Zum 31. März 2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das auch unverheirateten Paaren die Stiefkindadoption ermöglicht. Das Gesetz setzt eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2019 um, nach dem der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig ist. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis Ende März 2020 eine neue Regelung zu treffen.
Wie war die Rechtslage bisher?
Bisher mussten Paare verheiratet sein, um das leibliche Kind der Partnerin bzw. des Partners im Wege der Stiefkindadoption zu adoptieren. Die einzige Möglichkeit wäre die Einzeladoption durch die neue Partnerin bzw. den neuen Partner gewesen. Diese Option entspricht jedoch nicht dem eigentlichen Zweck, eine einheitliche Familie zu schaffen und dem Kind zwei Elternteile in einem Haushalt zu schenken. Denn bei der regulären Einzeladoption würde die rechtliche Elternteil-Kind-Beziehung des leiblichen Elternteils aufgehoben. Im Ergebnis müsste der leibliche Elternteil seine Elterneigenschaft aufgeben und das Kind hätte immer noch nur einen rechtlichen Elternteil.
Was ist Anlass der Gesetzesänderung?
Das BVerfG entschied 2019, dass es verfassungswidrig ist, die Stiefkindadoption für nichteheliche Paare vollständig auszuschließen. Hierin sieht das Gericht einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Die bestehenden Regelungen stehen außerdem im Widerspruch zu den übrigen gesetzlichen Regelungen und dem gesellschaftlichen Wandel. Das reine Nichtbestehen einer Ehe gibt keinen ausreichenden Aufschluss über den langfristigen Bestand der Familie.
Wann ist die Stiefkindadoption für unverheiratete Paare möglich?
Die Annahme von Kindern des nicht-ehelichen Partners ist in § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Das Gesetz gilt sowohl für nicht-gleichgeschlechtliche als auch für gleichgeschlechtliche Paare. Nach Vorgabe des BVerfG ist es legitim, die Stiefkindadoption nur zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Elternteil Bestand verspricht. Daher ist die Stiefkindadoption für unverheiratete Paare möglich, wenn sie bereits seit mindestens vier Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben oder bereits ein gemeinsames Kind im selben Haushalt haben. Wenn einer der beiden Partner noch mit einer anderen Person verheiratet ist, muss der Fall gesondert geprüft werden.
Neben dieser gesonderten Voraussetzung müssen auch die übrigen Kriterien einer Stiefkindadoption erfüllt sein. So muss der potentielle Adoptivelternteil für die Adoption geeignet sein und der andere leibliche Elternteil muss der Adoption zustimmen.
Was sind die Folgen einer Stiefkindadoption?
Mit der Adoption wird der Adoptivelternteil zum rechtlichen Elternteil des Kindes. Damit entstehen die Rechte und Pflichten, die das Gesetz für Eltern und Kinder vorsieht. Dazu zählen etwa das Sorge- und Umgangsrecht oder das Unterhaltsrecht, aber auch erbrechtliche Folgen.
Zudem erwirbt ein minderjähriges Kind mit ausländischer Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn der Adoptivelternteil diese hat.
Welche Entwürfe wurden abgelehnt?
Nicht alle Vorschläge wurden vom Bundestag angenommen, so sind einige Oppositionsinitiativen gescheitert. Es gab es den Vorstoß, gleichgeschlechtlichen Paaren das nachgeburtliche Stiefkindadoptionsverfahren zu ersparen und im Abstammungsrecht eine Elternschaftsanerkennung für eheliche und nichteheliche Kinder, die in die Partnerschaft hineingeboren werden, zu schaffen. Es wurde ebenfalls vorgeschlagen, eine neue, diskriminierungsfreie Bezeichnung für Elternteile in queeren Familien für Geburtsurkunden und Geburtenregister einzuführen. Weitere Entwürfe über die Möglichkeit der Einzeladoption für nur einen Ehepartner, sowie der Anpassung des Abstammungsrechts an die Fiktion des rechtlichen Vaters wurden auch abgelehnt. Somit bleibt es bei einer Ehe oder Lebenspartnerschaft von zwei Frauen dabei, dass nur die Frau, die das Kind gebärt, rechtliche Mutter ist. Es fehlt zudem weiterhin die Möglichkeit für die andere Frau, die Mutterschaft wie bei der Vaterschaftsanerkennung anzuerkennen. Es bleibt nur der Weg über die Stiefkindadoption.
Fazit
Die Gesetzesänderung ist ein wichtiger Schritt, um weitere Familienstrukturen zu stärken und im Familienrecht zu berücksichtigen. Nun hängt die Möglichkeit der Adoption nicht mehr von der Eheschließung des unverheirateten Paares ab. Dennoch gibt es noch weitere Problemfelder, die mit diesem Gesetz nicht gelöst werden können. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage zukünftig entwickelt.