Voraussetzungen für die Aufhebung
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann nur durch richterlichen Beschluss erfolgen. Da für das Verfahren Anwaltszwang besteht, müssen Sie anwaltlich vertreten sein, um die Aufhebung zu beantragen. Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin bespricht mit Ihnen, welche Unterlagen Sie benötigen. In der Regel benötigen Sie:
- Kopie Familienstammbuch oder Heiratsurkunde (Vorlage Original im Aufhebungstermin erforderlich)
- Kopie Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde eventuell vorhandener Kinder
- Beglaubigte Kopie einer eventuell beurkundeten notariellen Aufhebungsvereinbarung
- Formulare zur Beantragung des Versorgungsausgleichs (erhalten Sie vom Gericht nach Einreichung des Aufhebungsantrags)
- Vorlage Personalausweis im Aufhebungstermin
- Verfahrenskostenhilfeantrag nebst Vorlage Gehaltsbelege, Nachweise über Verbindlichkeiten, Mietvertrag
In der Regel müssen Sie zunächst das Trennungsjahr einhalten, bevor Sie den Antrag auf Aufhebung beim Familiengericht einreichen können. Diese Zeit können Sie dazu nutzen, sich zu überlegen, ob Sie Ihre Lebenspartnerschaft tatsächlich beenden möchten. Sie können auch versuchen, sich wieder zu versöhnen. Bleibt der Versöhnungsversuch unter einer Dauer von drei Monaten, unterbricht dies nicht das Trennungsjahr.
Ich möchte die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen - Was ist zu tun?
Möchten Sie Ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen, ist der erste Schritt der Aufhebungsantrag.
In so genannten Härtefällen, etwa wenn ein Fall häuslicher Gewalt vorliegt, ist Ihnen nicht zuzumuten, das volle Trennungsjahr abzuwarten und die Aufhebung kann früher durchgeführt werden.
Liegt kein Härtefäll vor oder können Sie diesen nicht begründen oder nachweisen, bleibt es beim Trennungsjahr. Ist Ihr Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin mit der Aufhebung einverstanden, können Sie die Aufhebung problemlos beantragen. Ist er bzw. sie dagegen, kann die Aufhebung nach drei Jahren Trennungszeit auch gegen seinen bzw. ihren Willen erfolgen.
Auch hier gibt es aber Härtefälle, in denen es ausnahmsweise doch noch nicht möglich ist, die Lebenspartnerschaft aufzuheben. Das kann z.B. passieren, wenn ein Lebenspartner schwer depressiv ist und die Aufhebung nicht verkraften würde. Dann muss der antragstellende Lebenspartner abwarten, bis sich die Situation verbessert hat.
Einvernehmliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Im Idealfall möchten beide Lebenspartner die Aufhebung und können sich sogar über die rechtlichen Folgen einigen. Zu den rechtlichen Folgen zählen:
- Zugewinnausgleich
- Versorgungsausgleich
- Sorge- und Umgangsrecht der gemeinsamen Kinder
- Aufteilung des Hausrats
- Nutzung der Ehewohnung oder des Immobilieneigentums
Die Funktion des Zugewinnausgleichs ist, am Ende der Lebenspartnerschaft den finanziellen Gewinn der gemeinsamen Zeit gerecht untereinander aufzuteilen. Hat ein Partner zugunsten des anderen auf eine steile Karriere im Beruf verzichtet und sich um Kinder oder Haushalt gekümmert, fällt ihm der hälftige Anteil des Vermögenszuwachs‘ zu.
Haben die Partner nichts anderes vereinbart, gilt jede Lebenspartnerschaft als Zugewinngemeinschaft. Sie können dies allerdings vertraglich vor oder während ihres Lebensbundes ändern in eine (kaum noch vorkommende) Gütergemeinschaft, oder in eine Gütertrennung. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Zugewinngemeinschaft individuell anzupassen und z.B. bestimmte Vermögenswerte vom Ausgleich auszuschließen.
Möchten Sie vermeiden, dass erwirtschaftete Vermögenswerte in den Zugewinnausgleich fallen, können Sie Gütertrennung vereinbaren. Ihr Zugewinn bleibt dann Ihr alleiniges Vermögen. Wird Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, wird Ihr Lebenspartner nicht an Ihrem Zugewinn beteiligt. Soweit es um eventuelle Rentenanwartschaften geht, kommt allenfalls der Versorgungsausgleich in Betracht, den Sie aber gleichfalls vertraglich ausschließen können.
Partner haftet für Schulden allein
Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Sie allein mit der Vereinbarung der Gütertrennung sich von der eventuellen Haftung für Verbindlichkeiten des Partners freikaufen können. Tatsächlich ist es so, dass Sie auch in der Zugewinngemeinschaft nicht für Verbindlichkeiten des Partners haften.
Unterhalt nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Ein weiteres zentrales Thema ist der Unterhalt: Neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt kann zwischen Lebenspartnern Anspruch auf Trennungs- und nachpartnerschaftlichen Unterhalt bestehen.
- Vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Aufhebung hat der wirtschaftlich bedürftige Lebenspartner Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den wirtschaftlich leistungsfähigen Lebenspartner.
- Ab der rechtskräftigen Aufhebung besteht nur noch in gesetzlich geregelten Fällen Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Denn in der Regel muss sich nun jeder Lebenspartner selber versorgen. In bestimmten Fällen, etwa wenn ein Lebenspartner zugunsten der Familie seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder aufgegeben hat, kann er oder sie dennoch Anspruch auf Unterhalt haben. So soll die Versorgung sichergestellt und partnerschaftlich bedingte Nachteile ausgeglichen werden.
Die Höhe der Unterhaltsansprüche wird anhand Ihrer persönlichen finanziellen und familiären Situation berechnet. Bevor Sie die Unterhaltszahlung vertraglich regeln, sollten Sie sich also um eine gerichtsfeste Unterhaltsberechnung bemühen. So können sich beide Seiten vergewissern, dass weder zu viel, noch zu wenig Unterhalt gefordert und gezahlt wird.
Um sicherzugehen, dass sich auch beide an die Vereinbarung halten und während des Aufhebungsverfahrens kein unerwarteter Streit aufkommt, sollten Sie diese in einer Aufhebungsvereinbarung festhalten. Damit die Aufhebungsvereinbarung rechtlich bindend ist und zur Not auch zwangsweise durchgesetzt werden kann, muss sie notariell beurkundet werden.
Haben Sie bereits bei der Eintragung oder im Verlauf Ihrer Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen, können Sie diesen prüfen lassen, um sicherzugehen, dass er keine Regelungen enthält, die Sie (nun) benachteiligen. Stellt sich heraus, dass der Vertrag sittenwidrig ist oder wurden Sie zwecks Abschluss getäuscht oder bedroht? In diesen gesetzlich geregelten Fällen können Sie einen Lebenspartnerschaftsvertrag anfechten. Bei erfolgreicher Anfechtung ist er nichtig und unwirksam - und Sie können erneut verhandeln.
Ich möchte die Aufhebung - wie geht es jetzt weiter?
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist mit großen emotionalen und rechtlichen Hürden verbunden. Welche Hilfen gibt es für Sie?
Vorteile der Online-Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Mit der einvernehmlichen Aufhebung schaffen Sie ideale Voraussetzungen für eine Online-Aufhebung. Diese hat viele Vorteile, denn Sie sparen in der Regel dadurch Geld, Zeit und Nerven. Wie funktioniert die Online-Aufhebung im Detail? Sie können das Aufhebungsverfahren größtenteils oder sogar vollständig online durchführen – dadurch entfallen Anfahrtszeit und –kosten von Terminen vor Ort und Sie bleiben flexibel.
- Aufhebungsservice beauftragen: Informieren Sie sich online und fordern ggf. weitere Informationen und/oder einen unverbindlichen Kostenvoranschlag an. Haben Sie sich für einen Service entschieden, beauftragen Sie die Online-Aufhebung und reichen alle notwendigen Unterlagen ein. Wenn Sie den Aufhebungsservice von iurFRIEND ® beauftragen, reicht unsere Kooperationskanzlei den Aufhebungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht ein.
- Abwicklung des Verfahrens: Tauschen Sie Dokumente und Informationen bequem online, per Fax oder Post aus – natürlich haben Sie jederzeit einen Ansprechpartner, um sich auch persönlich über den aktuellen Stand zu informieren und weitere Fragen zu klären.
- Aufhebungstermin: Liegen alle Unterlagen, etwa auch zum Versorgungsausgleich für die Aufteilung der Renten und Rentenanwartschaften, vor und ist der Gerichtskostenvorschuss gezahlt, bestimmt das Gericht einen Termin. In der Regel müssen Sie bei dem Gerichtstermin persönlich anwesend sein, aber wenn das Gericht technisch dafür ausgestattet ist und nichts dagegen spricht, können Sie per Videokonferenz zugeschaltet werden.
- Aufhebungsbeschluss: Ist alles geklärt, beschließt das Gericht die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft. Mit dem rechtskräftigem Aufhebungsbeschluss sind Sie dann offiziell keine Lebenspartner mehr.
Dank der Vorteile der Online-Aufhebung vermeiden Sie ein langwieriges, kostspieliges und belastendes Verfahren, insbesondere wenn Sie es schaffen, alle rechtlichen Folgen der Aufhebung einvernehmlich zu klären.
Kosten und Finanzierung der Aufhebung
Für die Aufhebung fallen auf jeden Fall Gerichts- und Anwaltskosten an. Bei der einvernehmlichen Online-Aufhebung sind die Kosten jedoch in der Regel niedriger als bei einer herkömmlichen streitigen Scheidung. Schließlich muss sich nur der antragstellende Lebenspartner anwaltlich vertreten lassen, sodass die Kosten für einen 2. Anwalt entfallen. Auch die Gerichtskosten fallen niedriger aus, denn je weniger Streitpunkte das Gericht für Sie klären muss, desto niedriger ist der Verfahrenswert, der für die Höhe der Kosten entscheidend ist.
Haben Sie Probleme, die Aufhebung zu finanzieren, können Sie ggf. von Ihrem Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin Verfahrenskostenvorschuss verlangen. Voraussetzung dafür ist jedoch unter anderem, dass er bzw. sie finanziell leistungsfähig ist. Kommt Verfahrenskostenvorschuss nicht in Frage, können Sie staatliche Hilfe beantragen: Verfahrenskostenhilfe (VKH). Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu prüfen und den Antrag zu stellen.
Um die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft möglichst reibungslos abzuwickeln, sollten Sie sich also frühzeitig über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Kosten informieren. In einer anwaltlichen Erstberatung oder in einem Orientierungsgespräch können Sie wichtige Fragen klären und sich absichern, dass Sie auf dem richtigen Weg sind.