Diese Rechte haben verpartnerte und verheiratete Paare
Verpartnerte bzw. verheiratete Paare haben bereits von Gesetzes wegen viele Rechte im Fall des Todes eines Partners:
Beziehen Sie eine Rente und versterben, hat der überlebende eingetragene Lebenspartner oder der überlebende Ehepartner Anspruch auf das sogenannte Sterbevierteljahr. Er erhält für die ersten drei Monate nach dem Tod des anderen die volle gesetzliche Rente. Ein eventuelles Einkommen wird nicht angerechnet. Hatten Sie noch keine Altersrente bezogen, zahlt die Rentenkasse ab dem Todestag bis zum Ende des dritten Monats eine Rente in Höhe der theoretisch bestehenden Erwerbsminderungsrente.
Sterben Sie, hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Dazu müssen Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben:
- Der hinterbliebene Partner hat Anspruch auf die große Witwenrente, wenn er oder sie das 47. Lebensjahr vollendet hat oder ein eigenes Kind oder ein von Ihnen stammendes Kind erzieht, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Rente beträgt 55 % Ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ein Einkommen des Partners wird darauf teilweise angerechnet.
- Sind die Voraussetzungen für die große Rente nicht erfüllt, besteht Anspruch auf die kleine Witwerrente. Diese beträgt 25 % Ihrer Rente bei voller Erwerbsminderung. Diese Rente wird jedoch nur für zwei Jahre gezahlt.
- Hinterlassen Sie ein minderjähriges Kind, hat das Kind Anspruch auf eine Halbwaisen- oder Vollwaisenrente. Der Anspruch besteht bis zum 27. Lebensjahr, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert oder behindert ist.
Hiervon gibt es allerdings eine Ausnahme: Wurde die Ehe oder vor weniger als einem Jahr geschlossen, begründet sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Witwenrente. Der hinterbliebene Partner kann allerdings beweisen, dass die Ehe nicht geschlossen wurde, damit der/die Hinterbliebene anschließend versorgt ist.
Freibeträge im Erbschaftssteuerrecht
Hinterlassen Sie Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin große Vermögenswerte, gewährt das Erbschaftssteuerrecht gewisse Freibeträge. Haben Sie keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet oder sind Sie nicht miteinander verheiratet, steht dem Partner ein Freibetrag von lediglich 20.000 EUR zu.
Sind jedoch verpartnert bzw. verheiratet, beträgt der Freibetrag 500.000 EUR. Übersteigt Ihr Vermögen die Freibeträge, zahlt der hinterbliebene Partner Erbschaftssteuern. Der Freibetrag von 20.000 EUR kann also schnell überschritten werden. Ist der überlebende Partner erbberechtigt, müsste er möglicherweise Vermögenswerte verkaufen, nur um Erbschaftssteuern bezahlen zu können. Sie vermeiden dieses Problem, indem Sie einander heiraten.
Heiraten Sie, ist der nicht erwerbstätige oder nur geringfügig verdienende Ehepartner in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert. Sind Sie unverheiratet, muss sich jeder Partner eigenständig versichern. Auch in der Rechtsschutzversicherung und privaten Haftpflichtversicherung besteht Familienversicherungsschutz.
Was können Sie tun, wenn Sie weder verpartnert noch verheiratet sind?
Leben Sie außerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer Ehe zusammen, stehen Sie sich rechtlich wie fremde Personen gegenüber. Sollten Sie sterben, ist der Partner oder die Partnerin finanziell auf sich selbst gestellt. Selbst wenn der Partner maßgeblich zum Aufbau von Vermögenswerten beigetragen und vielleicht auf eigene berufliche Aktivitäten verzichtet hat, hätte er oder sie keinen Anspruch, im Falle Ihres Ablebens an Ihrem Vermögen beteiligt zu werden. Es bestünde kein Anspruch auf Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich.
Schließen Sie einen Partnerschaftsvertrag
Solange Sie sich nicht zur Eheschließung entscheiden können, sollten Sie deshalb zumindest einen Partnerschaftsvertrag in Erwägung ziehen. Darin können Sie alles regeln, was Sie für wichtig halten. Insbesondere könnten Sie den Partner oder die Partnerin testamentarisch zu Ihrem alleinigen Erben bestimmen oder neben anderen Erben einen Erbanteil zuerkennen.
Setzen Sie den Partner testamentarisch zum Erben ein
Sterben Sie, ist Ihr nicht eingetragener oder nicht geehelichter Partner nicht Ihr gesetzlicher Erbe. Sie können dies einfach ändern, indem Sie ein Testament verfassen oder notariell einen Erbvertrag beurkunden. In einem Testament können Sie den hinterbliebenen Partner zu Ihrem alleinigen Erben bestimmen. Soweit es noch andere Erben gibt, können Sie den Partner auch mit einem Erbanteil berücksichtigen.
Testament
Sie brauchen Ihr Testament nicht unbedingt notariell zu beurkunden. Es genügt die privatschriftliche Form. Möchten Sie aber potentielle Streitigkeiten mit sonstigen Erben vermeiden, sollten Sie Ihr Testament zumindest gegen Zahlung geringer Gebühren beim Nachlassgericht hinterlegen und beim Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So ist gewährleistet, dass das Testament nach Ihrem Ableben zuverlässig aufgefunden wird und inhaltlich nicht mehr verfälscht werden kann. Möchten Sie ganz sichergehen, können Sie Ihr Testament auch notariell beurkunden lassen. Eine Steigerung ist auch insoweit noch möglich, als Sie gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin einen Erbvertrag beim Notar beurkunden und darin den Partner als Ihren Erben bestimmen.
Regeln Sie die Eigentumsverhältnisse an Ihrer Immobilie
Sind Sie alleiniger Eigentümer eines Wohnhauses, leben Sie vielleicht mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin wie selbstverständlich in Ihrem Eigentum zusammen. Sterben Sie, könnten Ihre Erben aber verlangen, dass der Partner umgehend aus dem Haus auszieht. Möchten Sie diese Situation vermeiden, sollten Sie in einem Testament klarstellen, dass Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner im Haus wohnen bleiben darf. Sie könnten auch ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen oder ihr bzw. ihm einen Miteigentumsanteil an Ihrer Wohnung übertragen. Ihre Erben müssten Ihren letzten Willen respektieren. Der Abschluss eines bloßen Mietvertrages ist riskant. Sterben Sie, könnten Ihre Erben den Mietvertrag kündigen, wenn ein Erbe Eigenbedarf geltend macht und die Wohnung selbst beziehen möchte.
Schließen Sie eine Risikolebensversicherung ab
Ein einfacher Weg, den Partner oder die Partnerin abzusichern, ist der Abschluss einer Risikolebensversicherung. Im Unterschied zur Kapitallebensversicherung zahlen Sie nur geringe Prämien und erhalten das eingezahlte Kapital nicht zurück. Die Versicherung zahlt nur, wenn Sie versterben. In der Versicherungspolice bezeichnen Sie den Partner oder die Partnerin als die bezugsberechtigte Person, an die im Falle Ihres Ablebens die vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt werden soll. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, sondern steht ausschließlich der bezugsberechtigten Person zu. Soweit es außer Ihrem Partner noch andere Erben gibt, haben diese Erben keinen Zugriff auf die Versicherungsleistung.
Risikolebensversicherung
Leben Sie im eigenen Haus und haben das Haus weitgehend finanziert, empfiehlt sich auch insoweit der Abschluss einer Risikolebensversicherung. Sie vermeiden damit, dass Ihr überlebender Partner aus seinem eigenen Einkommen möglicherweise den Kapitaldienst an die Bank nicht mehr leisten kann und das Haus vielleicht verkaufen muss. Wird hingegen die Versicherungssumme aus einer Risikolebensversicherung ausgezahlt, kann der Partner den Bankkredit daraus zurückführen.
Treffen Sie Vorsorge für den Vorsorgefall
Geht es darum, den Partner oder die Partnerin abzusichern, sollten nicht nur finanzielle Aspekte im Vordergrund stehen. Sie tun dem Partner oder der Partnerin auch einen großen Gefallen, wenn Sie für den Vorsorgefall Vorkehrungen treffen. Dazu gehören Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Sie stellen damit sicher, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin im Vorsorgefall eine rechtliche Handhabe hat, für Sie tätig zu werden. Sie vermeiden, dass der Partner oder die Partnerin andernfalls tatenlos zusehen muss, wie vielleicht fremde Personen über Ihr Schicksal bestimmen und Entscheidungen treffen, die nicht unbedingt in Ihrem Sinne liegen.
Vorsorgevollmacht
Sie bevollmächtigen Ihren Partner oder Ihre Partnerin in der Vorsorgevollmacht, den aus Anlass Ihrer Erkrankung notwendigen Schriftverkehr mit der Krankenkasse, Rentenversicherung oder sonstigen Behörden zu führen. Sie wissen, dass Ihr Partner verantwortungsvoll mit der Vorsorgevollmacht umgeht und in Ihrem Sinne handeln wird.
Verfassen Sie eine Patientenverfügung
Auch mit einer Patientenverfügung tragen Sie dazu bei, dass Sie den Partner und die Partnerin in einer schwierigen Situation entlasten, indem Sie den Partner einbeziehen, an Ihrem Schicksal in rechtlicher Form teilzuhaben. Sie vermeiden damit, dass Sie nach allen Regeln der ärztlichen Kunst bis zum letzten Atemzug behandelt werden, auch dann, wenn keinerlei Aussichten auf Heilungserfolg bestehen.
Müsste der Partner oder die Partnerin dann tatenlos zusehen, wie Sie unter Einsatz aller medizinisch technischen Möglichkeiten behandelt werden, könnte er oder sie sich in einer emotional ausgesprochen belasteten Situation wiederfinden. In einer Patientenverfügung stellen Sie hingegen klar, wie und ob Sie für den Fall der Fälle behandelt werden möchten und übertragen Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner das Recht, in Ihrem Sinne Entscheidungen zu treffen.