Sukzessivadoption bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Bis 2017, als die Ehe für alle und damit auch das Recht auf eine gemeinsame Adoption eingeführt wurde, gab es für gleichgeschlechtliche Partner nur den Weg der Sukzessiv- oder der Stiefkindadoption. Wer seine Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umwandelt, kann auch heute noch nicht gemeinsam ein Kind adoptieren, sondern nur über die beiden benannten Wege. Dies ist der auffälligste Unterschied zwischen Ehepartnern und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern.
Die Sukzessivadoption bedeutet, dass ein Partner das bereits zuvor adoptierte Kind des anderen annimmt. Sie adoptieren ein Kind „sukzessiv“, also einer nach dem anderen. Diese Art der Adoption wurde durch das „Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner vom 20. Juni 2014“ in § 9 VI LPartG geregelt. Was nämlich für das leibliche Kind gelte, müsse auch für ein vom Partner bereits adoptiertes Kind gelten. Allerdings können die Lebenspartner das Kind nur sukzessive, somit nur nacheinander adoptieren. Nicht möglich ist danach die gemeinsame und gleichzeitige Adoption eines Kindes.
Möglich ist dieses Verfahren im ein und denselben Termin vor dem Familienrichter. Der Familienrichter kann zunächst die Adoption des Kindes durch einen der beiden Lebenspartner beschließen und händigt Ihnen den Beschluss sofort aus. Sie verzichten auf Rechtsmittel. Danach kann der Familienrichter sofort über die Annahme des Kindes durch Ihren Lebenspartner entscheiden und den Beschluss ausfertigen. Damit ist die Adoption des Kindes durch Sie und Ihren Lebenspartner vollzogen.
Diese Art der Adoption ist aber nicht nur als Ersatz für eine gemeinsame Adoption beider Lebenspartner sinnvoll. Auch, wenn ein Lebenspartner ein von ihm adoptiertes Kind mit in die Regenbogenfamilie einbringt, kommt für den anderen die Sukzessivadoption in Betracht.
Gemeinsame Adoption nur bei Ehe
Möchte das Paar ein nicht leibliches Kind in die Familie aufnehmen, können sie ein „fremdes“ Kind adoptieren. Dieser Weg steht verheiraten Paaren und Einzelpersonen offen. Unverheiratete Paare müssten hier nach der Einzeladoption hingegen den Weg der Stiefkindadoption beschreiten.
Nach der Adoption wird das Kind voll in die Familie integriert. Die Eltern haben alle Rechte und Pflichten, die das Gesetz für rechtliche Elternteile vorsieht. Gleichzeitig erlischt die rechtliche Verwandtschaft des adoptierten Kindes zu den leiblichen Eltern und den Verwandten seiner Herkunftsfamilie.
Auch nach der Trennung und Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind Adoptivkinder wie leibliche Kinder zu behandeln. Das Paar hat in der Regel weiterhin das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Betreut nur ein Elternteil das Kind, hat der nicht betreuende Elternteil ein gesetzliches Umgangsrecht. Auch das Unterhaltsrecht bleibt bestehen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Adoption eines im Ausland adoptierten Kindes in Deutschland anerkannt werden müsse. Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass einer Adoption im Ausland nicht deshalb die Anerkennung in Deutschland verweigert werden darf, nur weil die gemeinsame Adoption in Deutschland für Lebenspartner nicht erlaubt ist. Das Wohl des Kindes erfordere die Anerkennung der Adoption. Andernfalls hätte das Kind im Ausland dann zwei Väter oder zwei Mütter, gelte in Deutschland faktisch aber als Vollwaise.
Erwägen Sie eine Auslandsadoption, sollten Sie sich vorab genau über die Auswirkungen auf das Kind und seine besonderen Bedürfnisse als internationales Adoptivkind informieren. Lassen Sie sich auch über die rechtlichen Anforderungen und den Ablauf beraten. Für gleichgeschlechtliche Paare kommt es zudem auf die speziellen Regelungen des Staates an, aus dem Sie adoptieren möchten. Einige Staaten verwehren gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Adoption.