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Familienrecht

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Fragen & Antworten

FAQs: Diese Fragen stellen unsere Kunden

  • Die Scheidung heißt im Lebenspartnerschaftsrecht Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Die rechtlichen Voraussetzungen sind wie bei der Scheidung: Das Familiengericht prüft, ob Ihre Lebenspartnerschaft zerrüttet ist. Dazu müssen Sie im Regelfall ein Jahr voneinander getrennt gelebt und Ihre häusliche Gemeinschaft aufgehoben haben. Ein Versöhnungsversuch von bis zu drei Monaten schadet der Trennungszeit nicht. Leben Sie seit mehr als drei Jahren getrennt, kommt es auf die Frage der Zerrüttung nicht mehr an. Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft wird dann auf jeden Fall auf den Wunsch eines Partners hin aufgehoben.


  • In Ausnahmefällen kommt es auf das Trennungsjahr nicht an, wenn die Fortsetzung der Partnerschaft aus Gründen, die in der Person des Partners liegen, für Sie eine unzumutbare Härte darstellt. Typische Fälle sind, dass Ihr Partner beispielsweise schwere Verfehlungen gegen Sie begangen hat, indem er Sie körperlich misshandelt oder Sie betrogen hat und es Ihnen nicht zuzumuten ist, die Beziehung formal über die Trennungszeit hinaus aufrechtzuerhalten. Bitte beachten Sie, dass Sie den Härtefall, womöglich in einem belastenden Verfahren auch darlegen und nachweisen müssen. Ist dies nicht möglich, könnte es einfacher sein, das Trennungsjahr abzuwarten.


  • Alle Ge­spräche mit iurFRIEND sind seit über 10 Jahren immer kosten­los. Sie kön­nen uns rund um die Uhr gerne an­rufen oder ganz be­quem einen Rück­rufter­min bu­chen.


  • Ja, bei iurFRIEND ist das Aus­füllen und Ab­sen­den des Online-Aufhebungsan­trags kos­ten­los und un­ver­bind­lich. Wir ru­fen Sie an­schließend kurz an und ge­hen mit Ihnen al­le Pun­kte durch. Erst wenn Sie eine Voll­macht un­ter­schrie­ben zu­rück­sen­den, dür­fen un­se­re Ko­ope­ra­tions­an­wäl­te mit der Ar­beit be­gin­nen.


  • Den Aufhebungs­an­trag on­line zu stel­len, ist ein be­que­mer und sicherer Weg, es gibt aber auch andere Mö­glich­keiten bei uns, den Aufhebungsantrag zu stel­len. Sie kön­nen den An­trag be­quem her­unter­la­den, dann aus­fül­len und uns per E-Mail (kontakt@iurfriend.de), per Fax (0211 99 43 95 16) zu­kom­men las­sen. Und wenn Sie im Um­kreis einer un­serer Bü­ros wohnen, kön­nen Sie jeder Zeit gerne (auch ohne Ter­min) ein­fach bei uns vor­bei­kom­men.
    Sie sind im­mer herz­lich will­kom­men!


  • Nach­dem Sie das For­mu­lar ab­ge­schickt ha­ben, er­hal­ten Sie eine so­ge­nannte Voll­macht per E-Mail zu­ge­sandt und es wird ein erstes Ge­spräch ge­führt (na­tür­lich sind alle Ge­spräche im­mer kos­ten­los für Sie) und un­sere Koope­ra­tions­an­wälte wer­den Ihre Aufhebung kom­pe­tent, prof­es­sio­nell und si­cher durch­führen. Wenn Sie noch keinen Kos­ten­vor­an­schlag bei uns an­ge­for­dert ha­ben, er­hal­ten Sie die­sen na­tür­lich auch per E-Mail von uns. Wir be­treu­en Sie ganz eng bis zum Ende des Aufhebungs­ver­fah­rens und sind wir­klich im­mer an Ihrer Sei­te.


  • Sie müssen die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beim Familiengericht beantragen. Dort besteht Anwaltszwang. Sie müssen also einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, der oder die für Sie den Aufhebungsantrag bei Gericht stellt. Über unsere Website können Sie alles Notwendige in die Wege leiten, um die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft zu betreiben.

    Stimmt Ihr Lebenspartner der Aufhebung zu, benötigt er selbst keinen eigenen Rechtsanwalt. Im Idealfall teilen Sie sich die Anwaltskosten sowie die Gerichtsgebühren. Stimmt Ihr Lebenspartner der Aufhebung jedoch nicht zu und möchte er wegen der möglichen Folgen der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft streitig verhandeln, benötigt er einen eigenen Rechtsanwalt. In diesem Fall fallen die Gebühren für die Rechtsanwälte natürlich doppelt an.


  • Es ist bei uns selbst­ver­ständ­lich, dass Sie im­mer nur einen vor­bild­lichen Preis zu be­glei­chen haben, das be­deutet für Sie: un­sere Ko­ope­ra­tions­an­wälte rech­nen im­mer nur die nie­drigst­mög­lichen Kos­ten ab. Wenn Sie die so­ge­nannte Ver­fahrens­kos­ten­hilfe ge­währt be­kom­men, ist die Aufhebung für Sie so­gar kos­ten­los. Sie kön­nen ger­ne hier ei­nen Gratis-Kosten­vor­anschlag an­fordern.


  • Das kann grund­sätz­lich nicht sein. Es wer­den im­mer nur die gesetzlichen Ge­büh­ren an­ge­setzt. Unsere Preise sind immer günstig, fair und transparent. So­mit kann auch kei­ner die Aufhebung güns­tiger an­bie­ten. For­dern Sie ein­fach und be­quem Ihren Gra­tis-Kos­ten­vor­an­schlag hier an.


  • Nein, nie­mals. Un­sere Phi­lo­so­phie ist von An­fang an, un­ser­en Kun­den ei­nen trans­pa­ren­ten, ehr­li­chen und ver­trau­ens­wür­di­gen Ser­vi­ce zu bie­ten. Da wir ver­su­chen, je­de Aufhebung mit un­se­ren Ko­ope­ra­tions­part­nern ein­ver­nehm­lich zu ges­tal­ten, kön­nen Sie so­gar viel Geld ein­sparen, ganz zu schwei­gen von den Ner­ven und der Zeit.
    Wenn Sie Fragen zu un­se­rem Kos­ten­vor­an­schlag ha­ben, kon­tak­tie­ren Sie uns per E-Mail (kontakt@iurfriend.de) oder ru­fen Sie uns ein­fach kos­ten­frei rund um die Uhr an: 0800 - 34 86 72 3.


  • So­bald das Fa­mi­lien­ge­richt den Aufhebungs­an­trag er­hält durch Ihren An­walt, legt es eine Akte an und sen­det Ihnen die so­ge­nannte Ge­richts­kosten­rech­nung. Den Gerichtskostenvorschuss müs­sen Sie be­zah­len, da­mit das Ge­richt mit der Be­ar­bei­tung Ihrer Aufhebung be­ginnt. Die Be­zah­lung der An­walts­ge­büh­ren kön­nen Sie mit un­se­ren Ko­ope­ra­tions­an­wäl­ten individuell be­stim­men, so­gar Ra­ten­zah­lun­gen sind mö­glich (na­tür­lich ohne Fi­nan­zie­rungs­ge­büh­ren).


  • Möchten Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft betreiben, müssen Sie mit der Antragstellung den Gerichtskostenvorschuss bezahlen. Auch für Ihre anwaltliche Vertretung fallen Kosten an. Sind Sie selbst finanziell außerstande, die Kosten aufzubringen, ist zunächst Ihr Lebenspartner verpflichtet, Sie finanziell zu unterstützen und Ihnen einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

    Ist auch Ihr Lebenspartner finanziell nicht leistungsfähig, können Sie über Ihren Rechtsanwalt oder Ihren Online-Aufhebungsservice bei dem Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe einreichen. Sie müssen dann Ihre wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse offenlegen. Soweit Ihr Einkommen und Ihr Vermögen unterhalb gewisser Grenzbeträge liegen, übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Das dafür notwendige Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


  • Sie können über unsere Website die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft online beantragen. Das funktioniert so:

    Sie reichen den Aufhebungsantrag online ein. Es genügt, wenn Sie die notwendigen Unterlagen zunächst zu Hause einscannen und online übermitteln. Lebenspartnerschaft.de als Online-Aufhebungsservice arbeitet mit handeverlesenen Kooperationspartnern zusammen. Ihr Scheidungsanwalt bzw. Ihre -anwältin kann dann für Sie den Aufhebungsantrag beim Gericht einreichen. Stimmt Ihr Lebenspartner der Aufhebung zu, wird das Familiengericht je nach seiner Auslastung nach ca. zwei bis sechs Monaten einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Sie müssen dann im Regelfall persönlich im Beisein Ihres Rechtsanwalts erscheinen. Ist alles geregelt, kann das Familiengericht sofort die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft aussprechen. Verzichten beide Lebenspartner auf Rechtsmittel, ist der Beschluss rechtskräftig: Ihre Lebenspartnerschaft ist damit endgültig beendet.


  • Streiten Sie sich mit Ihrem Lebenspartner über die  Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft oder den damit verbundenen Folgen, müssen Sie eine Regelung herbeiführen. Im Idealfall gehen Sie zum Notar oder zur Notarin Ihres Vertrauens und beurkunden dort notariell eine Aufhebungsfolgenvereinbarung. Darin regeln Sie beispielsweise, wer welchen Unterhalt zahlt, wer welchen Zugewinnausgleich beanspruchen kann, wer die bislang gemeinsam genutzte Wohnung fortan nutzt oder wer das Sorgerecht oder welche Umgangsrechte für ein gemeinsames Kind erhält. Eines muss Ihnen klar sein: Je intensiver und je länger Sie sich streiten, desto teurer wird das Aufhebungsverfahren. Umgekehrt: Je einvernehmlicher Sie alle Folgesachen regeln, desto schneller verläuft das Aufhebungsverfahren und desto kostengünstiger kommen Sie beide an Ihr Ziel.

    Alternativ zur notariellen Beurkundung können Sie eine solche Folgevereinbarung auch im mündlichen Termin vor dem Familiengericht zu Protokoll erklären. Allerdings riskieren Sie in diesem Fall, dass es sich Ihr Lebenspartner in der Zwischenzeit noch anders überlegt und sozusagen in allerletzter Sekunde eine andere Meinung äußert und die Regelung auf ein streitiges Verfahren hinausläuft. Besser ist, die Folgesachen zeitlich frühzeitig in einem notariellen Vertrag festzuschreiben.


  • Wenn Sie min­der­jäh­ri­ge Kin­der ha­ben dann ist das nächst ge­le­ge­ne Fa­mi­lien­ge­richt am Wohn­ort der Kin­der für die Aufhebung zu­stän­dig (es spielt kei­ne Rol­le, dass es keinen Streit bzgl. Sorge- und Umgangsrecht gibt, weil Sie sich hin­sicht­lich Ihrer ge­mein­sa­men Kin­der ge­ei­nigt ha­ben). Ha­ben Sie kei­ne Kin­der (oder sind Ihre Kin­der be­reits voll­jäh­rig), so ist das Ge­richt am letzten ge­mein­sa­men Wohn­ort für Ihre Aufhebung zu­stän­dig (falls noch ei­ner von Ihnen dort wohnt). Falls dies nicht der Fall ist (also Sie beide mitt­ler­wei­le wo­an­ders woh­nen), ist im­mer der Wohn­ort des „An­trags­ge­gners“ maß­ge­blich; das be­deu­tet, das nächst­ge­le­gene Fa­mi­li­en­ge­richt des „Gegners“ führt das Aufhebungsverfahren durch.


  • Ja, die On­line-Aufhebung ist an al­len Ge­rich­ten in Deut­schland an­er­kannt. Grund­sätz­lich müs­sen Sie beide noch zum 10- bis 15-mi­nü­ti­gen Ter­min per­sön­lich er­schei­nen. Alles an­dere funk­tio­niert mitt­ler­wei­le on­line bzw. per E-Mail oder Post.


  • Ja, na­tür­lich. Ei­ne un­se­rer Auf­ga­ben ist der stren­ge Schutz Ihrer Pri­vat­sphä­re und un­se­re Ko­ope­ra­ti­ons­an­wäl­te un­ter­lie­gen der Schwei­ge­pflicht. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie in un­se­rer Da­ten­schutz­er­klä­rung.


  • Die Dau­er Ihres Aufhebungsverfahrens nach Ablauf des Trenungsjahres hängt ganz ent­schei­dend da­von ab, ob Sie die rechtlichen Folgen ein­ver­nehm­lich regeln können. Bei einer ein­ver­nehm­li­chen Aufhebung ohne (viel) Streit, müs­sen Sie mit einem Zeit­raum von 3 bis 6 Mo­na­ten rech­nen. Al­lei­ne die Be­rech­nung des Ren­ten­aus­gleichs (Ver­sor­gungs­aus­gleich) kann etwa 8 Wo­chen dauern. Lebt einer von Ihnen im Aus­land wird das Ver­fah­ren auch ein we­nig mehr Zeit in An­spruch neh­men. Wir ha­ben mit un­se­ren Ko­ope­ra­ti­ons­an­wäl­ten Aufhebungen zum Teil nach 6 Wochen ab­schließen kön­nen, aber die Regel ist (wenn alle be­nö­tig­ten Do­ku­men­te bei­ge­bracht wur­den) et­wa ein hal­bes Jahr.


  • Der Ab­lauf der On­line-Aufhebung ist sehr ein­fach: Zu­erst müs­sen Sie den Aufhebungs­an­trag aus­fül­len und ab­sen­den, das dau­ert ca. 5 bis 10 Mi­nu­ten. An­schließend wer­den Sie zu­rück­ge­ru­fen und er­hal­ten eine Voll­macht für Ihre Aufhebung. So­bald die­se Voll­macht von Ihnen un­ter­schrie­ben und zu­rück­ge­sen­det wur­de, be­gin­nen un­se­re hand­ver­le­se­nen Ko­ope­ra­ti­ons­an­wäl­te mit der An­fer­ti­gung Ihres Aufhebungs­an­trags. Wenn al­les fer­tig ist, Sie al­les über­prüft ha­ben und kei­ne Fra­gen mehr of­fen sind, wird der Aufhebungs­an­trag dem für Sie zu­stän­di­gen Fa­mi­lien­ge­richt über­mit­telt. Das Fa­mi­lien­ge­richt be­ginnt dann mit der Ar­beit, so­bald Sie den Ge­richts­kos­tenvorschuss dem Ge­richt über­wie­sen ha­ben. Am En­de des Ver­fah­rens gibt es den 10 bis 15 mi­nü­tigen Ge­richts­ter­min samt Aufhebungs­be­schluss. Wäh­rend des ge­sam­ten Ver­fah­rens kön­nen Sie uns und un­se­re Ko­ope­ra­ti­ons­an­wäl­te je­derzeit ger­ne kon­tak­tie­ren: 0800 - 34 86 72 3.


  • Ist Ihr Lebenspartner ausländischer Staatsbürger, gilt die Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010 der Europäischen Union. Diese Verordnung erlaubt es Ihnen, das für das Aufhebungsverfahren maßgebliche Recht zu bestimmen. Möchten Sie die Aufhebung vor dem deutschen Familiengericht betreiben, empfiehlt es sich, deutsches Recht zu wählen. Damit kennt sich der Richter bzw. die Richterin natürlich am besten aus und in vielen Rechtsordnungen sind Fragen des Unterhalts und der Aufteilung der Rentenansprüche ganz anders geregelt. Treffen Sie keine solche Rechtswahl, gilt das Recht des Staates, in dem Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben Sie beide in Belgien, gilt belgisches Recht. Richtschnur sollte sein, dass Sie das Recht, das die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft prägt, nachvollziehen können.


  • Ja das kön­nen Sie! iurFRIEND ist Deut­schlands größter Aufhebungs­service mit über 15 Jah­ren Er­fah­rung. Wir bieten Ihnen als ein­zi­ger An­bie­ter von On­li­ne-Aufhebungen TÜV-zertifizierte Ser­vice Qua­li­tät und sind rund um die Uhr für Sie er­reich­bar. Wir sind ein we­nig stolz da­rauf, dass so vie­le Kun­den uns 5-Ster­ne-Be­wer­tun­gen ge­ben.


  • Seit über 15 Jah­ren bie­ten wir On­li­ne-Aufhebungen an und sind da­mit ei­ner der ers­ten in Deut­schland.

    Wir wählen un­se­re Ko­ope­ra­ti­ons­an­wäl­te hand­ver­le­sen aus, sodass Sie sicher gehen kön­nen, dass Sie kom­pe­tent und freund­lich wäh­rend des Aufhebugs­ver­fah­rens be­treut wer­den. Wir wis­sen, dass die Durch­füh­rung Ihrer Aufhebung ein großes Ver­trau­en Ihr­er­seits in uns vo­raus­setzt. Mit Ihrem Ver­trau­en ge­hen wir sehr sorg­fäl­tig und acht­sam um.


  • Ihre Aufhebung ist et­was sehr Per­sön­li­ches, das ist uns be­wusst. Und wenn Sie sich für uns ent­schei­den, dann dür­fen Sie zu Recht sehr gu­ten Ser­vice er­war­ten. Kei­ne unnötigen War­te­zei­ten, im­mer ei­nen An­sprech­part­ner, einen Anw­alt, der sich Zeit nimmt und dass man Ih­nen je­derzeit hilft, wenn Sie Hilfe be­nö­ti­gen. So ein­fach ist es. Des­we­gen bie­ten wir einen 24/7-Kun­den­ser­vi­ce an, be­han­deln Sie freund­lich und zu­vor­kom­mend, und freu­en uns, wenn Sie sich bei uns wohlfüh­len. Für un­se­re Ko­ope­ra­ti­ons­an­wäl­te ist es zu­dem selbst­ver­ständ­lich, dass Sie im­mer ei­nen fai­ren Preis er­hal­ten und al­le Ant­wor­ten auf Ihre Fra­gen be­kom­men. Kurz­um: Wir hel­fen Ihnen ger­ne und sind im­mer für Sie da.


  • Unsere Kun­dinnen und Kunden mö­gen uns und sind sehr zu­frie­den mit der Art und Wei­se, wie wir un­se­ren Scheidungsservice ver­ste­hen. Auf dem un­ab­hän­gi­gen Be­wer­tungs­por­tal „Ausgezeichnet.org“ gibt es mitt­ler­wei­le mehr als 1.000 po­si­ti­ve 5-Ster­ne Be­wer­tun­gen für un­se­ren Ser­vi­ce. Das freut uns und ist für uns gleich­zei­tig auch Ver­pflich­tung, je­den Tag für un­se­re Kun­dschaft ein we­nig bes­ser zu wer­den.


  • Wird Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, ist jeder Lebenspartner für sich selbst verantwortlich und muss den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen. Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung entfällt. Ihr Lebenspartner muss Sie allerdings dann auch nach der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft unterhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen Lebensumstände aufgrund der Lebenspartnerschaft nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, also bedürftig sind und der Lebenspartner leistungsfähig ist.

    Fälle dieser Art kommen in Betracht, wenn Sie wegen Ihres fortgeschrittenen Alters außerstande sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, Sie an einer Krankheit oder einem Gebrechen leiden und damit erwerbsunfähig sind oder Ihre Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit trotz aller Bemühungen für Ihren Unterhalt nicht ausreichen.


  • Wenn Sie noch nicht 100%ig sicher sind, ob Sie das Aufhebungsverfahren einleiten möchten oder nicht, dann nehmen Sie sich bitte noch ein wenig mehr Zeit für Ihre Entscheidung. Vielleicht haben Sie schon seit längerer Zeit darüber nachgedacht, und hin- und her überlegt, was Sie tun sollen.

    Es wird der Augenblick kommen, in dem Sie sich ganz sicher sind, was Sie nun tun sollten. Sie werden es in sich spüren, dass nun die Zeit gekommen ist, zu handeln. Und dann dürfen Sie den Schritt auch machen. Wussten Sie, dass wir neben lebenspartnerschaft.de u.a. noch die Seiten scheidung.de, ehe.de und trennung.de achtsam betreiben? Wir stehen immer zu einem vertrauensvollen Gespräch zur Verfügung.

    Vielleicht hilft Ihnen auch unser Test „Soll ich mich trennen und scheiden lassen oder noch einmal um meine Ehe kämpfen?“ weiter.


  • Grundsätzlich gilt, dass Sie mindestens ein Jahr voneinander getrennt sein müssen, bevor die Scheidung ausgesprochen werden kann. Aber: Der Online-Aufhebungsantrag kann jederzeit ausgefüllt werden. Sie können jederzeit den Aufhebungsantrag ausfüllen und absenden, auch während des Trennungsjahres. Sobald dieses abgelaufen ist (manchmal geht das auch nach 10 oder 11 Monaten schon), werden Ihre Unterlagen dem Familiengericht übermittelt und das Verfahren beginnt.


    Trennungsjahr verkürzen?
    Auch wenn Sie beide sich einig sind, dass sie die Scheidung unbedingt wollen, lässt sich das Trennungsjahr nicht ohne weiteres verkürzen. Sie haben vielleicht gelesen, dass Sie den Beginn des Trennungsjahres vordatieren können, um die Scheidung zu beschleunigen. Das Familiengericht stützt sich für die Scheidung lediglich auf die Angaben von Ihnen. Allerdings sollten Sie beide sich bei einer solche Absprache absichern, indem Sie schriftlich den Beginn des Trennungsjahres notieren und unterzeichnen. Zudem kann sich das finanziell auswirken: Der Zeitraum für die Berechnung des Versorgungsausgleichs wird verkürzt, ebenso wie der Anspruch auf Unterhalt, der nach der Dauer der Lebenspartnerschaft festgelegt wird.


    Aufhebung ohne Trennungsjahr?
    Es kann bei sogenannten Härtefallen vorkommen, dass Lebenspartnerschaften auch ohne ein vorhergehendes Trennungsjahr geschieden werden. Diese Ausnahme kann z.B. beantragt werden, wenn einer der Lebenspartner gewalttätig gegenüber seinem Ex-Partner oder den Kindern ist.


  • Sie haben bei iurFRIEND® jeder Zeit die Möglichkeit, die Kosten für Ihre Aufhebung zu erfahren. Wir bieten Ihnen einen Online-Kostenrechner für eine schnelle Übersicht der Kosten, und zudem auch einen detaillierten Gratis-Kostenvoranschlag. Wichtige Fragen & Antworten zum Thema Aufhebungskosten haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.


  • Es ist ganz normal, wenn Sie (noch) zögern, denn schließlich geht es um Ihre Aufhebungsangelegenheit und da möchten Sie den für Sie richtigen Aufhebungsservice / Aufhebungsanwalt beauftragen.

    Sie möchten nicht, dass Sie später zu sich selber sagen, „hätte ich mal lieber jemand anderen ausgewählt...“. Letztendlich kann Ihnen natürlich die Entscheidung keiner abnehmen. Aber Sie können vielleicht auf Ihr Bauchgefühl, Ihren inneren Instinkt hören. Rufen Sie uns einfach mal an oder vereinbaren Sie einen kostenlosen Gesprächstermin. Wir bieten seit über 15 Jahren unsere mehrfach ausgezeichnete und TÜV-zertifizierte Servicequalität an. Als Deutschlands Aufhebungsservice Nr.1 liegen Sie als Mensch uns am Herzen. Wir helfen Ihnen, egal in welcher Situation Sie sich gerade befinden mit Ihrem Aufhebungsvorhaben.

    Hier können Sie gerne unser Online-Aufhebungsformular ausfüllen; und hier können Sie uns jederzeit kontaktieren, wenn Sie noch Fragen haben oder Hilfe benötigen: 0800 - 34 86 72 3.


  • Nach dem Ausfüllen und Absenden des Aufhebungsantrags wird es für Sie ganz einfach:

    1. Wie rufen Sie ganz kurz an und bestätigen Ihnen den Eingang Ihres Antrags. Sie werden auch eine automatische Bestätigungs-E-Mail von uns erhalten, dass das Antragsformular gut bei uns angekommen ist.
    2. Danach werden die Unterlagen vorbereitet und Ihnen per E-Mail und per Post zugeschickt.
    3. Nun brauchen Sie lediglich noch die sogenannte Vollmacht (1 Seite) unterschrieben zurücksenden.

    Hinweis: Sie können uns (und unsere Kooperationspartner) jederzeit rund um die Uhr anrufen; alle Gespräche sind kostenfrei!


  • Auf lebenspartnerschaft.de bieten wir Ihnen die moderne Form der Aufhebung an.

    Es ist Ihnen natürlich ganz frei überlassen, ob Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft bei einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt vor Ort durchführen lassen möchten, oder über einen Online-Aufhebungsservice, so wie bei lebenspartnerschaft.de. Wir bieten Ihnen mit unserem Service die moderne Form der Aufhebung. Sie können jederzeit und egal wo Sie sich gerade aufhalten, den Online-Aufhebungsantrag ausfüllen und absenden – wir kümmern uns dann um alles. Und Sie haben die Garantie, dass wir wirklich für SIE da sind! Sie können uns 24/7 die ganze Woche über telefonisch erreichen und unsere Preise sind seit über 15 Jahren fair, günstig und vorbildlich. Wenn Sie möchten, können Sie direkt hier Ihren persönlichen Gratis-Kostenvoranschlag für Ihre Aufhebung anfordern.


  • iurFRIEND ist seit über 15 Jahren für Menschen da, die mit einem Rechtsproblem* oder einer Rechtsfrage* zu uns kommen. Unsere Servicequalität ist seit vielen Jahren TÜV-zertifiziert und jedes Jahr werden wir überprüft. Wir sind weitestgehend automatisiert, und legen gleichzeitig äußersten Wert darauf, dass Sie immer einen Ansprechpartner für Ihren Rechtsfall* haben, an den Sie sich wenden können.

    Neben persönlichem, freundlichen und zuverlässigen Service zeichnen uns aus:

    • mehr als 15 Jahre Erfahrung;
    • Weit über 600 Kooperationspartner in ganz Deutschland 
    • Mehr als 555.000 Menschen, die uns bis heute ihr Vertrauen geschenkt haben

    Wir geben im Team jeden Tag unser Bestes für Sie. Wir wollen Ihnen wirklich helfen,
    und sind für SIE da! Wenn Sie mögen, können Sie hier den Online-Aufhebungsantrag ausfüllen, wir melden uns dann schnell bei Ihnen zurück.


  • Wir bieten seit über 15 Jahren bereits Online-Aufhebungen an, und sind damit einer der Vorreiter von Online-Aufhebungen. Es gibt noch 3-4 andere, seriöse Anbieter / Kanzleien, die auch seit vielen Jahren auf dem Markt sind und die auch guten Service anbieten.

    iurFRIEND hat mit scheidung.de, scheidung.com, lebenspartnerschaft.de und trennung.de die besten Domains, was darauf hindeutet, dass wir uns schon sehr lange mit dem Thema „Online-Scheidungen“ und "Online-Aufhebungen" befasst haben. Darüber hinaus ist unser Versprechen, dass wir für SIE und Ihren Fall wirklich zu 100% da sind! Über die Zeit haben immer mehr Menschen uns ihr Vertrauen bei der Durchführung ihrer Aufhebung geschenkt, und wir haben diesen Menschen bei der Abwicklung des Falles professionell, schnell und preiswert geholfen.

    Dass wir heute Deutschlands Aufhebungsservice Nr.1 sind, liegt somit auch an Ihnen! Dafür sind wir dankbar, für jeden einzelnen Menschen, der zu uns findet und sich bei uns gut aufgehoben fühlt. Gleichzeitig ist dies für uns Ansporn und Motivation, Ihnen auch in Zukunft immer besseren Service anbieten zu dürfen. Mit Ihrem Vertrauen in uns gehen wir äußerst sorgsam um, vielen Dank!


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