Wie setzen sich die Kosten für die Aufhebung zusammen?
Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft fallen auf jeden Fall an:
- Gerichtskosten und
- Anwaltskosten.
Schließlich kann nur ein Familiengericht die Aufhebung beschließen und Sie können die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft nur über einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beantragen. Denn: In Familiensachen besteht Anwaltszwang.
Die Gebühren für beides berechnen sich nach dem Verfahrenswert des Verfahrens. Oft ist auch vom Streitwert oder Gegenstandswert die Rede. Der Verfahrenswert einer Aufhebung berechnet sich nach dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Partner. Sofern Sie über die Aufhebung hinaus noch Aufhebungsfolgesachen regeln lassen möchten, setzt das Gericht zusätzliche Verfahrenswerte an, z.B.:
- Klagen Sie beispielsweise Unterhalt ein, berechnet sich der Verfahrenswert nach dem Jahresbetrag des geforderten Unterhalts.
- Geht es um die Zuweisung der Ehewohnung nach der Aufhebung, bestimmt das Gesetz einen Regelstreitwert von 4.000 EUR.
- Fordern Sie Zugewinnausgleich, ist der geforderte Zugewinn der Verfahrenswert.
Wie hoch sind die Gerichtsgebühren?
Wenn Sie den Antrag auf Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beim Familiengericht einreichen, berechnet das Gericht nach Maßgabe des Verfahrenswerts Gebühren. Erst wenn Sie die berechnete Gebühr bezahlt haben (Gerichtskostenvorschuss), stellt das Gericht Ihren Aufhebungsantrag Ihrem Lebenspartner zu und fordert ihn auf, sich zu äußern. Die Gerichtskosten sind im „Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen“ (FamGKG) geregelt.
Wie hoch sind die Anwaltsgebühren?
Ihr Rechtsanwalt bzw. Ihre Rechtsanwältin rechnet die Gebühren in der Regel nach Maßgabe des Verfahrenswerts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Der Anwalt rechnet also nicht willkürliche Gebührensätze ab, sondern muss die Vorgaben des Gesetzes einhalten und kann danach allenfalls innerhalb eines gewissen Rahmens höhere und niedrigere Gebühren in Ansatz bringen. Es ist ihm allerdings als „Organ der Rechtspflege“ gesetzlich verboten, umsonst zu arbeiten oder sich in Naturalien bezahlen zu lassen.
Für die Aufhebung fallen an:
- 1,3 Verfahrensgebühr: Für die Vertretung während des Verfahrens
- 1,2 Terminsgebühr: Für die Vertretung im Aufhebungstermin
- Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR: Telefon, Fax, Porto etc.
- MwSt.
Rechenbeispiel für Kosten einer streitigen Aufhebung
Gibt es noch Streitpunkte bezüglich Ihrer Aufhebung, steigen die Gerichts- und Anwaltskosten. Denn je mehr Entscheidungen das Gericht treffen muss, desto höher fällt der Verfahrenswert aus.
Da bei der streitigen Aufhebung beide Lebenspartner anwaltlich vertreten werden müssen, fallen die doppelten Anwaltsgebühren an.
Rechenbeispiel für Kosten der einvernehmlichen Aufhebung
Wenn Sie nur die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft betreiben und auf die Regelung von Folgesachen verzichten, fallen lediglich die Gebühren für das Aufhebungsverfahren an. In dem Fall entspricht bereits das dreifache Nettoeinkommen dem Verfahrenwert. Da bei der einvernehmlichen Aufhebung nur ein Lebenspartner anwaltlich vertreten werden muss, fallen auch nur einmalige Anwaltskosten an.
Achtung Versorgungsausgleich!
Sofern Sie den Versorgungsausgleich nicht ehevertraglich oder im Wege einer Folgenvereinbarung ausgeschlossen haben, ist das Familiengericht von Amts wegen verpflichtet, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Verfahrenswert beläuft sich auf mindestens 1.000 EUR, im Übrigen zählt die Anzahl Ihrer Rentenanwartschaften. Jede Anwartschaft erhöht den Verfahrenswert um 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens beider Lebenspartner.
Sie können sich einen großen Teil der Gebühren sparen, wenn Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft im Einvernehmen mit Ihrem Lebenspartner betreiben. Bei der einvernehmlichen Aufhebung kann der Verfahrenswert teils um 30% gemindert werden. Damit verringern Sie die Gebührensätze erheblich. Vorteilhaft ist, dass Sie dann nur einen einzigen Rechtsanwalt beauftragen müssen, der den Aufhebungsantrag bei Gericht einreicht. Ihr Partner braucht sich bei der einvernehmlichen Aufhebung nicht anwaltlich vertreten zu lassen.
Können Sie sich mit Ihrem Lebenspartner wegen eventueller Folgesachen verständigen, können Sie diese auch in einer Folgesachenvereinbarung regeln. Eine solche Vereinbarung ist notariell zu beurkunden oder ins Gerichtsprotokoll zu erklären. Der Vorteil davon ist, dass eine solchermaßen dokumentierte Vereinbarung für den Fall des Falles zwangsweise gegen den Lebenspartner durchgesetzt und vollstreckt werden kann. Auch den Versorgungsausgleich können Sie auf diesem Weg kostengünstig regeln.
Damit schaffen Sie auch ideale Voraussetzungen für die Online-Aufhebung. Dann können Sie alles bequem online regeln: zeitlich und örtlich unabhängig. Möchten Sie sich vorab unverbindlich informieren, wie viel die Online-Aufhebung kostet? Fordern Sie gerne Ihren individuellen Kostenvoranschlag an!
Der Staat unterstützt Sie mit Verfahrenskostenhilfe
Haben Sie nur ein geringes Einkommen, insbesondere wenn Sie Sozialhilfe oder Hartz IV beziehen, können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen, sofern Sie keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen Ihren Lebenspartner haben. Sprechen Sie Ihren Anwalt frühzeitig darauf an, damit er den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit dem Aufhebungsantrag verbinden kann. Der Antrag ist auf einem dafür vorgesehenen Formular zu erstellen. Darin müssen Sie Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Je nachdem wird Ihnen das Gericht dann Verfahrenskostenhilfe ohne jegliche Ratenzahlung bewilligen oder Sie auffordern, den für die Gerichts- und Anwaltsgebühren vom Staat verauslagten Betrag in Raten an die Gerichtskasse zurückzahlen. Auf jeden Fall lässt sich damit gewährleisten, dass Sie die Aufhebung auch bei geringem Einkommen realisieren können.