Regenbogenfamilien sind alle Familien, in denen Kinder bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen aufwachsen. Diese Familienkonstellationen sind so bunt und vielfältig wie der Regenbogen selbst: Sie reichen von Patchworkfamilien mit Kindern aus einer ersten Beziehung über gemeinsame Wunschkinder mittels Samenspende oder Leihmutterschaft im Ausland bis hin zu gemeinsamen Adoptivkindern. Daneben gibt es noch viele weitere Möglichkeiten. Doch sie alle sollten rechtlich abgesichert sein.
Entscheiden Sie sich, gemeinsam rechtliche Eltern eines Kindes zu werden, profitiert Ihr Kind von allen Rechten und Pflichten zweier Eltern: Dem Sorge- und Umgangsrecht, der Unterhaltspflicht sowie einem umfassenden Erbrecht. Also, auch wenn es manchmal einige rechtliche Hürden zu nehmen gibt: Es lohnt sich für Ihr Kind!
Derzeit können gleichgeschlechtliche Paare in den allermeisten Fällen nicht ohne den Umweg der gemeinsamen Adoption oder der Stiefkindadoption beide als Eltern Ihres Kindes anerkannt werden. In Einzelfällen kommt außerdem der Weg über die Anerkennung der gemeinsamen Elternschaft aus dem Ausland in Betracht.
Allerdings gibt es gerade einige Gesetzesinitiativen sowie eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht. Dies könnte zeitnah zu einer Reform des Abstammungsrechts führen, nach der zwei Mütter ohne Adoption Eltern eines mittels Samenspende gezeugten Kindes werden könnten. Eine solche Reform könnte sich auch auf die Möglichkeiten schwuler Männer auswirken, gemeinsam ohne Adoption Eltern zu werden. Derzeit erscheint es aber nicht wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber erlauben wird, dass mehr als zwei Menschen Eltern eines Kindes werden.
Viele Paare – ob verheiratet oder nicht - sehnen sich danach, ihr Familienglück mit Kindern zu vervollständigen. Gerade in Patchwork- und Regenbogenfamilien kommen dadurch viele Familienmodelle zustande:
Vielleicht haben Sie auch bereits Kinder mit einer Ex-Partnerin bzw. einem Ex-Partner, sind nun in einer neuen Beziehung und wünschen eine rechtliche Anerkennung der neuen Partnerin bzw. des neuen Partners als Elternteil?
Sie wünschen sich, dass zwar der leibliche Elternteil Ihrer Kinder seine Stellung behält, doch auch Ihr neuer Partner soll gewisse Rechte haben, um sich mit um die Kinder kümmern zu können.
Oder aber Sie wünschen sich gemeinsam weiteren Nachwuchs und möchten auch als lesbische oder schwule Eltern beide rechtliche Elternteile Ihres Kindes werden?
Neben leiblichen Kindern können Kinder auch als Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder in die Familie kommen.
Auch die Anerkennung der Elternschaft aus dem Ausland kommt in Betracht.
Doch auch heute noch, nach der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017, gibt es für gleichgeschlechtliche Paare dabei noch einige rechtliche Hürden zu überwinden:
Lesbische Mütter können noch nicht gemeinsam Eltern ihres mittels einer Samenspende gezeugten Kindes werden, sondern müssen den langwierigen Weg über die Adoption gehen.
Schwule Väter dürfen in Deutschland keine Leihmutter beauftragen. Gehen Sie den Weg über eine Leihmutterschaft im Ausland, gibt es viele rechtliche Hürden zu überwinden.
Schließlich berücksichtigt der deutsche Gesetzgeber nicht, dass es durchaus Konstellationen geben kann, in denen eigentlich drei Menschen gerne rechtliche Verantwortung für das Kind übernehmen wollen. Aktuell sind nur zwei Elternteile erlaubt. Ein Beispiel ist, wenn ein schwuler Mann der Vater des Kindes eines lesbischen Paares wird. Oder aber der neue Partner ebenso das Sorgerecht für das Kind aus der Patchworkfamilie haben möchte wie der andere leibliche Elternteil.
In diesem Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Kinderwunsch bei Lebenspartnern, gleichgeschlechtlichen Ehen und Regenbogenfamilien wissen müssen.
Rechte und Pflichten der rechtlichen Eltern
Welche Bedeutung hat die rechtliche Stellung als Elternteil überhaupt? Reicht es nicht, als Familie in einem Haushalt zusammenzuleben und das Kind wie sein eigenes zu lieben? Auf der emotionalen Ebene steht dem familiären Zusammenleben natürlich nichts im Wege. Sobald es jedoch um rechtliche Fragen geht, kann die Stellung als Elternteil von großer Bedeutung sein: So haben die rechtlichen Eltern in der Regel das gemeinsame Sorgerecht, das Umgangsrecht mit dem Kind und sie tragen die Unterhaltspflicht für das Kind. Außerdem besteht zwischen Eltern und Kind ein gesetzliches Erbrecht.
Co-Elternschaft von lesbischen Müttern
Rechtlich ist die Frau Mutter eines Kindes, die es geboren hat. Für Frauen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen ergibt sich daraus ein Problem. Selbst wenn eine Ehe zwischen den Frauen besteht, wird die andere Frau noch nicht automatisch als Co-Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen. Somit ist sie kein rechtliches Elternteil des Kindes.
Es gibt allerdings den Weg über die Anerkennung der Co-Elternschaft im Ausland. So hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass in Deutschland die gesetzliche Regelung im südafrikanischen Recht anzuerkennen sei, nach der bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe die Ehefrau der leiblichen Mutter mit der Geburt des Kindes kraft Gesetzes zweiter Elternteil wird. Die beiden Frauen hatten die Eintragung der Auslandsgeburt und die Eintragung als Eltern ins deutsche Geburtenregister beantragt. Werden gleichgeschlechtliche Lebenspartner in einem ausländischen Staat als Elternteile anerkannt, müsse diese Entscheidung auch in Deutschland respektiert werden.
In allen anderen Fällen geht der Weg zur rechtlichen Elternschaft aktuell aber nur über die Stiefkindadoption. Dazu muss die nicht biologische Mutter einen langen Weg der Adoption durchlaufen. So ein Verfahren kann mehrere Jahre dauern – bis dahin hat Ihr gemeinsames Kind im Fall einer Samenspende nur einen Elternteil. Denn es ist gesetzlich ausgeschlossen, dass ein Samenspender als rechtlicher Vater eines Kindes eingetragen wird. Anders ist das im Fall von heterosexuellen Ehepaaren, die mittels Samenspende ein Kind gezeugt haben. Denn hier werden die Ehemänner automatisch rechtliche Väter eines Kindes, auch wenn keine biologische Verwandtschaft besteht. Frauen können diesen Weg hingegen noch nicht beschreiten.
Allerdings gibt es an dieser Stelle viel Bewegung in Form von mehreren Gesetzesinitiativen. Aktuell kämpfen viele lesbische Mütter unter dem Motto „Nodoption“ dafür, bereits nach der Geburt als rechtliche Mütter eines durch eine Samenspende gezeugten Kindes eingetragen zu werden. Deshalb wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei Fällen entscheiden[AH1] , ob das aktuelle Abstammungsrecht überhaupt mit dem Grundgesetz im Einklang ist (Vorlage des Kammergerichts (KG) Berlin, Beschluss vom 24. März 2021, Az. 3 UF 1122/20 und des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, Beschluss vom 24. März 2021, Az. 21 UF 146/20)). Die offensichtliche Ungleichbehandlung zwischen homo- und heterosexuellen Ehepaaren könnte sowohl gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verstoßen als auch das Recht auf Pflege und Erziehung von Kindern aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG verletzen. Das BVerfG könnte den Gesetzgeber zu einer Reform des Abstammungsrechts zwingen. Dies könnte auch dazu führen, dass Lebenspartner gemeinsam Eltern eines Kindes werden können, von dem nur einer der biologische Elternteil ist. Bereits in der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht in vielen Fällen für die Gleichstellung von homo- mit heterosexuellen Paaren entschieden und zwang so den Gesetzgeber zum Handeln.
Schwule Väter: Ist die Leihmutterschaft im Ausland eine Option?
Haben zwei kinderlose Männer als Paar einen Kinderwunsch, können sie diesen nur über die Anerkennung als Eltern eines durch eine Leihmutter im Ausland ausgetragenen Kindes oder durch eine Adoption erfüllen.
Die Vermittlung einer Leihmutter ist in Deutschland zwar verboten. Der zivilrechtliche Vertrag über Leihmutterschaft ist nicht wirksam und das Paar mit dem Kinderwunsch wird rechtlich nicht geschützt. Viele Paare weichen auf eine Leihmutterschaft im Ausland aus. Hierbei kann es jedoch sowohl in dem jeweiligen Land als auch später in Deutschland rechtliche Probleme geben. Daher sollten Sie sich vorab umfassend informieren und rechtsanwaltlich beraten lassen.
In manchen Fällen kann es möglich sein, dass zwei Männer direkt in Deutschland als Eltern anerkannt werden, ohne den Umweg über die Adoption gehen zu müssen. Dazu gibt es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, insbesondere:
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Väter rechtliche Eltern eines von einer Leihmutter in Kalifornien, USA, geborenen Kindes wurden. Die Väter hatten eine kalifornische gerichtliche Entscheidung, die ihrer beider Elternschaft anerkannte. (Beschluss vom 10.12.2014, Az. XI I ZB 463/13).
In einem anderen Fall entschied der BGH es anders: Ein heterosexuelles Ehepaar brachte ein von einer Leihmutter in der Ukraine geborenes Kind nach der Geburt direkt nach Deutschland. Sie konnten keine gerichtliche Entscheidung vorlegen. Hier galt nach dem BGH deutsches Abstammungsrecht (Beschluss vom 20.03.2019, Az. XII ZB 530/17).
Nach deutschem Abstammungsrecht sieht die Situation bei der Leihmutterschaft folgendermaßen aus: Biologische Mutter ist die Leihmutter. Rechtlicher Vater wird automatisch der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob er auch der biologische Vater des Kindes ist. Ist das Paar nicht verheiratet, muss die Vaterschaft erst anerkannt werden. Ist unklar, wer der biologische Vater ist oder bestehen Zweifel, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Ist also die Leihmutter nicht verheiratet, kann der biologische Vater des Kindes die Vaterschaft anerkennen und der Partner das Kind im Wege der Stiefkindadoption adoptieren und so rechtlicher Elternteil werden. Ist sie verheiratet, gilt der Ehemann so lange als Vater, bis der biologische Vater dessen Vaterschaft erfolgreich angefochten hat. Für den Partner bleibt in jedem Fall nur der Weg über die Stiefkindadoption.
Kinder aus einer früheren Ehe – eine besondere Situation
Viele nicht-heterosexuelle Menschen haben erst ein spätes Coming-Out, nachdem sie vorher über viele Jahre in heterosexuellen Beziehungen gelebt haben. Häufig gibt es dann bereits Kinder aus einer vorherigen Beziehung.
Dies ist natürlich eine belastende Situation für alle Beteiligten – den Ex-Partner, die Kinder und die geoutete Person selbst. Daher ist es wichtig, dass Sie die Änderung Ihrer Lebenssituation für die Kinder so behutsam wie möglich gestalten und auch versuchen, mit Ihrem Ex-Partner, dem anderen Elternteil, eine gute Kommunikation zu wahren – zumindest im Hinblick auf Ihre gemeinsamen Kinder.
Entscheiden Sie sich, Ihre Kinder in Ihrer neuen Partnerschaft zu erziehen, stellt sich die Frage, wie nun alle Beteiligten zu den Kindern stehen. Grundsätzlich behält der andere Elternteil das Sorgerecht. Doch auch der neue Partner kann sich im Alltag auf das sogenannte kleine Sorgerecht bzw. Mitsorgerecht berufen. Dabei handelt es sich nicht um ein richtiges Sorgerecht, sondern die Möglichkeit, im Alltag kleinere und nicht grundlegende Entscheidungen für das Kind zu treffen. Etwa die Frage, was mittags auf den Tisch kommt oder ob das Kind für das Fußballtraining ein neues Trikot bekommt.
Möchten Ihr neuer Partner hingegen die volle Verantwortung für Ihr Kind übernehmen, geht auch dies nur über den Weg der Stiefkindadoption. Diese ist aber nur möglich, wenn der andere biologische Elternteil auf sein Sorgerecht und damit seine rechtliche Beziehung zu seinem eigenen Kind völlig verzichtet.
Die Kinder sind das Gewissen der Eltern.
Gemeinsam ein Kind adoptieren / die Sukzessivadoption
Möchten Sie gemeinsam Eltern werden, können Sie auch ein Kind adoptieren, das nicht ihr eigenes ist. Der Weg geht bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch weiterhin nur über die sogenannte Sukzessivadoption. Ehepartner hingegen können auch gemeinsam ein Kind adoptieren. Möchten Sie diesen Weg gehen, lohnt es sich für Sie, Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen.
Möchten Sie eigentlich beide gemeinsam ein Kind adoptieren bedeutet das in der Praxis, dass erst einer von Ihnen das Kind adoptiert und dann der andere Partner das Kind nach Ihnen ebenfalls als sein eigenes annimmt. Das Kind wird also nacheinander (=sukzessiv) adoptiert. Häufig geht das aber in ein und demselben Gerichtstermin. Diese Art der Adoption findet auch dann Anwendung, wenn ein Lebenspartner ein von ihm adoptiertes Kind mit in die neue Partnerschaft einbringt.
Neben der Sukzessivadoption gibt es auch noch den Weg der Auslandsadoption. Hier sollte Sie sich allerdings vorab informieren, weil sowohl die rechtliche Anerkennung in Deutschland als auch die Adoption im Ausland teils rechtliche Hürden mit sich bringen können.
Der richtige Familienname für Ihr Kind
Haben Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr minderjähriges Kind, können Sie gegenüber dem Standesamt erklären, dass das Kind Ihren Lebenspartnerschaftsnamen führt. Sie benötigen dafür die Zustimmung Ihres eingetragenen Lebenspartners. Voraussetzung ist zudem, dass Sie das Kind in Ihrer Regenbogenfamilie und Ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben.
Üben Sie das Sorgerecht gemeinsam mit dem anderen leiblichen Elternteil aus, benötigen Sie zusätzlich die Zustimmung dieses Elternteils. Sofern das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss es gleichfalls seine Zustimmung erklären. Im Ausnahmefall kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils ersetzen. Das Kind wird dann „einbenannt“. Eine solche namentliche Einbenennung kommt vornehmlich dann in Betracht, wenn in Ihrer Regenbogenfamilie ein oder mehrere weitere Kinder leben und es darum geht, dass alle Kinder den gleichen Familiennamen tragen und kein Kind sich allein wegen seines Familiennamens ausgegrenzt fühlt.
GUT ZU WISSEN
Kann man den Familiennamen auch kombinieren?
Sie können den bisherigen Familiennamen Ihres Kindes mit Ihrem Lebenspartnerschaftsnamen auch kombinieren. Heißt Ihr Kind Becker und führen Sie den Lebenspartnerschaftsnamen Müller, kann Ihr Kind den Namen Becker-Müller oder Müller-Becker führen.
Pflegekinder
Es besteht auch die Möglichkeit, ein Kind vorübergehend über eine Pflegschaft in die Familie aufzunehmen. Hierbei wird das Kind rechtlich nicht wie bei einer Adoption voll integriert. Oft können sich die rechtlichen Eltern aus persönlichen Gründen nicht angemessen um Ihr Kind kümmern. Bei einer Pflegschaft bleiben die rechtlichen Eltern bestehen, es ruht nur das Sorge- und Umgangsrecht, solange sie sich nicht angemessen um das Kind kümmern können. Die Pflegeeltern haben die elterliche Sorge in Alltagsangelegenheiten, während die gesetzliche Vertretung bei einem bestellten Vormund oder dem zuständigen Jugendamt liegt.
Das Ziel der Pflegschaft ist normalerweise die Rückkehr des Kindes in seine Familie. In einigen Fällen sind die Eltern jedoch endgültig nicht dazu in der Lage, sich angemessen um das Kind zu kümmern. Wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Adoption vorliegen, können die Pflegeeltern das Kind adoptieren. Adoptierte Pflegekinder sind dann genauso in die Familie integriert wie alle anderen Adoptivkinder und somit rechtlich leiblichen Kindern gleichgestellt.
Sorgerecht und Umgangsrechte nach Trennung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Sind beide Lebenspartner infolge einer Stiefkindadoption oder einer Sukzessivadoption rechtliche Elternteile des Kindes und begründen eine Regenbogenfamilie, stellt sich im Fall der Trennung und Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft die Frage nach dem Sorge- und Umgangsrecht mit dem Kind.
Hier gelten die gleichen Grundsätze wie unter Ehepartnern. Beide Lebenspartner erlangen das gemeinsame Sorgerecht, das auch nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft fortbesteht. Es besteht so lange fort, bis das Familiengericht auf Antrag eines Lebenspartners einem Elternteil das alleinige Sorgerecht überträgt.
Im Regelfall wird es so sein, dass das Kind durch einen Lebenspartner als Elternteil betreut wird. § 1684 BGB bestimmt dann, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Zugleich bestehen Unterhaltsansprüche des Kindes gegen beide Elternteile.
§ 15 III LPartG enthält für den Fall der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft keine Kinderschutzklausel. Bedeutet die Aufhebung eine emotionale Belastung für das Kind, lässt sich die Aufhebung der Regenbogenfamilie allein aus diesem Grunde nicht aufschieben. Im Fall der Scheidung von Ehegatten hingegen regelt § 1568 BGB, dass das Familiengericht die Scheidung der Ehe aufschieben kann, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangen minderjährigen Kindern ausnahmsweise unabdingbar ist.
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Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
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Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Es gibt bereits viele rechtliche Möglichkeiten, wie Sie als Lebenspartner eine Patchwork- und eine Regenbogenfamilie gründen können – verschiedene Formen der Adoption, die Anerkennung einer ausländischen Elternschaft oder zumindest das kleine Sorgerecht des neuen Partners. Das Gesetz berücksichtigt zwar einige Konstellationen von Regenbogenfamilien nicht oder nicht ausreichend, sodass gleichgeschlechtliche Paare weiterhin besonderen rechtlichen Herausforderungen gegenüberstehen. Doch dies sollte keine Hürde sein, um sich Ihren Traum von einer gemeinsamen Familie mit Kind zu erfüllen.
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