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Definition - Wozu dient ein Lebenspartnerschaftsvertrag?

DEFINITION

Wozu dient ein Lebenspartnerschaftsvertrag?

In einem Lebenspartnerschaftsvertrag regeln Sie Ihre Rechte und Pflichten als Partner oder Partnerinnen in der Partnerschaft und für den Fall der Trennung und ggf. Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft, ist ein Vertrag in vielen Fällen eine sinnvolle Idee. Sie können zum Beispiel gewisse Vermögenswerte wie ein Unternehmen vom Zugewinnausgleich im Fall einer Aufhebung herausnehmen. Ohne Lebenspartnerschaftsvertrag gelten die rechtlichen Folgen, die das Gesetz für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorsieht.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Sie können in jeder Phase Ihrer Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. Zur Wirksamkeit bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung. {DIC:VKH-Freibetrag-Erwerbstätig}
  • Es gibt verschiedene Situationen, in denen es sich empfiehlt, einen Lebenspartnerschaftsvertrag abzuschließen, insbesondere wenn einer von Ihnen ein Unternehmen betreibt, Sie unterschiedlich hohe Vermögen mit in die Partnerschaft gebracht haben oder wenn Ihre Partnerschaft einen Bezug zum Ausland hat.
  • In einem Lebenspartnerschaftsvertrag können Sie individuell alle mit Ihrer Partnerschaft verbundenen Rechte und Pflichten regeln. Regelungsbedarf besteht meist beim Zugewinnausgleich für den Fall einer Aufhebung. Statt den Zugewinnausgleich auszuschließen und Gütertrennung zu vereinbaren, empfiehlt sich oft der modifizierte Zugewinnausgleich.

Zu welchem Zeitpunkt können oder sollten Sie einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen?

Für den Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages ist es nie zu spät. Sie können einen solchen Lebenspartnerschaftsvertrag auch noch während Ihrer Lebenspartnerschaft schließen - aber auch kurz vor einer anstehenden Trennung oder Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft. Schließen Sie den Lebenspartnerschaftsvertrag im Hinblick auf eine Trennung, sprechen wir von einer Trennungsfolgenvereinbarung, im Hinblick auf die Aufhebung von einer Aufhebungsfolgenvereinbarung.

GUT ZU WISSEN

Sprachliches zum Lebenspartnerschaftsvertrag

Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, empfiehlt es sich, sprachlich korrekt von einem Lebenspartnerschaftsvertrag zu sprechen. Möchten Sie Ihre Lebensgemeinschaft auflösen, unterliegt Ihre Lebenspartnerschaft der Aufhebung. Haben Sie hingegen als gleichgeschlechtliches Paar eine Ehe begründet, sprechen wir in der Terminologie des Gesetzes sprachlich korrekt von einem Ehevertrag und von der Scheidung, wenn Ihre Lebensgemeinschaft aufgelöst werden sollte. Alle diese Begriffe beinhalten das Gleiche. Es bestehen in Bezug auf die Vertragsinhalte keine Unterschiede.

Wie sprechen Sie den Wunsch nach einem Lebenspartnerschaftsvertrag an?

Natürlich macht es möglicherweise nachdenklich, wenn Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin mit Ihrem Wunsch nach Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages konfrontieren. Ein solcher Lebenspartnerschaftsvertrag hat aber gerade nicht den Zweck, den Partner zu benachteiligen. Vielmehr geht es darum, Ihre individuelle Lebenssituation aufzugreifen und im Detail festzulegen, wie Sie in Ihrer Partnerschaft miteinander umgehen wollen und welche Rechte und Pflichten für den Fall einer potentiell immer möglichen Aufhebung Ihrer Partnerschaft maßgebend sein sollen.

Also: Es geht nicht darum, Misstrauen zu säen, sondern Vertrauen aufzubauen. Jeder Partner weiß, woran er ist. Kein Partner macht sich insgeheim Hoffnungen, dass er in der Partnerschaft oder aus Anlass der Aufhebung der Partnerschaft Vorteile erwarten kann. Auch erübrigen sich Befürchtungen, ob mit Nachteilen zu rechnen ist. Vor allem, wenn Sie den Lebenspartnerschaftsvertrag mit einem Erbvertrag kombinieren, sichern Sie Ihren Lebenspartner zusätzlich ab. Wählen Sie einen ruhigen Zeitpunkt für das Gespräch und erklären Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin, wie Sie sich beide mit Hilfe des Vertrags absichern können. Womöglich hat er bzw. sie auch bereits über das Thema nachgedacht. Das Gespräch muss nicht zu Streit führen: Ein Lebenspartnerschaftsvertrag kann Ihre Partnerschaft auf eine vertrauensvolle Grundlage stellen, wenn Sie sich mit Verständnis und Kompromissbereitschaft auf Augenhöhe begegnen.

Sollte ich den Lebenspartnerschaftsvertrag mit einem Erbvertrag kombinieren?

Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge werden oft mit einem Erbvertrag kombiniert. Darin setzen sich die Partner meist gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst versterbenden Partners ein. Zweck ist, dass die Partner andere gesetzliche Erben (meist Kinder oder noch lebende Elternteile) von der gesetzlichen Erbfolge zunächst ausschließen möchten. Der überlebende Partner soll sich nämlich nicht mit dem Problem auseinandersetzen müssen, dass er oder sie sich in einer Erbengemeinschaft wiederfindet und den Nachlass möglicherweise aufteilen und verkaufen muss, weil er die Miterben auszahlen muss.

Praxisbeispiel

Immobilienbesitz im Lebenspartnerschaftsvertrag

Sie bauen mit Ihrem Lebenspartner ein Haus. Im Falle Ihres Todes bildet Ihr überlebender Partner mit Ihrem Kind (z.B. aus einer früheren Beziehung) eine Erbengemeinschaft. Haben Sie keine Kinder, erben Ihre vielleicht noch lebenden Elternteile als gesetzliche Erben Ihren Nachlass mit. Verfügt Ihr überlebender Partner dann nicht über die ausreichende Liquidität, um die Miterben auszuzahlen, könnte er gezwungen sein, Ihr Haus zu verkaufen oder zu beleihen, nur um die Miterben auszahlen zu können. Muss der Partner das Haus verkaufen, muss er umziehen und sich möglicherweise verschulden.

Möchten Sie dieses Risiko minimieren, setzen Sie sich im Erbvertrag gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Ihre gesetzlichen Erben haben dann nur noch Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist in Bargeld auszuzahlen. Die Erben hätten aber keinen Anspruch auf das Haus. Ihr Partner könnte im Haus wohnen bleiben. Notfalls könnte er oder sie beim Nachlassgericht die Stundung des Pflichtteils beantragen.

Hat ein Lebenspartnerschaftsvertrag den Zweck, Gütertrennung zu vereinbaren?

Haben Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, leben Sie von Gesetzes wegen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie könnten nun in einem Lebenspartnerschaftsvertrag die Zugewinngemeinschaft ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren. Ein unmittelbarer Anlass dafür besteht aber nicht.

Sie haften nämlich entgegen weitläufigen Vorstellungen nicht für eventuelle Verbindlichkeiten Ihres Lebenspartners, nur weil Sie in der Lebenspartnerschaft leben. Gütertrennung ändert daran nichts. Sie haften für Verbindlichkeiten Ihres Lebenspartners nur dann, wenn Sie sich selbst vertraglich verpflichtet haben, für eine Verbindlichkeit einzustehen. Natürlich steht es Ihnen frei, in einem Lebenspartnerschaftsvertrag Gütertrennung zu vereinbaren. Auch dafür kann es gute Gründe geben. Darüber hinaus lassen sich in einem Lebenspartnerschaftsvertrag weitere Rechte und Pflichten regeln, die Ihr Verhältnis zum Partner oder zur Partnerin bestimmen.

Praxisbeispiel

Gemeinsame Kredite in der Lebenspartnerschaft

Sie unterschreiben gemeinsam mit Ihrem Lebenspartner den Kreditvertrag zur Finanzierung Ihrer Wohnung. Oder Sie verbürgen sich für die Kreditverpflichtung des Lebenspartners. Dann sind Sie aus vertraglichen Gründen verpflichtet, für die Verbindlichkeiten einzustehen. Sie haften aber nicht, nur weil Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sie haften, weil Sie sich vertraglich verpflichtet haben.

Was ist der modifizierte Zugewinnausgleich?

Schaubild

Der Zugewinnausgleich wird standardmäßig nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches abgewickelt. Demnach hat derjenige Lebenspartner, der in der Partnerschaft weniger Zugewinn erwirtschaftet hat, Anspruch auf die Hälfte dessen, was der Partner mehr erwirtschaftet hat. Dieser pauschale Ausgleich kann zu Ungerechtigkeiten führen.

Möchten Sie derartige Ungerechtigkeiten vermeiden, können Sie den Zugewinnausgleich modifizieren. Damit wickeln Sie den Zugewinnausgleich nach Ihren Vorstellungen ab. Vor allem, wenn Sie unternehmerisch tätig sind, könnten Sie vereinbaren, dass Ihr Betrieb aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wird oder mit einem Vermögenswert XY bewertet wird. Sie könnten auch Ihr Anfangsvermögen definieren oder Ihr Endvermögen auf einen Höchstbetrag eingrenzen. Auf jeden Fall haben Sie mit dem modifizierten Zugewinnausgleich die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich nach Ihren individuellen Gegebenheiten abzuwickeln. Das Gesetz lässt Ihnen hierzu weitgehend freie Hand.

In welchen Lebenssituationen ist ein Lebenspartnerschaftsvertrag sinnvoll?

Normalerweise genügen die Standardregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Allerdings kann das Gesetz nicht jede Lebenssituation individuell erfassen. Je nach Ihren individuellen Gegebenheiten kann es durchaus sinnvoll sein, einen Lebenspartnerschaftsvertrag abzuschließen. Ein Vertrag empfiehlt sich mithin in folgenden Fällen:

Einer von Ihnen ist Unternehmensinhaber

Sie sind unternehmerisch oder freiberuflich tätig. Für den Fall, dass Sie oder Ihr Lebenspartner Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufheben lassen möchten, fällt Ihr unternehmerisches Vermögen in den Zugewinnausgleich. Ihr Lebenspartner hätte dann Anspruch auf die Hälfte Ihres Vermögenszuwachses, den Sie seit der Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft in Ihrem Betrieb erwirtschaftet haben. Im ungünstigsten Fall könnten Sie sich veranlasst sehen, das Unternehmen oder Teile davon zu verkaufen und sich über Maßen zu verschulden, nur um den Zugewinnausgleichsanspruch des Lebenspartners bezahlen zu können. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, den Zugewinnausgleich auszuschließen. Sie können aber auch im Wege eines modifizierten Zugewinnausgleichs genau regeln, ob und in welcher Form der Partner an Ihrem Vermögen, das mithin auch in Ihrem Betrieb steckt, beteiligt wird.

Ehe mit Auslandsbezug

Besitzen Sie eine andere Staatsangehörigkeit als Ihr Lebenspartner oder leben Sie im Ausland, sollten Sie in einem Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbaren, dass Sie im Fall der Aufhebung Ihrer Partnerschaft nach deutschem Recht geschieden werden. Leben Sie im Ausland, vermeiden Sie, dass Ihre vielleicht in Deutschland geschlossene Partnerschaft nach Rechtsgrundsätzen aufgelöst wird, die Ihnen fremd und vielleicht nachteilig sind. Möglicherweise wird Ihre Partnerschaft im Ausland auch gar nicht anerkannt, so dass auch die Auflösung nicht in Betracht kommt. Jedenfalls regeln Sie mit einer Rechtswahl, dass Ihre Partnerschaft nach deutschem Recht aufgelöst wird.

Finanzielle Diskrepanz

Sie sind vermögend. Ihr Partner ist vermögenslos. Damit es bei Ihrer Partnerschaft wirklich nur um die Liebe geht, können Sie vertraglich vereinbaren, dass Sie den Zugewinnausgleich individuell regeln und Ihr Vermögen nicht oder nur in einer zu vereinbarenden Größenordnung beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.

GUT ZU WISSEN

Verzicht im Lebenspartnerschaftsvertrag

Verdienen Sie und Ihr Lebenspartner aufgrund Ihrer guten Berufsausbildung etwa gleich viel Geld und sind Kinder kein Thema, brauchen Sie nicht unbedingt einen Lebenspartnerschaftsvertrag abzuschließen. Sollten Sie die Partnerschaft aufheben lassen, riskiert kein Partner den finanziellen Absturz. Sie könnten vertraglich allenfalls festhalten, dass Sie beide im Fall der Aufhebung Ihrer Partnerschaft keine Ansprüche stellen und auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Lebenspartnerschaftsunterhalt verzichten.

In welcher Form ist der Lebenspartnerschaftsvertrag abzuschließen?

Treffen Sie in Ihrem Lebenspartnerschaftsvertrag Regelungen zum Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Unterhalt nach der Aufhebung Ihrer Partnerschaft, bedarf der Abschluss der notariellen Beurkundung. Mündliche oder privatschriftliche Vereinbarungen sind rechtlich nicht verbindlich.

Wichtig ist, dass Sie den Vertragstext immer bei gleichzeitiger Anwesenheit mit Ihrem Partner vor dem Notar unterzeichnen müssen. Es besteht also nicht die Möglichkeit, dass Sie allein zum Notar gehen, dort einen Lebenspartnerschaftsvertrag aufsetzen lassen und Ihren Lebenspartner danach auffordern, seine Unterschrift darunter zu setzen.

CHECKLISTE

Ich will einen Lebenspartnerschaftsvertrag - was muss ich beachten?

In einem Lebenspartnerschaftsvertrag können Sie alles rund um Ihre Lebenspartnerschaft regeln. Welche Vereinbarungen sind möglich?

Checkliste

Lebenspartnerschaftsvertrag

Ein Lebenspartnerschaftsvertrag ist in vielen Fällen sinnvoll. Hier erfahren Sie alles Wichtige, was Sie dazu wissen sollten.

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Wer entwirft den Lebenspartnerschaftsvertrag: Notar oder Anwalt?

Gehen Sie zu einem Notar, wird der Notar Ihren Lebenspartnerschaftsvertrag entwerfen. Allerdings sind Notare keine Interessenvertreter. Notare sind gesetzlich verpflichtet, beide Parteien eines Vertrages gleichermaßen zu informieren und zu beraten. Notare dürfen daher weder die Interessen des einen noch des anderen Partners bevorzugt berücksichtigen.

Sind Sie an einer individuellen Beratung interessiert, in der Ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden, sollten Sie den Lebenspartnerschaftsvertrag von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens entwerfen lassen. Der Anwalt wird Ihrem Lebenspartner den Vertragsentwurf zur Stellungnahme zuleiten. Ihr Partner kann sich gleichfalls anwaltlich beraten lassen. So vermeiden Sie Interessenkonflikte. Einigen Sie sich auf einen Entwurf, können und müssen Sie den Entwurf notariell beurkunden lassen. Nur die notarielle Beurkundung gewährleistet, dass der Lebenspartnerschaftsvertrag für beide Lebenspartner rechtlich verbindlich ist.

Welche Kosten berechnen Anwälte bei einem Lebenspartnerschaftsvertrag?

Erstellt Ihr Rechtsanwalt Ihren Lebenspartnerschaftsvertrag, bemisst der Rechtsanwalt seine Gebühren nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert setzt sich aus Ihren Vermögenswerten und denen Ihres Lebenspartners zusammen. Verbindlichkeiten werden nicht einbezogen. Anhand des sich ergebenden Geschäftswertes ermittelt der Rechtsanwalt nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG Anlage 2 zu § 13) die Gebühr. Je nachdem, wie anspruchsvoll und komplex sich die Vertragsgestaltung darstellt, multipliziert der Anwalt die Grundgebühr mit einem Faktor zwischen 0,5 - 2,5. Im Regelfall wird er eine mittlere Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 1,3 berechnen. Die Geschäftsgebühr kann sich um eine zusätzliche Einigungsgebühr erhöhen, wenn der Rechtsanwalt den Vertragsentwurf mit Ihrem Ehepartner verhandelt und eine Einigung herbeiführt, durch die ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Sind Sie zunächst nur an einem Beratungsgespräch interessiert, berechnet ein seriöser Anwalt maximal 190 EUR zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer. Die Gebühr für die anwaltliche Erstberatung ist gesetzlich geregelt. Ergibt sich aus dem Erstberatungsgespräch ein Mandat zur Gestaltung des Lebenspartnerschaftsvertrages, wird der Anwalt die Erstberatungsgebühr im Regelfall nicht berechnen. Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen die Rechtsschutzversicherer im Regelfall die Erstberatungsgebühr.

EXPERTENTIPP

Lebenspartnerschaftsvertragsentwurf

Wünschen Sie einen Entwurf für Ihren Lebenspartnerschaftsvertrag, sollten Sie Ihren Anwalt ansprechen, ob er Ihnen ein Festpreisangebot unterbreiten kann.

Welche Kosten fallen bei der notariellen Beurkundung an?

Hat der Anwalt den Lebenspartnerschaftsvertrag in Absprache mit Ihrem Ehepartner erstellt, müssen Sie den Vertrag notariell beurkunden. Nur so wird er rechtswirksam. Ein Lebenspartnerschaftsvertrag ohne Notar kann zwar richtungsweisend sein, ist rechtlich aber unverbindlich. Der Notar berechnet für die notarielle Beurkundung Ihres Lebenspartnerschaftsvertrages seine Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Notarkosten berechnen sich ebenfalls aus dem Geschäftswert des Vertrages. Haben Sie Verbindlichkeiten, werden diese bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens des jeweiligen Partners berücksichtigt. Daraus ergibt sich das sogenannte Reinvermögen. Für die Beurkundung eines Vertrages veranschlagt das Gesetz eine zweifache Gebühr.

Muster für Lebenspartnerschaftsverträge sind hilfreich für eine erste Orientierung und um sich einen Eindruck von dieser Vertragsart zu verschaffen. Sie berücksichtigen aber nicht Ihre individuellen Umstände. Daher sollte ein Muster nicht ohne Weiteres übernommen werden – lassen Sie sich am besten für Ihre konkrete Situation anwaltlich beraten.

 

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Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Auch, wenn Sie bereits einige Jahre in Ihrer Partnerschaft leben, kann es auch jetzt noch sinnvoll sein, über einen Lebenspartnerschaftsvertrag nachzudenken. Das ist besonders wichtig, wenn einer von Ihnen in der Zeit der Partnerschaft ein Unternehmen gegründet hat oder Sie z.B. ins Ausland gezogen sind. Sie können in diesem Vertrag für Sie passende, individuelle Regelungen finden, die sich besser an Ihre Lebenssituation anpassen als es das Gesetz vorsieht.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.