Wie können Sie mit Kindern aus einer früheren Beziehung umgehen?
Für Ihr Kind geht es dann vornehmlich auch darum, den Verlust eines Elternteils zu bewältigen. Für Sie geht es darum, Ihr Coming-out so zu kommunizieren, dass Ihr Kind Ihren Weg gut verstehen kann.
Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass Sie in der Art und Weise, wie Sie Ihre sexuelle Orientierung kommunizieren, auch die Einschätzung Ihres Kindes einbeziehen sollten. Dabei kann es nur darum gehen, dass Ihr Kind die Einschätzung hat, dass seine Eltern seine Eltern bleiben und das traditionelle Familienbild nicht jede familiäre Lebensform repräsentiert. Insoweit erscheint es wichtig,
- dass Ihr Kind über seine Ursprungsfamilie genauso sprechen kann wie über die Regenbogenfamilie, in der es nach Ihrem Coming-out leben soll,
- dass Ihr Kind den Kontakt zu seinem anderen Elternteil genauso fortführen darf, wie es das bislang gewohnt war und es nicht darum geht, den Kontakt abzubrechen,
- dass Sie Ihrem Kind das Gefühl geben, dass es nicht in Ihre neue Familie hinein genötigt wird. Vielmehr sollten Sie dem Kind die Option bieten, nach seiner eigenen Vorstellung die Beziehung zu seinem neuen Stiefelternteil aufbauen zu dürfen,
- dass Ihr neuer Partner oder Ihre neue Partnerin klarstellt, dass er oder sie sich nicht als Elternteil versteht, sondern eher als Freund oder Freundin und dem Kind in allen Lebenslagen als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Geben Sie Ihrem Kind Sicherheit und nehmen Sie Rücksicht auf seine besondere Situation.
Wächst ein Kind als Stiefkind auf, dürfte die Situation noch schwieriger sein, wenn das Kind plötzlich zwei Mütter oder zwei Väter hat und der andere leibliche Elternteil in den Hintergrund tritt. Jetzt sollten Sie eine klare Position einnehmen. Probleme runterschlucken oder ignorieren führt zum Kontrollverlust. Besser ist, Sie greifen Vorbehalte und emotionale Ausbrüche diplomatisch auf und versuchen möglichst auf einer sachlichen Ebene zu klären, wo das Problem liegt.
Es dürfte kaum gelingen, es allen irgendwie recht zu machen. Früher oder später explodiert die angespannte Situation. Versuchen Sie nicht, zu schnell zu viel erreichen zu wollen. Genau das ist der Grund, weshalb Patchworkfamilien oft auseinanderbrechen. Ziel muss sein, dass in der neuen Gemeinschaft jeder Beteiligte seine Rolle findet und jeder dem anderen die dafür nötige Zeit zugesteht.
Vermeiden Sie, dass sich Ihr Kind bevormundet und ausgeliefert fühlt. Akzeptieren Sie, dass ein Kind eine enorme Anpassungsleistung erbringen muss und alles, was bisher sein Leben geprägt hat, sich verändert. Dies hängt einerseits damit zusammen, dass Sie aus Ihrer früheren Beziehung ausgebrochen sind, zum anderen auch damit, dass das Kind jetzt in Ihrer Regenbogenfamilie leben soll. Auch wenn es noch so schwer fällt, sollten Konflikte konstruktiv ausgetragen werden. Dabei darf kein Beteiligter die Perspektiven des anderen aus dem Blick verlieren. Beziehungen sind ein ständiger Austausch von Gefühlen, Vorbehalten, Wünschen, Ängsten und Perspektiven. Wer redet, äußert sich auch über das, was in ihm gerade vorgeht. Wer schweigt, gibt dem anderen nicht die Möglichkeit, zu reagieren.
Ein Weg, Ihr Kind in Ihre neue Familie zu integrieren, kann darin bestehen, dass Sie gemeinsame Erlebnisse schaffen. Gemeinsam etwas zu erleben, schweißt zusammen. Dies kann eine Urlaubsreise sein, aber auch der gemeinsame Besuch eines Fußballspiels. Ziel dabei ist, dass das Kind den neuen Partner-/in als Kamerad, als Freund und Beistand in allen Lebenslagen empfindet und akzeptiert, dass dieser Partner Teil seiner neuen Familie ist.
Mitsorgerecht / kleines Sorgerecht für den Partner
Bringen Sie aus einer früheren Beziehung ein leibliches oder ein von Ihnen adoptiertes Kind in die Partnerschaft ein, so steht Ihnen das alleinige Sorgerecht für das Kind zu. Der nicht sorgeberechtigte Lebenspartner ist allerdings berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mit zu entscheiden. Gemeint ist so genannte kleine Sorgerecht oder Mitsorgerecht nach § 9 LPartG (bei Ehepartnern besteht dieses Recht nach § 1687b BGB).
Die Begriffe sind etwas irreführend. Es handelt sich dabei nicht um ein echtes Sorgerecht, vielmehr um ein Betreuungsrecht, das sich daraus ergibt, dass der nicht sorgeberechtigte Lebenspartner mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt und an dessen Leben teilhat. In der Lebenspartnerschaft soll außerdem das Wohl des Kindes auf den Schultern beider Partner verteilt sein.
Wenn der nicht sorgeberechtigte Partner mitentscheidet, bedeutet das, dass er im ausdrücklichen Einvernehmen mit Ihnen oder mit Ihrem vermuteten Einverständnis handeln muss. Er / Sie muss seine Entscheidung also – wenn er Sie nicht direkt fragen kann - danach ausrichten, wie Sie aller Wahrscheinlichkeit nach in einer bestimmten Situation handeln und entscheiden würden. In Streitfragen entscheidet der sorgeberechtigte Lebenspartner als Elternteil des Kindes. Er hat ein Vetorecht.
Ausnahme 1: Kein Mitsorgerecht in Grundsatzangelegenheiten des Kindes
Ein nicht sorgeberechtigter Lebenspartner hat jedoch in einer Regenbogenfamilie keine Entscheidungsbefugnis, wenn es um grundlegende Angelegenheiten des Kindes geht. In diesen Fällen entscheidet der sorgeberechtigte Lebenspartner allein. Das Gesetz gewährt die Mitentscheidungsbefugnis nur im Zusammenhang mit Angelegenheiten des täglichen Lebens, nicht aber in Grundsatzfragen. Grundlegende Angelegenheiten des Kindes sind solche, die den Lebensweg und die Erziehung des Kindes prägen und langfristiger Natur sind.
Ausnahme 2: Entscheidungsrechte bei Gefahr im Verzug
Eine Ausnahme besteht bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall darf auch der nicht sorgeberechtigte Lebenspartner alles tun, was zum Wohl des Kindes notwendig ist. Er muss den sorgeberechtigten Elternteil allerdings unverzüglich unterrichten.
Ausnahme 3: Lebenspartner leben getrennt
Leben die Lebenspartner nicht nur vorübergehend voneinander getrennt, entfällt das Recht des nicht sorgeberechtigten Lebenspartners, in Angelegenheiten des Kindes mit zu entscheiden. Dann entscheidet der Vater oder die Mutter als betreuender und allein sorgeberechtigter Partner allein.
Ausnahme 4: Mitentscheidungsrecht beeinträchtigt das Kindeswohl
Wenn das Mitentscheidungsrecht das Kindeswohl beeinträchtigt, kann dieses eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Erweist sich der nicht sorgeberechtigte Lebenspartner in der Regenbogenfamilie als wenig zuverlässig und trifft während der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes Entscheidungen, mit denen der Vater oder die Mutter nicht einverstanden sind, kann beim Familiengericht beantragt werden, dass sein Mitentscheidungsrecht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wird. Richtschnur ist dabei stets das Wohl des Kindes. Fälle dieser Art dürften in einer echten eingetragenen Lebenspartnerschaft jedoch der Ausnahmefall sein.
Gemeinsames Sorgerecht der leiblichen Elternteile
Haben Sie ein leibliches Kind aus einer früheren Beziehung in die Regenbogenfamilie eingebracht, wird der andere Elternteil in der Regel nach wie vor das Sorgerecht für Ihr Kind haben. Mit Trennung und Scheidung bleibt nämlich das gemeinsame Sorgerecht für gemeinsame leibliche Kinder fortbestehen, zumindest so lange, als das Familiengericht Ihnen auf Ihren Antrag hin nicht das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen hat.
Besteht das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile, kann es zu Konfliktsituationen kommen. Es gibt dann zwei sorgeberechtigte leibliche Elternteile und auch noch das Mitsorgerecht des eingetragenen Lebenspartners. Sofern das Kind jedoch in Ihrem Haushalt lebt und sich das Mitsorgerecht Ihres Lebenspartners auf alltägliche Angelegenheiten des Kindes beschränkt, sollte der das Kind nicht betreuende sorgeberechtigte Elternteil sich möglichst zurückhalten und alltägliche Entscheidungen den Lebenspartnern überlassen, die das Kind nunmehr gemeinsam betreuen. In Konfliktfall sollten Sie als Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen.
Bringen Sie oder Ihr Partner ein leibliches Kind in die Partnerschaft mit ein, kann der jeweils andere Partner das Stiefkind adoptieren und damit zu seinem eigenen Kind machen. Das Kind wird Ihr gemeinsames Kind. Die Stiefkindadoption wurde erst im Jahr 2004 auch für eingetragene Lebenspartner erlaubt.
Bei der Stiefkindadoption muss der andere rechtliche Elternteil, also der frühere Partner, der Adoption zustimmen. Immerhin wird seine Stellung als rechtlicher Elternteil durch die Adoption aufgehoben. Das führt dazu, dass mitunter die rechtlichen Verbindungen zum anderen leiblichen Elternteil gekappt werden. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist auch seine Zustimmung notwendig.
Das Adoptionsverfahren läuft derart ab, dass Sie beim Notar eine Urkunde aufsetzen, mit der Sie beim Vormundschaftsgericht beantragen, das Kind Ihres Lebenspartners adoptieren zu wollen. Das Vormundschaftsgericht wird das Jugendamt mit einem Gutachten beauftragen, um festzustellen, ob Ihre partnerschaftlichen Verhältnisse geeignet sind, das Kind gemeinsam aufzuziehen. Allgemein wird als Voraussetzung verlangt, dass Sie mindestens zwei Jahre verpartnert sind – dies dürfte angesichts der Tatsache, dass seit 2017 keine neuen Partnerschaften mehr geschlossen werden können, nie ein Problem darstellen. Außerdem sollte das Kind mindestens ein Jahr alt sein, bevor die Adoption ausgesprochen wird.
Seit der Einführung des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Stiefkindadoption nunmehr auch für unverheiratete Paare möglich. In diesem Fall müssen sie zumindest bereits seit vier Jahren in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, wenn nicht bereits ein anderes gemeinsames Kind bei ihnen lebt.
Nach der erfolgreichen Stiefkindadoption sind beide Partner der neuen Beziehung rechtliche Elternteile des Kindes. Es bestehen alle gesetzlichen Rechte und Pflichten, die für die Eltern-Kind-Beziehung vorgesehen sind.