Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Die Unterhaltspflicht hängt davon ab, ob Sie das Kind Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin adoptiert haben.
Keine Unterhaltspflicht des Stiefelternteils
In einer Regenbogenfamilie bestimmt der rechtliche Status des Kindes die Unterhaltspflicht des jeweiligen Lebenspartners bzw. Lebenspartnerin. Hat ein Lebenspartner aus einer früheren Beziehung ein leibliches oder bereits adoptiertes Kind in die Partnerschaft eingebracht, steht ihm gemeinsam mit dem anderen biologischen Elternteil das Sorgerecht zu. Der andere, nicht leibliche Elternteil, der dieses Kind nicht adoptiert hat, hat dann nur das Recht, im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes Entscheidungen zu treffen (§ 9 LPartG). Unterhaltspflichten bestehen für ihn/sie jedoch nicht, da keine unmittelbare rechtliche Beziehung besteht. Das Kind ist lediglich ein Stiefkind, für das der Stiefelternteil nicht unterhaltspflichtig ist. Auch in der Ehe ist das nicht anders.
Unterhaltspflicht bei der Stiefkindadoption
Die Situation ändert sich, wenn der Lebenspartner dieses Kind adoptiert. Das Kind wird dann das gemeinsame Kind der eingetragenen Lebenspartner/innen. Es handelt sich um eine Stiefkindadoption. Der Adoptivelternteil steht dem leiblichen Elternteil juristisch gleich. Das Kind hat in der Adoptivfamilie, sprich Regenbogenfamilie, die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind. Dies bedeutet, dass das Kind auch unterhaltsberechtigt ist und auch von dem Stiefelternteil, der es adoptiert hat, Kindesunterhalt verlangen kann.
Unterhaltspflicht bei der Sukzessivadoption
Ähnlich ist es bei der Sukzessivadoption. Danach können gleichgeschlechtliche Lebenspartner ein vom eingetragenen Lebenspartner bereits adoptiertes Kind nachträglich adoptieren. Das Kind, das der Partner oder die Partnerin bereits adoptiert hat, wird von dem anderen Partner mit der Wirkung angenommen, dass das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes beider Lebenspartner erhält. Es wird also „sukzessiv“ adoptiert. Auch in diesem Fall ist das Kind unterhaltsberechtigt und kann von beiden Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen Kindesunterhalt verlangen.
Unterhaltspflicht während der funktionierenden Lebenspartnerschaft
Elternteile, die dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind, leisten während der bestehenden Lebenspartnerschaft den Kindesunterhalt dadurch, dass sie mit Kost und Logis das Kind unterhalten. Das ist der Betreuungsunterhalt. Auch ein gewisser Taschengeldanspruch in Abhängigkeit vom Alter des Kindes ist Teil des Unterhalts.
Besteht die eingetragene Lebenspartnerschaft und leben die Partner zusammen, leisten beide den sogenannten Naturalunterhalt oder Betreuungsunterhalt. Das bedeutet Kindesunterhalt in Form von Logis, Kost, Bekleidung etc. sowie je nach Alter des Kindes und Einkommensverhältnissen der eingetragenen Lebensgemeinschaft ein angemessenes Taschengeld. Dabei stehen den unverheirateten minderjährigen Kindern diejenigen volljährigen Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gleich, die ebenfalls unverheiratet sind, im Haushalt der eingetragenen Lebenspartnerschaft dauernd wohnen und die allgemeine Schulausbildung durchlaufen (etwa Gesamtschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium). Da diese volljährigen Kinder unterhaltsrechtlich auf demselben Rang wie die minderjährigen Kinder stehen, werden sie privilegierte volljährige Kinder genannt.
Nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung sind die Lebenspartner verpflichtet, dem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen, die seinen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Das kann ein Lehrberuf sein, zu dem auch der Besuch der Berufsschule gehört, oder ein Studium, wobei volljährige Kinder mit dem Beginn der Berufsausbildung nicht mehr privilegiert sind. Grundsätzlich schulden die Lebenspartner dem Kind nur eine Ausbildung. Möchte das Kind aber nach dem Abitur sowie einer abgeschlossenen Lehre ein damit im zeitlichen und fachlichen Zusammenhang stehendes Studium aufnehmen, wird von einer einheitlichen Berufsausbildung ausgegangen (etwa Abi, Lehre als Bankkaufmann und nachfolgendes BWL-Studium). Die eingetragenen Lebenspartner müssen dann auch dieses Studium finanzieren, sofern sie finanziell dazu in der Lage sind.
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit ändert sich der Anspruch auf Naturalunterhalt in einen Anspruch auf Barunterhalt, also einen monatlichen Geldbetrag im Voraus. Da die Lebenspartner jedoch bestimmen können, auf welche Art der Kindesunterhalt zu gewähren ist, darf auch weiterhin Naturalunterhalt erbracht werden – vorausgesetzt, die Belange des volljährigen Kindes werden dabei ausreichend berücksichtigt. Benötigt also das Kind wegen seiner Ausbildung eine auswärtige Unterkunft wie eine „Studentenbude“, müssen die Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft Barunterhalt leisten.
Kindesunterhalt nach Trennung und/oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Seine eigentliche Bedeutung im Hinblick auf die Düsseldorfer Tabelle erhält die Unterhaltspflicht aber erst dann, wenn sich die Lebenspartner trennen. Dann gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Scheidung der Ehe auch. Derjenige Lebenspartner, der das Kind in seinem Haushalt betreut, leistet den Unterhalt dadurch, dass er das Kind betreut und aufzieht. Derjenige Lebenspartner, die das Kind nicht betreut, leistet Barunterhalt. Dieser Barunterhalt bestimmt sich nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle.
Welche Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt in der Regenbogenfamilie?
Unterhaltsberechtigt sind:
- Minderjährige schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Diese Kinder sind als „volljährige privilegierte Kinder“ minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
- Ältere Kinder über 21 Jahre bleiben unterhaltsberechtigt, solange sie bedürftig sind, insbesondere sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden. Ansonsten bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 1601 ff BGB. Maßgebend ist, dass sie für ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenverantwortlich sind und Eltern nur unterhaltspflichtig sind, wenn echte und nicht verschuldete Bedürftigkeit besteht.
Was beinhaltet die Düsseldorfer Tabelle?
Die Höhe des Barunterhalts für das Kind, welches bei einem der Lebenspartner ständig wohnt, wird anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Düsseldorfer Tabelle vereinfacht die Berechnung von Unterhaltsansprüchen und schafft gleiche Maßstäbe in der Rechtsprechung. Die Tabelle wird im Regelfall alle zwei Jahre aktualisiert. Sie ist kein Gesetz und dient vorwiegend der Orientierung. Sie wird überwiegend von allen deutschen Familiengerichten gleichermaßen angewandt, wobei allerdings zusätzlich die jeweiligen „Unterhaltsleitlinien“ des jeweiligen Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem der Unterhaltsrechtsstreit ausgetragen wird, zu berücksichtigen sind.
In der Tabelle sind 15 Einkommensgruppen und vier Altersgruppen enthalten, aus denen sich der jeweilige Kindesunterhalt ersehen lässt. Dabei bestehen bei der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und dem Kindergeld gewisse Besonderheiten.
Wie berechne ich den Kindesunterhalt (Grundzüge)?
Um den Kindesunterhalt im Einzelfall auszurechnen, sind mehrere Schritte zu vollziehen.
1. Schritt: Stellen Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen fest
Gehen Sie von Ihrem monatlichen Bruttoeinkommen aus. Für Selbstständige sind die letzten Steuererklärungen oder Steuerbescheide sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen maßgebend. Vom Bruttoeinkommen dürfen Sie berufsbedingte Aufwendungen abziehen und bestimmte partnerschaftsbedingte Verbindlichkeiten berücksichtigen. Daraus ergibt sich Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen. In der linken Spalte der Düsseldorfer Tabelle ist dieses bereinigte Nettoeinkommen gemäß der Einkommensstufen Ausgangspunkt für die Berechnung des Kindesunterhalts.
Allerdings gilt die Düsseldorfer Tabelle für zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Das hat die Folge, dass bei weniger oder mehr Berechtigten Herauf- oder Herabstufungen in die nächste Gehaltsstufe vorzunehmen sind.
Außerdem ist das Kindergeld nicht berücksichtigt, welches den Unterhaltsbedarf des Kindes mindert und beiden Lebenspartnern jeweils zur Hälfte zusteht. Dadurch mindert sich der tatsächlich zu leistende Barunterhalt (sogenannter Zahlbetrag) um das halbe Kindergeld.
3. Schritt: Prüfen Sie Ihren Selbstbehalt
Als Unterhaltspflichtiger haben Sie Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Nur wenn Ihre Lebensgrundlage gewährleistet ist, kann das unterhaltsberechtigte Kind (rechtlich) erwarten, dass Sie es unterhalten. Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen ledigen Kindern und gegenüber volljährigen ledigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden und sich in der Schulausbildung befindlichen Kindern bis Vollendung des 21. Lebensjahres (privilegierte Kinder):
- bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.200 EUR/Monat
- bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.450 EUR/Monat
- bei volljährigen Kindern: 1.750 EUR
Benutzen Sie einen Unterhaltsrechner oder lassen Sie Ihren Unterhaltsanspruch rechtssicher berechnen
Nach all der Theorie werden Sie jetzt sagen, wie soll ich bloß ausrechnen, was ich zahlen muss. Unterhaltsrecht ist leider komplex, wie immer, wenn es ums liebe Geld geht. Vielleicht tun Sie sich leichter, wenn Sie einen Unterhaltsrechtsrechner benutzen. Dort geben Sie nach Vorgabe die wesentlichen Zahlen ein und erfahren im Ergebnis, was ungefähr Sie an Kindesunterhalt zahlen müssen. Allerdings können Sie sich auf das Ergebnis eines Unterhaltsrechners nicht vollständig verlassen. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie sich Ihren Unterhaltsanspruch individuell berechnen lassen.
Unterhaltsanspruch berechnen Mehrbedarf und Sonderbedarf
Nicht in der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist der über den Kindesunterhalt hinausgehende Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes der Lebenspartner. Der Mehrbedarf wird (auch) von § 1610 Abs. 2 BGB erfasst und bezieht sich auf regelmäßig länger anfallende, zusätzliche Kosten wie etwa für eine ständige Heilbehandlung oder über einen mehrmonatig erforderlichen Nachhilfeunterricht. Demgegenüber beinhaltet der Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB einmalig hohe und plötzlich auftretende Kosten, wie etwa von der Krankenkasse nicht abgedeckte Heil- oder Zahnbehandlungskosten oder der unvorhersehbare, kurzfristige Nachhilfeunterricht zur Erreichung der Versetzung.
Bei höherem Einkommen der Lebenspartner können zum Sonderbedarf auch ein Auslandsstudium oder ein Musikunterricht gehören. Nicht als Sonderbedarf gelten jedoch etwa die Kosten für den Erwerb eines Musikinstruments, der Anschaffung von Marken-Kleidung oder für das Betreiben bestimmter Sportarten.
Ob die Kosten für die alljährliche Klassenfahrt, die Kommunion, einen Schüleraustausch oder für ähnliche Anlässe zum Sonderbedarf gehören, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während manche Familiengerichte diese Kosten als vorhersehbar und damit als ansparfähig bewerten, stellen andere Richter auf die Höhe des gezahlten Unterhalts ab und nehmen bei niedrigen Zahlungen mangels Ansparmöglichkeit einen Sonderbedarf an.
Fallen Mehrbedarf und /oder Sonderbedarf an, müssen beide Lebenspartner der früheren Lebensgemeinschaft dafür finanziell einstehen. Ihre anteilige Beteiligung an diesen zusätzlich zum Kindesunterhalt entstehenden Kosten richtet sich dabei nach dem Verhältnis ihrer Einkommen.
Problem: Ein Elternteil hat nicht genug Geld, um vollen Unterhalt für alle Kinder zu zahlen
Auch in der Regenbogenfamilie stellt sich oft das Problem, dass möglicherweise mehrere Kinder vorhanden sind, denen gegenüber Sie unterhaltspflichtig sind. So kann es sein, dass Sie gegenüber einem Kind aus einer vorhergehenden Ehe unterhaltspflichtig sind. Wenn Sie dann nach der Scheidung eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und das Kind Ihres Lebenspartners oder Lebenspartnerin adoptiert haben, sind Sie auch diesem adoptierten Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Sie haben dann zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen.
Dann kann es vorkommen, dass Ihr Einkommen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche in vollem Umfang zu bedienen. Die Rechtsprechung spricht von einem Mangelfall. In einem solchen Mangelfall werden Unterhaltsansprüche nach einer Rangfolge befriedigt (§ 1609 BGB). Gleichrangige Ansprüche sind im Verhältnis ihrer jeweiligen Tabellenbeträge gleichmäßig zu befriedigen.
Vorrangig kommen minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben (sog. volljährige privilegierte Kinder) zum Zuge. Ihr leibliches Kind aus Ihrer Ehe oder ein leibliches nichteheliches Kind und Ihr adoptiertes Kind in der Lebenspartnerschaft stehen einander gleich und haben gleichermaßen Anspruch auf Kindesunterhalt.
Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind vorrangig gegenüber eventuellen Unterhaltsansprüchen Ihres geschiedenen Ehegatten oder Ihres nunmehr geschiedenen Lebenspartners zu bedienen. Diese kommen erst zum Zuge, wenn der Kindesunterhalt bedient ist. Reicht Ihr Einkommen für die vollen Unterhaltsansprüche aller Kinder nicht aus, wird das verfügbare Einkommen anteilig auf die Kinder verteilt.
Unterhaltsvorschuss, wenn der Lebenspartner Kindesunterhalt nicht zahlt
Leistet der barunterhaltspflichtige frühere Lebenspartner keinen Kindesunterhalt, kann sich der andere Partner an die Unterhaltsvorschusskasse wenden. Diese zahlt auf Grundlage des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) auch für Kinder aus einer Lebenspartnerschaft zumindest teilweise Kindesunterhalt, und zwar bis zu 72 Monate und bis zum 12. Lebensjahr des Kindes.
Im Gegenzug werden die Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf die Vorschusskasse gesetzlich übergeleitet, was diesem mitgeteilt wird. Der Verpflichtete muss daher der Vorschusskasse die von ihr erbrachten Zahlungen erstatten, sofern er leistungsfähig ist.