Wann erhalten Sie Verfahrenskostenhilfe?
Die Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft kostet Geld. Können Sie sich die Gebühren nicht leisten, kommt für Sie möglicherweise Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Das Familiengericht kann Ihnen aufgrund Ihrer Einkommenssituation und Ihrer Vermögensverhältnisse entweder uneingeschränkt Verfahrenskostenhilfe bewilligen oder Sie die Verfahrensgebühren zumindest in Teilbeträgen zahlen lassen. Ungeachtet dessen haben Sie es auch selbst in der Hand, die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft so zu betreiben, dass Sie möglichst wenig Gebühren verursachen und Ihr Ziel schnell erreichen.
Sie haben Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht imstande sind, die Verfahrenskosten für das Aufhebungsverfahren beim Familiengericht zu bezahlen. Dann übernimmt die Staatskasse die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren. Dabei schadet es nicht, wenn Sie über ein gewisses Einkommen verfügen. Auch ein bestimmtes Schonvermögen bleibt unberücksichtigt. Allerdings müssen Sie vorrangig Verfahrenskostenvorschuss von Ihrem Lebenspartner fordern, sofern dieser über genügend Einkommen verfügt. Staatliche Hilfe erhalten Sie nur, wenn auch der Lebenspartner Ihnen finanziell nicht weiterhelfen kann.
Verfahrenskostenhilfe beantragen
Nutzen Sie die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht alleine tragen können und auch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.
Was ist Verfahrenskostenhilfe?
Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist eine staatliche Unterstützungsleistung, mit der Sie allgemein Ihre Rechte vor Gericht realisieren können. Auch für die Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Unterschied Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe ist im Prinzip das gleiche wie Prozesskostenhilfe (PKH). Der Unterschied besteht nur darin, dass die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft als Verfahren und nicht als Prozess geführt wird. In einem gerichtlichen Verfahren stehen Sie sich als Antragssteller und Antragsgegner und nicht als Kläger und Beklagter gegenüber. Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss und nicht durch Urteil. In einem Aufhebungs- oder Scheidungsverfahren geht es nicht darum, dass eine Partei „gewinnt“ und die andere „verliert“, sondern darum, dass das Familiengericht einfach nur Ihre Lebenspartnerschaft aufhebt oder Ihre Ehe scheidet und für den Fall von Streitigkeiten einen angemessenen Interessenausgleich unter den Partnern herbeiführen soll.
Wie erhalten Sie Verfahrenskostenhilfe?
Möchten Sie Verfahrenskostenhilfe für die iurFRIEND Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen, müssen Sie das dafür amtlich vorgesehene Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ mit Ihren persönlichen Daten ausfüllen und persönlich unterschreiben.
Zum Nachweis Ihrer wirtschaftlichen Situation müssen Sie Ihre letzte Gehaltsabrechnung oder den Bewilligungsbescheid über Hartz IV oder sonstige Sozialleistungen beifügen. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin können Sie beraten, wenn Sie Schwierigkeiten haben, das Formular richtig auszufüllen. Weitere Informationen finden Sie auch im Hinweisblatt zu diesem Formular.
Wann kann ich Verfahrenskostenhilfe erhalten?
Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Finanzierungshilfe, die Sie beantragen können, wenn Sie das Verfahren nicht selber finanzieren können.
Was ist Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung?
Verfahrenskostenhilfe wird Ihnen mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt. Ob Sie die Verfahrenskosten ratenfrei oder nur gegen Zahlung von Raten erhalten, entscheidet das Familiengericht. Erhalten Sie Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung, übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren für das gerichtliche Verfahren und für Ihren Rechtsanwalt. Ihre Scheidung ist dann für Sie gebührenfrei und kostet Sie nichts.
Allerdings: Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, sind Sie verpflichtet, jede Einkommensverbesserung, die über 100 EUR hinausgeht, der Gerichtskasse mitzuteilen. Dieser Fall tritt ein, wenn Sie bislang Hartz IV-Leistungen bezogen haben und dann eine Arbeit annehmen und über eine bestimmte Grenze hinaus eigenes Geld verdienen.
Welche Rolle spielen Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre Wohnung?
Die Frage, bis zu welchem Einkommen Sie Aussichten auf Verfahrenskostenhilfe haben, lässt sich pauschal nicht beantworten. Entscheidend ist, dass Sie finanziell bedürftig sind. Sie sind bedürftig, wenn Sie gar kein oder nur ein geringes Einkommen haben. Ansatzpunkt ist nicht Ihr Nettoeinkommen, sondern Ihr anrechnungsfähiges Einkommen. Von Ihrem Einkommen werden nämlich bestimmte Freibeträge, Verbindlichkeiten für Miete, Nebenkosten, Werbungskosten, Kredite und Unterhaltszahlungen abgezogen.
Die Freibeträge betragen unter anderem:
- 619 EUR, wenn Sie nicht erwerbstätig sind,
- 282 EUR, wenn Sie erwerbstätig sind,
- 393 EUR für Kinder bis zum 6. Lebensjahr,
- 429 EUR für Kinder vom 7. bis zum 14. Lebensjahr und
- 518 EUR für Kinder vom 15. bis zum 18. Lebensjahr.
Verfahrenskostenhilfe bei Mini-Job
Sie sind geringfügig beschäftigt und verdienen 520 EUR Monat. Sie betreuen Ihr acht Jahre altes Kind. Ihnen stehen Freibeträge von 282 EUR EUR für sich selbst und 429 EUR für Ihr Kind, insgesamt Result EUR zu. Sie erhalten also problemlos Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Sie haben insbesondere auch dann Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie Hartz IV (Arbeitslosengeld II) beziehen. Hartz IV-Leistungen gelten bei der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nämlich nicht als anrechnungsfähiges Einkommen. Auch wenn Sie mit einem neuen Lebensgefährten oder einer neuen Lebensgefährtin in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, haben Sie Anspruch auf Hartz IV, sofern Sie selbst bedürftig sind und auch Ihr Partner selbst Hartz IV bezieht. Sind Sie nicht mehr erwerbstätig, erhalten Sie die Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung. Alle diese Leistungen sind im Regelfall so gestaltet, dass Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe für Ihr Aufhebungsverfahren haben.
Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe und geben an, kein eigenes Geld zu verdienen und keine Sozialleistungen zu beziehen, müssen Sie darlegen und glaubhaft machen, wie Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren. Insbesondere müssen Sie freiwillige Leistungen Dritter angeben, wenn diese regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Außerdem müssen Sie darlegen, warum Sie Ihren Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken können (Bundesgerichtshof NJW 2018, 873).
Inwieweit müssen Sie Ihre Vermögenswerte einsetzen?
Besitzen Sie Vermögenswerte, werden bestimmte Werte als Schonvermögen betrachtet. Sie brauchen diese Vermögenswerte also nicht zu verkaufen oder zu beleihen, um damit die Verfahrenskosten für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft zu bezahlen. Ihr Schonvermögen beträgt 10.000 EUR. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich dieser Freibetrag um weitere 500 EUR.
Verfahrenskostenhilfe mit zwei Kindern
Sie haben auf Ihrem Girokonto 2.000 EUR Guthaben. In Ihrem Haushalt leben Ihre beiden Kinder. Dann steht Ihnen als Freibetrag ein Schonvermögen von 6.000 EUR zu. Bis zu diesem Freibetrag bleiben Ihre Vermögenswerte unberücksichtigt, wenn Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen. Im Übrigen kommt es natürlich noch auf Ihre Einkommensverhältnisse an. Danach richtet sich, ob und inwieweit Ihnen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt wird.
Inwieweit dürfen Sie eine eigene Wohnung besitzen?
Sind Sie Eigentümer eines „angemessenen kleinen Hausgrundstücks“, brauchen Sie Ihre Immobilie im Regelfall nicht zu verwerten oder zu beleihen. Auf jeden Fall müssen Sie die Wohnung oder das Haus in Ihrem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angeben. Was im Sinne der gesetzlichen Vorschriften als „angemessenes kleines Hausgrundstück“ gilt, hängt von Ihrer Wohnfläche und der Anzahl der in Ihrem Haushalt lebenden Personen ab. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin kann Sie dazu beraten.
Was können Sie tun, wenn die Bewilligung von VKH zweifelhaft erscheint?
Letztlich hängt es vom Gericht ab, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Lassen sich gewisse Zweifel nicht ausräumen, können Sie den Antrag auf Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft unter der Bedingung beim Familiengericht einreichen, dass Ihnen für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Das Gericht wird dann vorab darüber entscheiden, ob Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten oder nicht. Erhalten Sie Verfahrenskostenhilfe, wird der Antrag auf Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft weiter bearbeitet und das Verfahren auf den Weg gebracht. Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe verweigert, wird der Antrag nicht weiter bearbeitet und das Verfahren endet.
Nutzen Sie vorab die Möglichkeit der anwaltlichen Erstberatungshilfe
Die Voraussetzungen, unter denen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, sind im Gesetz sehr detailliert geregelt. Ein Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin kann Sie beraten, welche Aussichten bestehen und ob sich die Antragstellung bei Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnisse lohnt.
Sie haben dabei die Möglichkeit, sich frühzeitig im Wege der anwaltlichen Erstberatungshilfe zu informieren, mit welchen Aussichten Sie einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen können. Dazu sollten Sie sich bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht unter Nachweis Ihrer Einkommensverhältnisse einen Beratungshilfeschein besorgen. Dieser Beratungshilfeschein berechtigt Sie, sich bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihrer Wahl in einem Erstberatungsgespräch über alles zu informieren, was für das Verfahren über die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft wichtig ist. Ihr Anwalt rechnet die Anwaltsgebühr dann über die Gerichtskasse ab. Sie zahlen allenfalls einen Eigenanteil von 15 EUR.
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VKH für die Aufhebung
Welche Gebühren verursacht die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft?
Die Gebühren für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft richten sich nach den Verfahrenswerten. Allein die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft durch den richterlichen Beschluss verursacht den sogenannten Hauptverfahrenswert. Dieser Verfahrenswert richtet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen, das Sie und Ihr Lebenspartner erzielen. Der Mindestverfahrenswert beträgt allerdings mindestens 3.000 EUR. Hinzu kommt ein weiterer Wert wegen des Versorgungsausgleichs, den das Familiengericht im Regelfall von Amts wegen durchführen muss. Dieser beträgt noch einmal 10 % des monatlichen Einkommens je ausgeglichener Anwartschaft, mindestens jedoch 1000 EUR.
Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, zahlen Sie selbst keine Gebühren. Ist auch Ihr Lebenspartner wirtschaftlich bedürftig, kann er/sie gleichfalls Verfahrenskostenhilfe beantragen und braucht dann die Gebühren für den eigenen Anwalt nicht selber zu tragen.
Dies gilt allerdings nur, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und darauf verzichten, weitere Aufhebungsfolgen wie beispielsweise den Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind gerichtlich regeln zu lassen. Sollten sich auch über eine derartige Scheidungsfolge eine richterliche Entscheidung herbeiführen wollen, verursachen Sie für jede Scheidungsfolge einen zusätzlichen Verfahrenswert. Streiten Sie beispielsweise über den Zugewinnausgleich, bemisst sich der Verfahrenswert nach der Höhe Ihrer Forderung. Oder streiten Sie über den Unterhalt, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem zwölffachen Betrag Ihrer Unterhaltsforderung.
Welche Vorteile bietet die einvernehmliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft?
Auch wenn es möglicherweise alles andere als einfach ist und Sie die eine oder andere emotionale Hürde überspringen müssen, sollten Sie die Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft möglichst im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin betreiben. Nur die einvernehmliche Aufhebung gewährleistet, dass Sie die geringstmöglichen Verfahrensgebühren verursachen und Ihre Aufhebung in einem zeitlich überschaubaren Rahmen zügig erreichen können.
Vor allem, wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt wird, sollten Sie ein Interesse daran haben, die Verfahrensgebühren gering zu halten. Schließlich müssen Sie die von der Gerichtskasse lediglich verauslagten Gebühren ratenweise wieder die Gerichtskasse erstatten. Je weniger Verfahrensgebühren Sie dann verursacht haben, desto weniger müssen Sie auch wieder zurückzahlen.
Soweit Sie die mit Ihrer Trennung und Aufhebung verbundenen Folgen regeln möchten, empfiehlt sich, hierüber eine Trennungs- und Aufhebungsvereinbarung zu schließen. Werden darin finanzielle Aspekte geregelt, sollten und müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Nur die notarielle Beurkundung gewährleistet, dass die Vereinbarung rechtlich verbindlich ist. Alternativ könnten Sie die Vereinbarung auch aus Anlass Ihres mündlichen Termins vor dem Familiengericht gerichtlich protokollieren lassen. Auch dann ist die Vereinbarung rechtsverbindlich.
Sie erhöhen außerdem die Chancen, dass Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, wenn Sie die Aufhebung im gegenseitigen Einverständnis als einvernehmliche Scheidung betreiben.