt jedenfalls nicht. Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Rechnen Sie mit ca. 10 EUR zuzüglich eventueller Nachnahmegebühren der Post.

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Rat & Hilfe Center

Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Sie haben im Ausland eine Lebenspartnerschaft geschlossen und möchten diese auch in Deutschland anerkennen lassen? Wenn Sie einen ausreichenden Bezug zu Deutschland haben und die Partnerschaft anerkennungsfähig ist, sollte dies kein Problem für Sie darstellen. Sie müssen lediglich zu Ihrem örtlichen Finanzamt gehen und ein paar Unterlagen einreichen. Dann steht Ihnen der Weg offen für ein Leben als eingetragene Lebenspartner auch in Deutschland.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.