Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erheblich gestärkt. Es kommen Ansprüche nach Gesellschaftsrecht, Bereicherungsrecht sowie dem sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ in Betracht.
Danach bestehen Ausgleichsansprüche insbesondere bei sogenannten „gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen“. Dies setzt voraus, dass ein Partner einem anderen einen Vermögenswert um der Gemeinschaft willen zukommen lässt als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Partnerschaft und die Vorstellung hegt, dass die Lebensgemeinschaft weiter Bestand hat und er innerhalb der Lebensgemeinschaft an diesen Vermögenswert weiter teilhaben wird.
Voraussetzung ist weiter, dass noch ein messbarer und vorhandener Vermögenszuwachs feststellbar ist. Danach kann Ausgleich verlangt werden für Zahlungen, die ein Partner geleistet hat oder auch für erbrachte Arbeitsleistungen. Häufige Fälle sind:
- Mitfinanzierung des Hauses des Partners
- Hauskauf durch Partner und einer der Partner erbringt Arbeitsleistungen
- Investitionen in Hausgrundstück des Partners
- Gründung eines Unternehmens zum gemeinsamen Vermögensaufbaus
Zu beachten ist, dass die Rechtsfolgen (also was verlangt werden kann) nicht pauschal festgesetzt werden, sondern nach dem BGH nach Billigkeitsgesichtspunkten festgesetzt werden. Kriterien sind u.a.:
- Dauer der Lebensgemeinschaft von der Zuwendung bis zur Trennung
- Alter der Parteien im Zeitpunkt der Trennung
- Zukünftige Einkommen und Vermögensverhältnisse
Ein Ausgleich kann nach BGH nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen ist, sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.
Danach kann zum Beispiel eine Zuwendung nicht rückvergütet werden, wenn nach der Zuwendung die Partnerschaft noch 15 bis 20 Jahre Bestand hatte, da dann der Zweck (Fortbestand der Partnerschaft) erreicht worden ist. Entscheidend ist also immer, dass sämtliche Details des jeweiligen Falles argumentativ gut aufgearbeitet werden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass Ausgleichsansprüche häufig zu bejahen sind.