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Definition: Wie werden die Kosten der Aufhebung berechnet?

DEFINITION

Wie werden die Kosten der Aufhebung berechnet?

Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Beide berechnen sich auf der Grundlage des Verfahrenswertes, also dem Dreifachen Ihres gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens und ggf. weiteren zu klärenden rechtlichen Folgen, wie z.B. Zugewinn- und Versorgungsausgleich. Um Kosten zu sparen und die Aufhebung so einvernehmlich wie möglich abzuwickeln, empfiehlt es sich, alles einvernehmlich in einer Aufhebungsfolgenvereinbarung zu klären. Damit legen Sie auch die ideale Grundlage für die Online-Aufhebung von iurFRIEND.

Gratis-Kostenvoranschlag für die Aufhebung anfordern

Kurzfassung – alles auf einen Blick

  • Je mehr Aufhebungsfolgen streitig vor Gericht geklärt werden müssen, desto höher fallen die Kosten aus. Für den Versorgungsausgleich erhöht sich der Verfahrenswert  um 1.000 EUR, geht es um Unterhaltsfragen, erhöht er sich sogar um den 12-fachen Betrag der geforderten Unterhaltshöhe.
  • Sie sparen viel Geld, Zeit und Nerven wenn Sie die einvernehmliche (Online)-Aufhebung betreiben und eventuelle Folgesachen in einem Lebenspartnerschaftsvertrag bzw. einer Folgenvereinbarung regeln.
  • Schaffen Sie es nicht, sich alleine zu einigen, können Sie versuchen, im Rahmen einer Mediation gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten. Dann hilft Ihnen eine neutrale dritte Person dabei, sich  konstruktiv mit den Streitfragen auseinander zu setzen.

Wie setzen sich die Kosten für die Aufhebung zusammen?

Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft fallen auf jeden Fall an:

  1. Gerichtskosten und
  2. Anwaltskosten.

Schließlich kann nur ein Familiengericht die Aufhebung beschließen und Sie können die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft nur über einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beantragen. Denn: In Familiensachen besteht Anwaltszwang.

Die Gebühren für beides berechnen sich nach dem Verfahrenswert des Verfahrens. Oft ist auch vom Streitwert oder Gegenstandswert die Rede. Der Verfahrenswert einer Aufhebung berechnet sich nach dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Partner. Sofern Sie über die Aufhebung hinaus noch Aufhebungsfolgesachen regeln lassen möchten, setzt das Gericht zusätzliche Verfahrenswerte an, z.B.:

  • Klagen Sie beispielsweise Unterhalt ein, berechnet sich der Verfahrenswert nach dem Jahresbetrag des geforderten Unterhalts.
  • Geht es um die Zuweisung der Ehewohnung nach der Aufhebung, bestimmt das Gesetz einen Regelstreitwert von 4.000 EUR.
  • Fordern Sie Zugewinnausgleich, ist der geforderte Zugewinn der Verfahrenswert.

 

EXPERTENTIPP

Aufhebung und Folgen im Verbund klären

Beantragen Sie, dass diese Folgesachen im Verbund, also im direkten Zusammenhang mit der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft entschieden und alle Verfahrenswerte im Verbund zusammengerechnet werden. Sofern Sie eine solche Folgesache außerhalb des Verbundes isoliert zur Regelung beantragen, fällt jeweils ein eigenständiger Verfahrenswert an, der zusätzliche Kosten verursacht.

Online-Scheidungskostenrechner

Wie hoch sind die Gerichtsgebühren?

Wenn Sie den Antrag auf Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beim Familiengericht einreichen, berechnet das Gericht nach Maßgabe des Verfahrenswerts Gebühren. Erst wenn Sie die berechnete Gebühr bezahlt haben (Gerichtskostenvorschuss), stellt das Gericht Ihren Aufhebungsantrag Ihrem Lebenspartner zu und fordert ihn auf, sich zu äußern. Die Gerichtskosten sind im „Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen“ (FamGKG) geregelt.

Wie hoch sind die Anwaltsgebühren?

Ihr Rechtsanwalt bzw. Ihre Rechtsanwältin rechnet die Gebühren in der Regel nach Maßgabe des Verfahrenswerts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Der Anwalt rechnet also nicht willkürliche Gebührensätze ab, sondern muss die Vorgaben des Gesetzes einhalten und kann danach allenfalls innerhalb eines gewissen Rahmens höhere und niedrigere Gebühren in Ansatz bringen. Es ist ihm allerdings als „Organ der Rechtspflege“ gesetzlich verboten, umsonst zu arbeiten oder sich in Naturalien bezahlen zu lassen.

 

GUT ZU WISSEN

Pauschalvergütung für außergerichtliche Beratung möglich

Unterscheiden Sie zudem, ob der Anwalt Sie außergerichtlich berät oder gerichtlich vertritt. Außergerichtliche Beratungen kann er nach Vereinbarung pauschal mit Ihnen abrechnen, während er die Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten ausschließlich nach dem RVG abrechnen muss.

Für die Aufhebung fallen an:

  • 1,3 Verfahrensgebühr: Für die Vertretung während des Verfahrens
  • 1,2 Terminsgebühr: Für die Vertretung im Aufhebungstermin
  • Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR: Telefon, Fax, Porto etc.
  • MwSt.

Formulare

Wie viel kostet die Aufhebung der Lebenspartnerschaft?

Für die Aufhebung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, die genaue Höhe ist individuell zu berechnen. 

Formular

Kostenvoranschlag Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Fordern Sie unverbindlich Ihren Gratis-Kostenvoranschlag an, um die voraussichtlichen Kosten für die Aufhebung zu erfahren. 

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Rechenbeispiel für Kosten einer streitigen Aufhebung

Gibt es noch Streitpunkte bezüglich Ihrer Aufhebung, steigen die Gerichts- und Anwaltskosten. Denn je mehr Entscheidungen das Gericht treffen muss, desto höher fällt der Verfahrenswert aus.
 

Dreifaches Nettoeinkommen beider Lebenspartner:

Nettoeinkommen Lebenspartner 11.500 EUR
Nettoeinkommen Lebenspartner 2+ 1.000
Gesamt-Nettoeinkommen= 2.500 EUR
Faktorx 3
Ergebnis=  7.500 EUR

 

Verfahrenswert einer Unterhaltsforderung in Höhe von 300 EUR

Dreifaches Nettoeinkommen7.500 EUR
12-fache Unterhaltsforderung+ 12 x 300 EUR
Verfahrenswert= 11.100 EUR

 

Gerichtsgebühren:

Einfacher Gebührensatz295 EUR
2,0 Gebührensätzex 2 
Gerichtsgebühren295 * 2 EUR

 

Da bei der streitigen Aufhebung beide Lebenspartner anwaltlich vertreten werden müssen, fallen die doppelten Anwaltsgebühren an.

Anwaltsgebühren:

1,3 Verfahrensgebühr865,80 EUR
1,2 Terminsgebühr+ 799,20 EUR
Auslagenpauschale20 EUR
Anwaltsgebühren zzgl. MwSt.865,80 + 799,20 + 20 EUR EUR 
Faktor x 2
Ergebnis= ###ERG### EUR

 

Rechenbeispiel für Kosten der einvernehmlichen Aufhebung

Wenn Sie nur die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft betreiben und auf die Regelung von Folgesachen verzichten, fallen lediglich die Gebühren für das Aufhebungsverfahren an. In dem Fall entspricht bereits das dreifache Nettoeinkommen dem Verfahrenwert. Da bei der einvernehmlichen Aufhebung nur ein Lebenspartner anwaltlich vertreten werden muss, fallen auch nur einmalige Anwaltskosten an.

 

Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren224 EUR
Faktorx 2
Ergebnis224 EUR * 2 EUR

 

Anwaltsgebühren:

1,3 Verfahrensgebühr652, 60 EUR
1,2 Terminsgebühr+ 602,40 EUR
Auslagenpauschale20 EUR
Anwaltsgebühren zzgl. MwSt.

 652, 60 + 602,40 + 20 EUR

 

Achtung Versorgungsausgleich!

Sofern Sie den Versorgungsausgleich nicht ehevertraglich oder im Wege einer Folgenvereinbarung ausgeschlossen haben, ist das Familiengericht von Amts wegen verpflichtet, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Verfahrenswert beläuft sich auf mindestens 1.000 EUR, im Übrigen zählt die Anzahl Ihrer Rentenanwartschaften. Jede Anwartschaft erhöht den Verfahrenswert um 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens beider Lebenspartner.

So sparen Sie Gebühren

Sie können sich einen großen Teil der Gebühren sparen, wenn Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft im Einvernehmen mit Ihrem Lebenspartner betreiben. Bei der einvernehmlichen Aufhebung kann der Verfahrenswert teils um 30% gemindert werden. Damit verringern Sie die Gebührensätze erheblich. Vorteilhaft ist, dass Sie dann nur einen einzigen Rechtsanwalt beauftragen müssen, der den Aufhebungsantrag bei Gericht einreicht. Ihr Partner braucht sich bei der einvernehmlichen Aufhebung nicht anwaltlich vertreten zu lassen.

Können Sie sich mit Ihrem Lebenspartner wegen eventueller Folgesachen verständigen, können Sie diese auch in einer Folgesachenvereinbarung regeln. Eine solche Vereinbarung ist notariell zu beurkunden oder ins Gerichtsprotokoll zu erklären. Der Vorteil davon ist, dass eine solchermaßen dokumentierte Vereinbarung für den Fall des Falles zwangsweise gegen den Lebenspartner durchgesetzt und vollstreckt werden kann. Auch den Versorgungsausgleich können Sie auf diesem Weg kostengünstig regeln.

Damit schaffen Sie auch ideale Voraussetzungen für die Online-Aufhebung. Dann können Sie alles bequem online regeln: zeitlich und örtlich unabhängig. Möchten Sie sich vorab unverbindlich informieren, wie viel die Online-Aufhebung kostet? Fordern Sie gerne Ihren individuellen Kostenvoranschlag an!

Der Staat unterstützt Sie mit Verfahrenskostenhilfe

Haben Sie nur ein geringes Einkommen, insbesondere wenn Sie Sozialhilfe oder Hartz IV beziehen, können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen, sofern Sie keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen Ihren Lebenspartner haben. Sprechen Sie Ihren Anwalt frühzeitig darauf an, damit er den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit dem Aufhebungsantrag verbinden kann. Der Antrag ist auf einem dafür vorgesehenen Formular zu erstellen. Darin müssen Sie Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Je nachdem wird Ihnen das Gericht dann Verfahrenskostenhilfe ohne jegliche Ratenzahlung bewilligen oder Sie auffordern, den für die Gerichts- und Anwaltsgebühren vom Staat verauslagten Betrag in Raten an die Gerichtskasse zurückzahlen. Auf jeden Fall lässt sich damit gewährleisten, dass Sie die Aufhebung auch bei geringem Einkommen realisieren können.

Formulare

Verfahrenskostenhilfe beantragen

Nutzen Sie die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht alleine tragen können und auch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.

Formular

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Beantragen Sie staatliche Hilfe für die Finanzierung Ihres Verfahrens. 

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& Formulare

Rat & Hilfe Center

Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Geht es um die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, stehen Paare nicht nur vor emotionalen und rechtlichen Herausforderungen, sondern auch vor finanziellen. Gerichts- und Anwaltskosten lassen sich nicht umgehen, aber Sie können die Kosten reduzieren, indem Sie Ihre Aufhebung einvernehmlich (online) abwickeln. So ersparen Sie sich die Belastung eines langwierigen und kostspieligen Verfahrens. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Aufhebung so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgeber-Artikels noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch gern eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben. 

 

Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Aufhebung einer Lebenspartnerschaft? Dann unterstützen Sie wir Sie hierbei gerne mit unserem empathischen und günstigen Trennungsservice. Informieren Sie sich absolut unverbindlich gerne hier oder stellen Sie direkt Ihren Aufhebungsantrag ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns immer vor einer möglichen Beauftragung eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.