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Definition - Umwandlung einer Lebenspartnerschaft

DEFINITION

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft

Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können diese kostenfrei in eine Ehe umwandeln lassen. Die Umwandlung ist jedoch freiwillig und Sie müssen keine rechtlichen Nachteile befürchten, wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihre Lebenspartnerschaft als solche fortzuführen. Nach der Umwandlung würde im Fall der Trennung die Scheidung statt der Aufhebung erfolgen, um die Verbindung wieder zu lösen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Die Ehe steht seit der Einführung der Ehe für alle auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Sie können keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingehen.
  • Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe ist freiwillig und erfolgt auf Antrag. Es fallen in der Regel keine Gebühren dafür an.
  • Für die Umwandlung Ihrer Lebenspartnerschaft ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren gemeinsamen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

Ehe für alle

Seit dem 01. Oktober 2017 gibt es die Ehe für alle, sodass seitdem auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten können. Es ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die Ehe von „zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit“ geschlossen wird (§ 1353 BGB). Es ist nicht mehr möglich, eine neue Lebenspartnerschaft zu begründen. Wenn Sie bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, besteht diese fort, wenn Sie diese nicht in eine Ehe umwandeln lassen.

Unterschied: Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft

Vor der Einführung der Ehe für alle konnte die Ehe nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden, während die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare vorgesehen war. Rechtlich handelt es sich mittlerweile also hauptsächlich um unterschiedliche Begriffe. Das gilt auch für die Auflösung: Eine Ehe wird geschieden, während eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Die Voraussetzungen und der Ablauf des Verfahrens von Scheidung und Aufhebung stimmen überein. Gleichgeschlechtliche Paare haben also die gleichen Rechte und Pflichten wie nicht gleichgeschlechtliche Paare.

Allerdings gibt es im Abstammungsrecht noch Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft: So ist gesetzlich festgelegt, dass der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, automatisch rechtlicher Vater des Kindes ist – die Ehefrau bzw. Lebenspartnerin der Mutter ist in der gleichen Situation aber nicht automatisch rechtlicher Elternteil des Kindes. Sie muss das Kind erst im Wege der Stiefkindadoption adoptieren. Auch hier gibt es Vorstöße, das Gesetz entsprechend anzupassen, um auch gleichgeschlechtliche Eltern zu erfassen.

Außerdem ist es für Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen nach wie vor problematisch, gemeinsam ein fremdes Kind zu adoptieren. Sie sind weiterhin auf den Umweg der Sukzessivadoption angewiesen, bei der das Kind erst von einem Lebenspartner und dann von dem anderen Lebenspartner adoptiert wird. Bei Ehepaaren besteht diese Problematik nicht.

Wie funktioniert die Eheumwandlung?

Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, können Sie diese in eine Ehe umwandeln lassen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Rechtlich entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie es bei der Lebenspartnerschaft belassen: § 21 LPartG bestimmt, dass Regelungen zu Ehepartnern und Ehen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, grundsätzlich entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaft gelten. Die Umwandlung ist und bleibt Ihre freie Entscheidung, die Sie zusammen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin treffen.

Um die Dinge klar zu regeln, hat der Gesetzgeber in das Lebenspartnerschaftsgesetz die neue Vorschrift des § 20a LpartG eingefügt und in sechs Absätzen geregelt, was bei der Umwandlung in eine Ehe zu berücksichtigen ist. Die Vorschrift stellt klar, dass für die Umwandlung die Vorschriften über die Eheschließung und Eheaufhebung entsprechend gelten. Daraus ergeben sich im Detail folgende Aspekte:

  • Persönliche und gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten: Sie wandeln Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe um, indem Sie mit Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin vor dem Standesbeamten persönlich und gemeinsam erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen.
  • Zuständiges Standesamt: Ihre Lebenspartnerschaft wandeln Sie bei demjenigen Standesamt um, in dessen Bezirk Sie Ihren gemeinsamen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es daran, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat. Hatten Sie Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft ursprünglich in Bayern begründet, waren neben den Standesämtern auch die Notare zuständig, um Ihre Lebenspartnerschaft zu begründen und registrieren zu lassen. Möchten Sie Ihre Partnerschaft nunmehr in eine Ehe umwandeln, ist ausschließlich Ihr örtliches Standesamt zuständig. Ein Notar bzw. eine Notarin kann Ihre Erklärung nicht entgegennehmen.
  • Neueintragung ins Heiratsregister und Löschung im Partnerschaftsregister: Nach der Umwandlung wird Ihre Lebenspartnerschaft als Ehe fortgeführt. Ihre Ehe wird dann ins Heiratsregister beim Standesamt eingetragen. Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister wird gelöscht. Ihre Beziehung erhält dadurch einfach nur einen anderen Namen.

Notwendige Unterlagen

Ihr Standesamt erwartet, dass Sie eine Reihe von Unterlagen vorlegen. Um sicher zu gehen, sollten Sie sich vorher bei Ihrem örtlich zuständigen Standesamt erkundigen, welche Unterlagen im Einzelfall notwendig sind. Üblich sind folgende Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelle und beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister. Ihre Lebenspartnerschaftsurkunde, die die Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft dokumentiert, genügt dafür nicht. Sie müssen nachweisen, dass Ihre Lebenspartnerschaft noch besteht und eingetragen ist. Die Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister erhalten Sie bei dem Standesamt, wo Sie Ihre Lebenspartnerschaft ursprünglich begründet haben.
  • Geburtsurkunde in der Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister. Ihre Geburtsurkunde aus dem Familienstammbuch genügt nicht. Sie erhalten die Abschrift bei dem Standesamt, bei dem Ihre Geburt registriert ist.
  • Aktuelle und möglichst nicht älter als vier Wochen alte, erweiterte Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde, in der Sie als Einwohner gemeldet sind. Daraus sollte Ihr Familienstand (eingetragene Lebenspartnerschaft), Ihre Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und der Wohnsitz hervorgehen. Ihre einfache Anmeldung, die Sie bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erhalten haben, genügt also nicht.

Gebühren beim Standesamt

Das Standesamt berechnet für die Prüfung, ob Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden kann, keine Gebühren. Im Regelfall ist die Umwandlung problemlos. Schwierigkeiten können auftreten, wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft im Ausland begründet haben und hierfür entsprechende Nachweise erbringen müssen.

Die Eheschließung innerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes ist im Regelfall gebührenfrei. Für die Eheschließung außerhalb der üblichen Dienstzeiten oder außerhalb der Räumlichkeiten des Standesamtes können überschaubare Gebühren anfallen, die von Standesamt zu Standesamt variieren.

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Dauer: 4:37

Video

Eheumwandlung

Welche Auswirkungen hat die Umwandlung in eine Ehe?

Eine wichtige Veränderung zeigt sich im Adoptionsrecht. Als Ehepaar haben Sie nun nämlich die Möglichkeit, gemeinsam ein fremdes Kind zu adoptieren. Außerdem ist für den Fall der Trennung für die Ehe die Scheidung statt der Aufhebung vorgesehen. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um unterschiedliche Begriffe, die rechtlichen Voraussetzungen stimmen überein. So ist etwa bei beiden Verfahren der Ausgleich der Rentenanwartschaften durchzuführen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz definiert hierfür ausdrücklich, dass der Stichtag für den Versorgungsausgleich nach der Umwandlung die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist. Das ist wichtig, damit keine Ansprüche verloren gehen, indem etwa der Stichtag auf den Tag der Umwandlung in die Ehe gelegt wird. So würden die Rentenanwartschaften, die während der Lebenspartnerschaft gesammelt wurden, entfallen und der ausgleichsberechtigte Lebenspartner wäre benachteiligt.

Auf Folgendes hat die Umwandlung keine Auswirkungen:

  • Lebenspartnerschaftsname
  • Lebenspartnerschaftsvertrag
  • Gemeinschaftliches Testament

All diese Punkte führen Sie in Ihrer Ehe fort, so wird z.B. Ihr Lebenspartnerschaftsname zu Ihrem Ehenamen usw. Den steuerlichen Splittingtarif können Sie ebenfalls weiterhin wie gewohnt nutzen.

Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare

Möchten Sie als gleichgeschlechtliches Paar heiraten, gelten die gleichen Anforderungen wie für nicht gleichgeschlechtliche Paare. Auch nach der Eheschließung gelten für Sie die gleichen Rechte und Pflichten. Dementsprechend kann es auch für Sie sinnvoll sein, einen Ehevertrag abzuschließen. Darin können Sie etwa den Güterstand während Ihrer Ehe, aber auch wichtige Fragen für den Fall der Trennung und Scheidung einvernehmlich und rechtlich bindend klären.

CHECKLISTE

Was können wir in einem Ehevertrag regeln?

Mit einem Ehevertrag können Sie Ihre Ehe rechtlich bindend regeln. Welche Vereinbarungen kommen für die Ehe und für den Fall der Scheidung in Frage?

Checkliste

Ehevertrag

Darauf müssen Sie achten, wenn Sie einen Ehevertrag abschließen möchten.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerschaft gebührenfrei in eine Ehe umwandeln zu lassen. Es ist Ihre ganz persönliche Entscheidung und ganz individuelle Umstände können ausschlaggebend sein. Wenn Sie zufrieden sind und sich nicht um den Antrag kümmern möchten, können Sie einfach Ihre Lebenspartnerschaft fortführen. Haben Sie den Wunsch, auch rechtlich eine Ehe zu führen, können Sie die Umwandlung beantragen. Möchten Sie gemeinsam ein fremdes Kind adoptieren, kann Ihnen die Umwandlung den Prozess erleichtern. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, um die für Sie beste Lösung zu finden.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.