Was hat sich in Bezug auf die Steuerklasse für Lebenspartnerschaften geändert?
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2013 verkündet, dass eingetragene Lebenspartner genauso wie Ehepaare nach dem Ehegattensplitting besteuert werden, wenn diese in ihrer Einkommensteuererklärung die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer wählen. Bis dahin galten Sie als eingetragene Lebenspartner steuerrechtlich als alleinstehend und wurden zwangsläufig nach der für Sie steuerlich ungünstigen Steuerklasse I besteuert. Da die Steuerklasse damit feststand, gaben viele Lebenspartner gar keine Steuererklärung ab.
Außerdem entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Sie sich als eingetragene Lebenspartner rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 zusammen mit Ihrem Lebenspartner oder Lebenspartnerin steuerlich veranlagen lassen können. Auch wenn die Abgabefrist der Steuererklärung in den meisten Fällen verjährt sein dürfte, haben Sie die Möglichkeit, wenigstens in der Verjährungsfrist der letzten vier Jahre sich steuerlich günstiger veranlagen zu lassen. Voraussetzung ist, dass Sie dazu für diese Jahre noch keinen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid erhalten haben. Ob Sie daraus tatsächlich steuerliche Vorteile haben, muss für Ihren individuellen Fall geprüft werden.
Steuererklärung
Sollten Sie jetzt Ihre Steuererklärung abgeben, müssen Sie den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr erstellen und beim Finanzamt einreichen. In Zeile 6 ist als steuerpflichtige Person auch der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz benannt. Im günstigsten Fall werden Ihre früheren Steuerbescheide aufgehoben und Ihre Einkommensteuerlast nach dem steuerlich günstigeren Ehegattensplittingtarif berechnet. Sie bekommen dann einen gemeinsamen Einkommensteuerbescheid.
Muss oder sollte ich meine Lebenspartnerschaft wegen der Steuer in eine Ehe umwandeln?
Leben Sie bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Die Umwandlung ist Ihre freie Entscheidung. Auch wenn Sie es bei Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft belassen, sollten Sie steuerlich keine Nachteile mehr haben. Lebenspartnerschaften sind Ehen fast gleichgestellt. Insoweit besteht nicht unbedingt ein Grund, Ihre Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Sie können es bei der Lebenspartnerschaft belassen. Sie haben auch als eingetragener Lebenspartner das Recht, sich gemeinsam mit Ihrem Lebenspartner steuerlich zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Genauso haben Sie das Recht, Ihre Steuerklasse nach Ihren familiären Gegebenheiten zu wählen.
Gute Gründe für eine Ehe
Leben Sie in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft, gelten Sie steuerlich als alleinstehend. Sie haben keine Möglichkeit, sich nach dem steuergünstigen Ehegattensplitting besteuern zu lassen. Möchten Sie gemeinsam veranlagt werden, können Sie nur noch eine Ehe begründen. Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nicht mehr möglich, da die Ehe nun allen Paaren offensteht.
Welche Steuerklassen gibt es?
- Steuerklasse I, wenn Sie ledig sind und kein Kind haben
- Steuerklasse II, wenn Sie ledig sind und ein Kind betreuen,
- Steuerklasse III in Kombination mit Steuerklasse V, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
- Steuerklasse IV in Kombination Steuerklasse IV, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
- Steuerklasse VI für lohnsteuerpflichtige Nebenjobs.
Außerdem gibt es noch die untergeordnete Steuerklassenkombination IV + Faktor / IV + Faktor.
Welche Steuerklassenkombination ist empfehlenswert?
Nach der Begründung und Eintragung Ihrer Lebenspartnerschaft wurden Sie und Ihr Partner automatisch in die Steuerklassen IV / IV eingeordnet. Auf Wunsch können Sie sich auch in die Klassen III / V oder IV + Faktor / IV + Faktor einstufen lassen.
Die Höhe der Einkommensteuer in der Steuerklasse IV entspricht der in Steuerklasse I. Verdienen Sie beide ungefähr gleich viel, sollten Sie die Steuerklassenkombination IV / IV bevorzugen. Verdienen sie unterschiedlich hoch, stellen Sie sich mit einer Steuerklassenkombination III / V oder IV + Faktor / IV + Faktor besser. Ein Steuerrechner kann helfen, die bessere Kombination zu berechnen.
Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?
In der Steuerklassenkombination IV / IV sind Sie nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Eine Pflicht besteht nur, wenn Sie u.a. Lohnersatzleistungen oder Krankengeld oder Mieteinnahmen beziehen. Trotzdem sollten Sie eine Steuererklärung fertigen, insbesondere dann, wenn Sie Werbungskosten, die über die Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR hinausgehen oder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Nur so erhalten Sie eventuell zu viel bezahlte Steuern zurück.
Wann empfiehlt sich ein Steuerklassenwechsel in die Kombination III / V?
Sind Sie bislang in IV/ IV eingeordnet, sollten Sie in die Kombination III / V wechseln, wenn ein Partner allein etwa 60 % des Familienbruttoeinkommens erzielt. Der besserverdienende Partner nimmt dann die Steuerklasse III und hat mehr netto, weil er weniger Lohnsteuer als in der Steuerklasse IV zahlt. Der andere Partner mit weniger Einkommen kommt dann in die Steuerklasse V und hat relativ hohe Abzüge, die sich aber infolge des geringen Einkommens weniger nachteilig auswirken.
Mit der Kombination III / V sichern Sie sich ein hohes monatliches Familieneinkommen, auch weil beim Ehepartner mit der Steuerklasse III Freibeträge wie der Grundfreibetrag von 11.604 EUR angerechnet werden, die eigentlich dem Ehepartner in Klasse V zustehen. Sie können in der Steuerklasse III Ihr Nettogehalt noch zusätzlich erhöhen, wenn Sie sich Freibeträge anrechnen lassen, die Ihren Partner zustehen (z.B. Schwerbehindertenpauschbetrag).
Pflicht zur Steuererklärung
In der Steuerklassenkombination III / V sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Sofern sich eine Steuernachzahlung ergibt, kann das Finanzamt für das kommende Jahr Vorauszahlungen verlangen.
Wann empfiehlt sich die Steuerklassenkombination IV + Faktor / IV + Faktor?
Möchten Sie eventuelle Steuernachforderungen vermeiden, könnte sich die Steuerklassenkombination IV + Faktor / IV + Faktor empfehlen. Dann ermittelt das Finanzamt einen Rechenfaktor anhand Ihres konkreten Bruttoeinkommens und beziffert Ihre Einkommensteuerlast ziemlich genau. Sollte sich Ihr Einkommen jedoch infolge von Gehaltserhöhungen, Bonuszahlungen oder sonstiger Prämien ändern, passt der Faktor nicht mehr und das Finanzamt fordert nach der Steuererklärung möglicherweise doch noch Steuern nach.
Benötige ich für den Steuerklassenwechsel die Zustimmung meines Lebenspartners?
Seit dem Jahr 2018 können Sie von der Klasse III oder V in die Steuerklasse IV wechseln, auch ohne dass Ihr Partner zustimmt. Er kommt dann gleichfalls in die Steuerklasse IV, ohne dass es eines gemeinsamen Antrags bedarf. Wollen Sie jedoch von Steuerklasse IV in die Steuerklassen III oder V wechseln, müssen Sie den Wechsel nach wie vor gemeinsam beantragen. Grund ist, dass der Partner, der nach Steuerklasse V wechselt, steuerlich auf die Schattenseite wechselt und mehr Steuern zahlen muss.
Wann kann ich die Steuerklasse wechseln?
Sie können einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Für das Jahr 2020 hätte der Wechsel zum Beispiel bis zum 30.11.2019 erfolgen sollen. Erfolgt der Antrag später, wird die Änderung auch erst später berücksichtigt. Prüfen Sie in Ihrer Lohnabrechnung, ob der Arbeitgeber die Änderung dann auch berücksichtigt hat.
Was ist zu berücksichtigen, wenn eine von uns schwanger ist?
Ist Ihre Partnerin oder sind Sie schwanger, sollte Sie rechtzeitig vor der Geburt des Kindes die Steuerklasse III haben. Nur dann erhalten Sie optimal Elterngeld, da sich die Zahlung nach dem vorherigen Nettogehalt richtet. Das Nettogehalt ist in Steuerklasse III am höchsten, weil dort die Lohnsteuer am geringsten ist. In Steuerklasse V zu viel bezahlte Lohnsteuer erhalten Sie nach der Steuererklärung zurück.
Gleiches gilt für das Elterngeld. Hier sollten Sie bereits spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes in III sein, da die Elterngeldkasse ansonsten mit der vorherigen Steuerklasse rechnet. Ansonsten riskieren Sie den Vorwurf, sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten, wenn es Ihnen nur darum geht, Ihr Nettogehalt zur Berechnung des Mutterschaftsgelds zu erhöhen.
Bei drohender Arbeitslosigkeit
Droht Ihnen die Arbeitslosigkeit, sollten Sie schon im Januar des Jahres, in dem die Arbeitslosigkeit beginnt, in Steuerklasse III sein. Danach akzeptiert die Arbeitsagentur für Arbeit nur steuerlich zweckmäßige Wechsel, wenn Sie beispielsweise zu Klasse IV + Faktor oder in Klasse III für den besserverdienenden Partner wechseln.
Welche Steuerklasse empfiehlt sich, wenn der Partner in Rente geht?
Geht der Partner in Rente und arbeiten Sie weiter, sollten Sie, sofern Sie bislang in die Steuerklassen IV + Faktor eingestuft waren, in Steuerklasse III wechseln. Sie profitieren dann weiterhin vom Splittingtarif. Ansonsten ist zu beachten, dass der Partner sich steuerlich erklären muss, wenn seine Rente über dem steuerfreien Grundbetrag von 11.604 EUR liegt.
Steuerklasse im Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz
Die Steuerklassen im Einkommensteuerrecht sind nicht mit den Steuerklassen im Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz identisch. Erhalten Sie von Ihrem Lebenspartner eine Schenkung oder beerben Sie den verstorbenen Lebenspartner, steht Ihnen als Lebenspartner ein Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR zu. Gleiches gilt für den Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR. Als Ehepartner wird Ihr Vermögenszuwachs nach der Steuerklasse I besteuert. Der Vermögenszuwachs, der über Ihren Freibetrag von 500.000 EUR hinausgeht, wird ab 75.000 EUR mit 7 %, ab 300.000 EUR mit 11 %, ab 600.000 EUR mit 15 % und ab 6 Millionen EUR mit 19 % besteuert.
Erbschaft vom verstorbenen Lebenspartner
Erbschaft vom verstorbenen Lebenspartner
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Abzug des Freibetrages
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