Ist die eingetragene Lebenspartnerschaft eine Alternative zur Eheschließung?
Bis zum 30.09.2017 stand Ihnen als gleichgeschlechtliches Paar nur die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft offen. Da der Gesetzgeber ab dem 01.10.2017 die Ehe für alle ermöglicht hat, können Sie keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr begründen. Wenn Sie Ihre Lebensgemeinschaft also in eine rechtliche Form gießen wollen, müssen Sie eine Ehe schließen.
Ich möchte die Aufhebung - wie geht es jetzt weiter?
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist mit großen emotionalen und rechtlichen Hürden verbunden. Welche Hilfen gibt es für Sie?
Was steht wegen der Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare jetzt im Gesetz?
Der Gesetzgeber hat die Ehe neu definiert. Seit dem 01.10.2017 heißt es in § 1353 BGB, dass die „Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“ wird. Damit ist gesetzlich klargestellt, dass die Ehe für alle sowohl für Partner unterschiedlichen als auch für Partner gleichen Geschlechts gleichermaßen Geltung hat. Formal gibt es keine Unterschiede mehr.
Was ist mit meiner bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Leben Sie bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, haben Sie das Recht, Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Die Umwandlung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn Sie die Umwandlung ausdrücklich wünschen. Sie können es auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft belassen. Es besteht keine Pflicht zur Umwandlung in eine Ehe.
Wünschen Sie die Umwandlung, gehen Sie zu Ihrem örtlichen Standesamt. Dort erklären Sie, dass Sie Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen. Ihre Erklärung müssen Sie persönlich und möglichst in Anwesenheit Ihres Partners abgeben. Sofern Sie an der persönlichen Teilnahme verhindert sind, können Sie Ihren Partner auch schriftlich bevollmächtigen, Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Ihre sodann umgewandelte Lebenspartnerschaft wird im Lebenspartnerschaftsregister gelöscht und als Ehe im Heiratsregister neu eingetragen. Im Prinzip ändert sich nichts. Lediglich Ihre Lebensgemeinschaft erhält einen anderen Namen. Im Regelfall erfolgt die Umwandlung in die Ehe gebührenfrei.
Wie ist die Vorgehensweise bei der Eheschließung?
Die Vorgehensweise bei der Eheschließung ergibt sich aus dem Personenstandsgesetz. So haben Sie Ihren Wunsch, den Partner oder die Partnerin zu heiraten, mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzumelden, bei dem Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dazu haben Sie durch öffentliche Urkunden folgende Nachweise zu führen:
- Ihren Personenstand (Geburtsurkunde)
- Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes)
- Eine Vorlage des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsbeschlusses, wenn Sie geschieden wurden oder eine vorhergehende Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde
- Ihre Staatsangehörigkeit (Vorlage Personalausweis, Reisepass)
- Ein Ehefähigkeitszeugnis, wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Darin bestätigt Ihr Heimatstaat, dass der Eheschließung nach dem Recht Ihres Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht. Beachten Sie, dass das Ehefähigkeitszeugnis nicht älter als sechs Monate sein soll. Im Ausnahmefall können Sie beim Standesamt einen Antrag auf Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen. Sie benötigen ausnahmsweise kein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates, wenn Sie aus einem Staat stammen, der eine gleichgeschlechtliche Ehe ablehnt.
Eheschließung bei Erkrankung
Haben Sie Anlass, die Ehe wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung Ihres Partners umgehend zu schließen, können Sie durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass die Eheschließung keinen Aufschub duldet.
Religiöse Trauung für gleichgeschlechtliche Paare
Wenn Sie als gleichgeschlechtliches Paar neben der standesamtlichen Trauung auch die religiöse Trauung wünschen, informieren Sie sich am besten bei Ihrer lokalen Glaubensgemeinde bzw. der Gemeinde, in der Sie sich wohlfühlen. Je nach Religion und Ausübung in der Glaubensgemeinde wird eine Trauung gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht oder verwehrt. Die meisten der 20 evangelischen Landeskirchen erlauben beispielsweise mittlerweile öffentliche Segnungen. Teils gibt es entsprechend der „Ehe für alle“ die „Trauung für alle“.
Welche ehelichen Rechte und Pflichten begründet unsere Eheschließung?
Das Ehe- und Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt für Paare gleichen und unterschiedlichen Geschlechts gleichermaßen. Hier können Sie sich einen Überblick verschaffen:
- Sie sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung.
- Sie führen in der Ehe einen gemeinsamen Ehenamen oder belassen es bei Ihren bisherigen Namen oder kombinieren Ihren Namen mit dem Namen Ihres Partners.
- Jeder Partner darf alltägliche Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch mit Wirkung und rechtlicher Verbindlichkeit für den anderen Partner abschließen.
- Sie sind einander zum Familienunterhalt verpflichtet und tragen mit Ihrer Arbeit und Ihrem Vermögen zum Unterhalt der Familie bei. Dazu gehört alles, was nach Ihren Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und Ihre persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen.
- Das Gesetz vermutet zugunsten der Gläubiger Ihres Ehepartners, dass sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen beweglichen Gegenstände in Ihrer ehelichen Wohnung auch Ihrem Partner gehören und daher vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden können.
- Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, Sie vereinbaren in notarieller Form Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
- Verstirbt ein Partner, sind Sie als überlebender Partner neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder des verstorbenen Ehepartners) zu einem Viertel erbberechtigt. Der Zugewinnausgleich erfolgt dadurch, dass sich Ihr gesetzlicher Erbteil um ein Viertel des Nachlasses erhöht. Sie erben dann die Hälfte des Nachlasses.
- Im Hinblick auf eine potentielle Scheidung hat jeder Partner Anspruch auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich sowie Trennungs- und Ehegattenunterhalt.
Wie werden wir als gleichgeschlechtliches Ehepaar steuerlich behandelt?
DasEhegattensplitting, das Ehepaare im Einkommensteuerrecht günstiger stellt, gilt seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für eingetragene Lebenspartner. Die Konsequenz daraus ist, dass Sie sich rückwirkend für mindestens vier Jahre mit Ihrem Lebenspartner und nunmehr Ihrem Ehepartner zur Einkommensteuer veranlagen lassen können, wenn Sie bislang in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten und bislang keine Steuererklärung abgegeben haben. Das Problem dabei war, dass Sie bis zum Richterspruch steuerrechtlich in Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft als alleinstehender Steuerbürger betrachtet wurden. Möglicherweise war das der Grund, dass Sie bis dahin keine Steuererklärung abgegeben haben.
Hatte bislang nur einer von Ihnen eine Steuererklärung abgegeben, wurden Sie wahrscheinlich als alleinstehend veranlagt. Jetzt sollte Ihr bislang noch nicht steuerlich veranlagter Ehepartner eine eigene Steuererklärung einreichen und darin die Zusammenveranlagung nach dem Ehegattensplitting beantragen. Der Splittingtarif kommt allerdings nicht mehr in Betracht, wenn Sie in den letzten Jahren beide Ihre Steuererklärung eingereicht und dafür jeweils einen rechtskräftigen Steuerbescheid erhalten haben. Lassen Sie sich im Zweifel unbedingt steuerlich beraten.
Sollten wir ein Ehegatten-Testament errichten?
Ihre Eheschließung begründet das Recht, ein Ehegatten-Testament zu errichten. Darin können Sie sich gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst versterbenden Partners einsetzen. Sie gewährleisten damit, dass der jeweils überlebende Partner versorgt ist und sich nicht in einer Erbengemeinschaft wiederfindet, in der er verpflichtet wäre, den Nachlass unter mehreren gesetzlichen Erben aufzuteilen und damit möglicherweise Vermögenwerte veräußern zu müssen. Die Situation entsteht, wenn Sie eigene Kinder oder noch lebende Elternteile haben, die für den Fall Ihres Ablebens erbberechtigt wären. Das Erbrecht bietet hierfür eine ganze Reihe von Optionen, die Interessen aller Angehörige angemessen zu berücksichtigen.
Sollten wir einen Ehevertrag schließen?
Das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt relativ detailliert die Rechte und Pflichten, die sich im Hinblick auf die Ehe und das potentiell bestehende Risiko einer Scheidung ergeben. Sie sollten einen Ehevertrag dennoch ins Auge fassen, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensverhältnisse die Einschätzung haben, dass die Standardregeln des Eherechts Ihre Interessen nicht angemessen berücksichtigen. Insoweit gibt es typische Lebenssachverhalte, in denen die Vereinbarung eines Ehevertrages zu empfehlen ist:
- Unternehmerehe: In der Praxis spielt meist eine Rolle, dass Sie unternehmerisch tätig sind und das Risiko vermeiden wollen, dass Ihr Unternehmen für den Fall einer Scheidung in den Zugewinnausgleich einbezogen wird und Sie gezwungen sein könnten, wegen des Zugewinnausgleichs Ihr Unternehmen und Unternehmensteile veräußern zu müssen. In diesem Fall bietet ein Ehevertrag die Möglichkeit, das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich auszuklammern und Vereinbarungen zu treffen, die die Interessen des Partners angemessen berücksichtigen.
- Diskrepanz-Ehe: Wenn Sie Ihr Vermögen oder bestimmte Vermögenswerte besonders schützen möchten, könnten Sie in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich individuell regeln und den nach der Scheidung zu zahlenden Ehegattenunterhalt auf das gesetzliche Mindestmaß beschränken.
- Internationale Ehe: Sind Sie unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder leben im Ausland, kann es zweckmäßig und vorteilhaft sein, ehevertraglich für den Fall der Scheidung deutsches Scheidungsrecht zu vereinbaren. Sie vermeiden damit, dass Sie unter Umständen nach ausländischem Scheidungsrecht geschieden werden und eventuelle Nachteile in Kauf nehmen müssen.
Was können wir in einem Ehevertrag regeln?
Mit einem Ehevertrag können Sie Ihre Ehe rechtlich bindend regeln. Welche Vereinbarungen kommen für die Ehe und für den Fall der Scheidung in Frage?