Wer kann eine im Ausland begründete Partnerschaft in Deutschland anerkennen lassen?
Haben Sie in einem ausländischen Staat eine Lebenspartnerschaft begründet und wohnen jetzt in Deutschland, können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen, dass diese Lebenspartnerschaft nachträglich in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wird.
Voraussetzung ist, dass die Lebenspartnerschaft im Ausland rechtsgültig begründet wurde und auch nach deutschem Lebenspartnerschaftsrecht anerkennungsfähig ist. Sie darf deshalb deutschen Rechtsgrundsätzen nicht widersprechen.
Sie kommt insbesondere in Betracht für:
- Deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Details zu den Voraussetzungen und den Unterlagen erfragen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Standesamt. Der Standesbeamte prüft, ob Ihre ausländische Lebenspartnerschaft in Deutschland anerkannt und eingetragen werden kann.
Wie viel kostet die Anerkennung der ausländischen Lebenspartnerschaft?
Die Kosten für die Beurkundung Ihrer ausländischen Lebenspartnerschaft betragen in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit der Lebenspartner zwischen 80 bis 150 EUR.
Welche Folgen hat die Anerkennung der im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft in Deutschland?
Das Lebenspartnerschaftsgesetz grenzt mit der gesetzlichen Anerkennung die eingetragene Lebenspartnerschaft gegenüber dem zwanglosen Zusammenleben eines Paares ab. Erst mit dem Eintragen Ihrer Partnerschaft steht Ihnen ein gesetzliches Erbrecht zu, haben Sie Anspruch auf Familienunterhalt und für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Anspruch auf Trennungsunterhalt, auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich.
Ihre Lebenspartnerschaft wird nach der Anerkennung ins Lebenspartnerschaftsregister eingetragen.
Die Standesämter führen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:
- ein Eheregister,
- ein Lebenspartnerschaftsregister,
- ein Geburtenregister,
- ein Sterberegister.
Das Lebenspartnerschaftsregister registriert:
- Tag und Ort Ihrer Lebenspartnerschaftsschließung bzw. der Anerkennung,
- Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner,
- Ort und Tag Ihrer Geburt,
- auf Wunsch eines Lebenspartners seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,
- die nach der Heirat geführten Familiennamen der Lebenspartner,
- die Staatsangehörigkeit der Lebenspartner, wenn Sie nicht Deutsche sind und Ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist.
Soweit, wie in Bayern, neben den örtlichen Standesämtern darüber hinaus auch die Notare für die Begründung von Lebenspartnerschaften zuständig sind, melden diese die Beurkundung der Lebenspartnerschaft an das zuständige Standesamt. Das Standesamt trägt die Partnerschaft in das Lebenspartnerschaftsregister ein.
Wünschen Sie eine Auskunft darüber, was im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen ist, können Sie diese beantragen. Die Standesämter halten dafür meist Formulare bereit.
Dazu regelt § 62 Personenstandsgesetz: Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Soweit Sie also nicht zu den Personen gehören, die unmittelbar durch den Registereintrag betroffen sind, benötigen Sie ein rechtliches Interesse. Was ein rechtliches Interesse ist, ist nicht definiert. Bloße Neugierde genügt jedenfalls nicht. Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Rechnen Sie mit ca. 10 EUR zuzüglich eventueller Nachnahmegebühren der Post.