Was ist Ehegattensplitting?
Erzielen Sie durch eine selbstständige oder selbständige Tätigkeit Einkommen oder erhalten Sie Mieten oder Kapitalerträge, zahlen Sie über bestimmte Freibeträge hinaus Einkommensteuer. Im Regelfall behält bei Angestellten der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Lohn ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Sofern Sie verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, ist diese Tatsache in Ihren Lohnsteuermerkmalen auf Ihrer (elektronischen) Lohnsteuerkarte vermerkt. Das führt dazu, dass Ihr Arbeitgeber automatisch die dafür vorgesehene Besteuerung nach dem Ehegattensplitting, also der Zusammenveranlagung berücksichtigt und Ihre Lohnsteuer nach der dafür maßgeblichen Steuertabelle berechnet.
Sofern Sie als Angestellter hohe Werbungskosten oder außergewöhnliche Ausgaben haben oder Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit, Vermietung oder Kapitaleinträgen erzielen, müssen Sie im Regelfall eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Für das aktuelle Jahr wäre die Einkommenssteuererklärung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu erstellen. Auf Antrag wird Ihnen die Frist formlos bis 30. September verlängert. Ist ein Steuerberater beauftragt, kommen weitere Fristverlängerungen in Betracht.
Sie können die Einkommensteuererklärung für sich allein oder zusammen mit Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erstellen. Sie werden dann einzeln bzw. zusammen nach dem Splittingtarif veranlagt. Werden Sie einzeln veranlagt, ist die anfallende Einkommensteuer höher, als wenn Sie zusammen mit Ihrem Lebenspartner veranlagt werden. Ihre Einkommensteuer berechnet sich dann nach der Grundtabelle.
Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner
Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Jahr 2013, dass eingetragene Lebenspartner benachteiligt werden, wenn sie nicht nach dem Ehegattensplitting steuerlich veranlagt werden. Eingetragene Lebenspartner müssten daher Ehepaaren bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gleichgestellt werden. In der Konsequenz führt dies dazu, dass Sie als eingetragener Lebenspartner das Ehegattensplitting, also die Zusammenveranlagung in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Anspruch nehmen können und nach der gegenüber der Grundtabelle wesentlich günstigeren Splittingtabelle besteuert werden.
Außerdem urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass diese Regelung rückwirkend für das Jahr 2001 zur Anwendung gebracht werden muss. Im Jahr 2001 war nämlich das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten. Um die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe umzusetzen, erschien es geboten, die steuerliche Gleichbehandlung rückwirkend zu gewähren.
Voraussetzung des Ehegattensplittings
Der Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner kommt nur in Betracht, wenn
- Sie beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und
- nicht dauernd getrennt voneinander leben.
In diesem Fall wird die Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner durchgeführt und die Einkommensteuer unter Anwendung der für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften günstigen Splittingtabelle berechnet. Die Anwendung des Splittingstarifs für eingetragene Lebenspartner führt dazu, dass Sie vor allem im unteren Einkommensbereich wesentlich weniger Lohnsteuer zahlen müssen, als wenn Sie in Ihrer Person einzeln und ohne Berücksichtigung Ihres eingetragenen Lebenspartners zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Warum ist die Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner günstiger?
Die Einkommensteuer berechnet sich nach der amtlichen Einkommensteuer- und Splittingtabelle. Dort werden für ein bestimmtes zu versteuerndes Einkommen in der Grundtabelle und in der Splittingtabelle der jeweilige Steuerbetrag festgesetzt. Werden Sie hingegen zusammen mit Ihrem Lebenspartner nach dem Ehegattensplitting veranlagt, beginnt Ihr zu versteuerndes Einkommen ab einem höheren Betrag.
Die Unterschiede zwischen der Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner sind enorm. Der Vorteil einer Zusammenveranlagung in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft schmilzt zwar mit zunehmendem Einkommen zusammen, ist aber dennoch gegenüber der Einzelveranlagung erheblich.
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Wie funktioniert die Splittingtabelle?
Bei Anwendung des Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften wird die Einkommensteuer so berechnet, als würde jeder Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte erzielen. Dazu zählt das Finanzamt das Jahreseinkommen der Lebenspartner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diesen Betrag die Einkommensteuer. Die sich daraus ergebende Einkommensteuer wird dann verdoppelt. Daraus ergibt sich der Betrag, den Sie als Einkommensteuer an das Finanzamt zahlen müssen.
Technisch ist es so, dass dadurch jeder Partner den Grundfreibetrag erhält und die steuerliche Progression stark abfällt. Die steuerliche Progression bewirkt, dass Sie mit steigendem Einkommen relativ mehr Einkommensteuer zahlen. Durch den Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner wird dieser Effekt abgemildert.
Was ist im Hinblick auf die Formulare zu beachten?
Die Einkommensteuererklärung müssen Sie auf den dafür vorgesehenen amtlichen Formularen des Finanzamtes erstellen. Sie können die Steuererklärung online unter Verwendung eines speziellen Softwareprogramms (Elster) an den Fiskus übermitteln oder in Papierform abgeben. Auf Seite 1 des Hauptformulars der Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) kreuzen Sie statt „Einzelveranlagung“ einfach das Kästchen "Zusammenveranlagung" für eingetragene Lebenspartner an. Beachten Sie, dass beide Lebenspartner die Steuererklärung unterschreiben müssen.
Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner nachträglich nutzen
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 anzuwenden. Zumindest bis zur Entscheidung des Gerichts wurden eingetragene Lebenspartner als alleinstehende Steuerbürger betrachtet und einzeln nach der Grundtabelle veranlagt. Damit haben Sie aller Voraussicht nach mehr Steuern gezahlt, als Sie nach dem Splittingtarif hätten zahlen müssen.
Das Problem dabei ist, dass Sie für die zurückliegenden Jahre möglicherweise keinerlei Unterlagen mehr besitzen und die Verjährung greift. Aufgrund der Verjährung können Sie nur noch für die zurückliegenden vier Jahre steuerliche Veränderungen bewirken. Im Einzelfall:
Beide Steuerbescheide sind rechtskräftig
Jeder Lebenspartner hat seine jährliche Einkommensteuererklärung abgegeben. Soweit Sie dafür Ihren Steuerbescheid bekommen haben, können Sie den Splittingtarif für eine eingetragene Lebenspartnerschaft leider nicht mehr nachträglich zur Anwendung bringen. Mit dem Steuerbescheid und Ihrem Verzicht auf einen Einspruch sind die Steuerbescheide rechtskräftig und endgültig geworden.
Ihre Steuererklärung ist noch offen
Ist ein Steuerbescheid allerdings noch offen, weil Sie noch keinen Steuerbescheid für das betreffende Jahr erhalten haben oder Einspruch eingelegt haben, ist Ihre Steuererklärung noch offen. Für eine noch offene Steuererklärung können Sie beantragen, für dieses Jahr steuerlich zusammen nach dem Ehegattensplitting für eine eingetragene Lebenspartnerschaft veranlagt zu werden.
Ein Lebenspartner wurde noch nicht steuerlich veranlagt
Haben Sie beide oder nur einer von Ihnen noch keine Steuererklärung abgegeben, können Sie Ihre Steuererklärung für die letzten vier Jahre beim Finanzamt einreichen. Ältere Jahre sind verjährt.
Sie benötigen dafür den Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung. Tragen Sie dort Ihre persönlichen Daten, insbesondere den Namen Ihres eingetragenen Lebenspartners ein und beantragen Sie in dem dafür vorgesehenen Kästchen in der Zeile 24 die Zusammenveranlagung. Dort wird in neueren Formularen ausdrücklich auch auf Lebenspartner verwiesen. In der Konsequenz wird ein eventuell bestehender rechtskräftiger Steuerbescheid Ihres Lebenspartners aufgehoben und die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle neu berechnet. Sie erhalten dann einen gemeinsamen Steuerbescheid.
Splittingtabelle bei Trennung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Voraussetzung zur Anwendung der Splittingtabelle ist, dass Sie nicht dauernd getrennt voneinander leben und diese Voraussetzung zu Beginn des Veranlagungszeitraum vorgelegen hat. Leben Sie also dauerhaft getrennt und lassen Sie Ihre Lebenspartnerschaft aufheben, dürfen Sie noch in dem Jahr, in dem Sie sich getrennt haben, eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und damit das Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner nutzen. Danach gelten Sie wieder als alleinstehender Steuerzahler. Trennen Sie sich im Sommer eines Jahres, können Sie also für das dasselbe Jahr noch die Splittingtabelle nutzen.
Ihnen wird das „Gnadensplitting“ gewährt. Voraussetzung gemäß § 32a Abs. VI Nr. 2 EStG ist, dass
- Sie im Jahr der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft die Voraussetzungen erfüllt haben, nach denen das Ehegattensplitting für eine eingetragene Lebenspartnerschaft möglich ist,
- Ihr bisheriger Lebenspartner im Aufhebungsjahr erneut heiratet und
- Ihr bisheriger Lebenspartner und sein neuer Lebenspartner im Aufhebungsjahr zumindest zeitweise die Voraussetzungen zur gemeinsamen Veranlagung erfüllen.
Um die Vorteile der Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner noch länger zu nutzen, besteht die Möglichkeit, dass Sie nach der Trennung Ihren ersten Wohnsitz wieder bei Ihrem Lebenspartner anmelden. Sie haben dann aus Sicht des Fiskus eine gemeinsame Wohnanschrift und können auch fortan das Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner nutzen. Dafür genügt nämlich der ernsthafte Versöhnungsversuch, auch wenn er letztlich ohne Erfolg bleibt. Versuchen Sie die Versöhnung über den Jahreswechsel, bewahren Sie sich Ihren Vorteil durch den Splittingtarif für eine eingetragene Lebenspartnerschaft sogar für zwei Jahre.
Sondersplitting
Sofern Ihr Lebenspartner im gleichen Jahr der Trennung wieder eine neue Partnerschaft begründet, gilt für Sie das „Sondersplitting“. Auch wenn Sie dann einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, profitieren Sie zumindest im Jahr der Trennung noch von der Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner, auch wenn Ihr Lebenspartner mit dem neuen Lebenspartner zusammen veranlagt wird.
Ehegattensplitting, wenn ein Partner verstirbt
Verstirbt Ihr Lebenspartner, können Sie für das Jahr, in dem er verstorben ist, noch das Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner nutzen. Auch im Folgejahr werden Sie nach dem sogenannten „Witwensplitting“ versteuert und dürfen ein weiteres Jahr lang das Ehegattensplitting für eine eingetragene Lebenspartnerschaft nutzen.
Voraussetzung ist, dass im Todesjahr eine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner möglich war. Lebten Sie bereits in dem Jahr, in dem Ihr Lebenspartner verstorben ist, voneinander getrennt, können Sie das Witwensplitting im Folgejahr nicht mehr nutzen.
Steuerliche Gleichstellung auch im Erbschaftsteuerrecht
Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sind Sie auch bei der Erbschaftssteuer Ehepaaren gleichgestellt. Sie gehören damit wie Ehepartner in die Steuerklasse I. Für den Fall, dass Ihr Lebenspartner verstirbt, steht Ihnen damit ein persönlicher Freibetrag von 500.000 EUR zu. Vorher waren Sie in der Steuerklasse III mit einem Freibetrag von ursprünglich nur 5.200 EUR eingestuft.
Ein weiterer Vorteil ergibt sich daraus, dass Sie in der Steuerklasse I mit den niedrigsten Steuersätzen besteuert werden. Der günstigste Steuersatz beginnt bei 7 Prozent und kommt für Nachlasswerte bis zu 75.000 EUR zur Anwendung.
Auch Ihre bislang gemeinsam genutzte Wohnimmobilie wird steuerlich besonders berücksichtigt. Sie brauchen keinerlei Erbschaftssteuern zu entrichten, wenn Sie die Wohnimmobilie nach dem Ableben Ihres Lebenspartners weiterhin für eigene Wohnzwecke 10 Jahre lang nutzen. Auf die Größe und Wohnfläche der Immobilie kommt es dabei nicht an.