Versorgungsausgleich gilt auch für die Lebenspartnerschaft
§ 20 LPartG verweist ausdrücklich auf das Versorgungsausgleichsgesetz. Danach gelten die Regeln über den Versorgungsausgleich, die bei der Scheidung einer Ehe zur Anwendung kommen, auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Auch die Rechtsprechung, die Fragen des Versorgungsausgleichs aus Anlass der Scheidung der Ehe entschieden hat, ist auf die Aufhebung der Lebenspartnerschaft anzuwenden. Nicht eingetragene Lebenspartner haben hingegen keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich.
Was bedeutet Versorgungsausgleich?
Versorgungsausgleich bei Scheidung bedeutet, dass die in der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Lebenspartner aufzuteilen sind. Anwartschaft bedeutet, dass derjenige Lebenspartner, der während der Lebenspartnerschaft Ansparleistungen für seine Altersversorgung erbracht hat, einen Anspruch erwirbt, bei Vollendung eines bestimmten Lebensalters eine Rente zu beziehen.
Welche Rentenanwartschaften sind ausgleichspflichtig?
Ausgleichspflichtig sind alle Anwartschaften auf künftige Versorgungen und Ansprüche auf bereits laufende Versorgungen. Es kommt also nicht darauf an, ob die Versorgungsleistung bereits bezogen wird oder der Versorgungsfall erst später eintreten wird. Im Versorgungsausgleichsgesetz sind die wichtigsten Typen solcher Versorgungsanwartschaften beispielhaft aufgeführt. Dazu gehören insbesondere die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Altersvorsorge. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass u.a. auch Anwartschaften gegenüber ausländischen Versorgungsträgern einzubeziehen sind.
Welche Anwartschaften sind nicht ausgleichspflichtig?
Ausgleichspflichtig sind nur solche Anwartschaften, die durch Arbeit oder Vermögen erworben wurden, der Vorsorge für Alter oder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dienen und auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Daher unterliegen nicht alle dem Versorgungszweck dienenden Vermögenswerte dem Versorgungsausgleich. Wertpapierdepots, Mieteinnahmen oder Sachwerte unterliegen insoweit dem Zugewinnausgleich. Auch die private Lebensversicherung fällt nicht in den Versorgungsausgleich. Da Renten mit Entschädigungszweck aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung oder Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch gemeinsame Leistung der Lebenspartner während der Lebenspartnerschaft erworben wurden, sind auch sie vom Versorgungsausgleich ausgenommen.
Welcher Zeitraum ist maßgebend?
In die Ausgleichspflicht fallen nur solche Anwartschaften, die Sie während der Lebenspartnerschaft erworben haben. Der maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wird und endet zum Ende des Monats, der dem Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht. Die Zeitpunkte stehen nicht zur Disposition der Lebenspartner (§ 20 Abs. II LPartG).
Wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?
Der Versorgungsausgleich muss vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt werden. Nachdem ein Lebenspartner den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft beim Familiengericht eingereicht hat, übersendet das Gericht jedem Partner einen Fragebogen, in dem jeder Partner seine Rentenanwartschaften auflisten muss. Die Lebenspartner sind untereinander ausgleichspflichtig und sind verpflichtet, auch gegenüber dem Familiengericht entsprechende Auskünfte zu erteilen. Ungeachtet dessen kann das Gericht über Grund und Höhe der Anwartschaften Auskünfte bei den Versicherungsträgern einholen. Stehen Renten und Anwartschaften fest, findet ein Ausgleich statt. Dazu werden die Versorgungsanrechte der Lebenspartner jeweils zur Hälfte geteilt. Zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs ist zu empfehlen, eine Kontenklärung beim Versorgungsträger durchzuführen, um auch eventuell noch nicht erfasste Versicherungszeiten zu erfassen.
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
Um schwierige Berechnungen zu vermeiden, können die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag oder einer Aufhebungsfolgenvereinbarung auch individuelle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Wird die Vereinbarung vor der Scheidung getroffen, muss sie notariell beurkundet oder alternativ zu Protokoll des Familiengerichts erklärt werden. Eine Vereinbarung muss angemessene Regelungen enthalten und darf einen Lebenspartner nicht benachteiligen. Der Versorgungsausgleich kann auch teilweise ausgeschlossen oder zeitlich oder sachlich eingeschränkt werden. Anstelle des Ausgleichs können auch andere Vermögenswerte überlassen werden.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Der Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs kann ausgeschlossen sein, wenn er grob unbillig erscheint. Die Gerichte gehen von einer groben Unbilligkeit aus, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Intention des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspricht. In Betracht kommen Fälle, in denen ein Lebenspartner während der Lebenspartnerschaft seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat oder eine Versorgungslebenspartnerschaft anzunehmen ist.
Von einer Versorgungslebenspartnerschaft spricht man, wenn die Lebenspartnerschaft nur deshalb geschlossen wurde, um dem überlebenden Lebenspartner Ansprüche auf eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Soweit die Lebenspartnerschaft noch nicht länger als ein Jahr gedauert hat, wird vermutet, dass der Versorgungsgedanke im Vordergrund stand. Die Vermutung lässt sich widerlegen, wenn ein Lebenspartner tödlich verunfallte oder im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Kenntnis von einer tödlich verlaufenden Krankheit haben konnte. Der Versorgungsausgleich wird in besonderen Fällen nur auf Antrag durchgeführt, wenn die Versorgungsanwartschaften sehr gering sind (unter ca. 50 EUR monatlich liegen), die Versorgungen beider Lebenspartner annähernd gleich hoch sind oder die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat.