Häusliche Enge zu Zeiten von Corona führt oft zu häuslicher Gewalt. Eigentlich sollten wir die positiven Aspekte der Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen dazu nutzen, unser Leben zu entschleunigen. In vielen Familien scheint genau das Gegenteil zu passieren. Was sich draußen entschleunigt, sorgt innerhalb der Wohnung oft für eine alles herausfordernde Beschleunigung. Es darf also kein Tabuthema sein, auch über häusliche Gewalt in der Partnerschaft zu sprechen.
Was sind die Ursachen häuslicher Gewalt?
Häusliche Gewalt hat meist konkrete Ursachen. Zu Zeiten von Corona sitzen die Menschen in ihren Wohnungen fest. Sie vermissen ihre Freiräume und Rückzugsorte. Dabei macht es einen großen Unterschied, ob Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in einer Zwei-Zimmer-Wohnung ohne Balkon oder in einem Haus mit Garten leben. Waren Sie bislang außer Haus berufstätig und arbeiten jetzt beide im Home-Office, beschränken sich Ihre öffentlichen und sozialen Aktivitäten auf Ihre gemeinsame Wohnung. Auch wenn es an sich begrüßenswert wäre, so viel Zeit miteinander zu verbringen wie möglich, ist es für viele Partner eine Herausforderung, wenn genau diese Perspektive plötzlich vor der Tür steht. Wahrscheinlich sind Sie nicht darauf vorbereitet und wissen nicht, wie Sie diese gemeinsame Zeit in diesem Umfang und in dieser Intensität konstruktiv nutzen können. Konflikte, auch wenn sie auf Nichtigkeiten beruhen, münden allzu oft in Gewalt.
Was kann ich tun, wenn Gewalt meine Partnerschaft prägt?
Wird Ihr Partner oder Ihre Partnerin gewalttätig, denken Sie wahrscheinlich daran, den Notruf 110 der Polizei zu wählen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie gewillt sind und auch die Kraft haben, die Polizei hinzuzurufen und in der Konsequenz Strafanzeige zu erstatten. Die Polizei wird ermitteln und feststellen, was genau passiert ist. Ist die Gewalt Ihres Partners kein Einzelfall, sollten Sie den Mut aufbringen, die Tat anzuzeigen. Nur so haben Sie die Chance, dass sich im Verhalten Ihres Partners etwas ändert. Verzichten Sie auf eine Anzeige, könnte sich der Partner darin bestätigt sehen, dass die Gewalt ein Mittel der Konfliktlösung ist, mit dem er oder sie Ihre Partnerschaft beeinflussen darf.
Möchten Sie auf eine Strafanzeige verzichten, kann die Polizei trotzdem Hilfe leisten. Nach dem Gewaltschutzgesetz und nach den Polizeigesetzen der Länder darf die Polizei den gewalttätigen Partner vor die Tür Ihrer Wohnung setzen und ihn oder sie anweisen, für einen bestimmten Zeitraum Ihre gemeinsame Wohnung nicht mehr zu betreten. Der Partner muss dazu den Hausschlüssel abgeben. Dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs darf er oder sie einpacken und mitnehmen.
Ihr Problem lösen Sie damit in der Regel aber nicht. Spätestens, wenn der Partner in die Wohnung zurückkehrt, dürfte alles wieder von vorne beginnen. Sie riskieren, dass die Situation sogar eskaliert, weil sich der Partner vielleicht rächen will. Dennoch hat die Wohnungsverweisung einen positiven Effekt. Sie schaffen sich damit mental und physisch die Möglichkeit, bei Gericht Hilfe zu beantragen. Das zuständige Familiengericht kann Ihnen auf Ihren Antrag die bislang gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Ihr Partner darf die Wohnung dann für einen längeren Zeitraum nicht mehr betreten. Sie erhalten so ausreichend Zeit, eine endgültige Lösung für Ihr Problem zu suchen.
Lassen Sie sich möglichst auch nicht auf die Versicherung Ihres Partners oder Ihrer Partnerin ein, dass er oder sie die Tat bereut, an der Partnerschaft arbeiten will und künftig alles besser machen wird. War der Vorfall eine Ausnahmeerscheinung, mag durchaus die Chance bestehen, dass sich der Partner oder die Partnerin bewusst wird, dass die Gewalttätigkeit keine Probleme löst. Es mag auch die Hoffnung bestehen, dass er oder sie die Situation als Chance begreift, an sich und seiner Persönlichkeit zu arbeiten. In vielen Fällen ist diese Hoffnung leider trügerisch. Gute Vorsätze sind schnell vergessen. Dann muss eine andere Lösung her.
Welche Hilfen bietet das Gewaltschutzgesetz?
Das Gewaltschutzgesetz hat genau Ihre häusliche Situation im Blickfeld. Der Gesetzgeber ermöglicht damit, dass Sie gerichtliche Maßnahmen gegen Gewalt und Nachstellungen ergreifen. Zentrale Maßnahme ist die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Nutzung. Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz müssen Sie beim Familiengericht beantragen.
Das Familiengericht kann Anordnungen zu Ihrem Schutz treffen. Es kommt nicht darauf an, ob der Partner oder die Partnerin unter Alkoholeinfluss und im Drogenrausch gewalttätig geworden ist. Entscheidend ist allein die objektive Situation, dass er oder sie für die Situation verantwortlich ist.
Das Gericht kann dem Partner verbieten, die Wohnung zu betreten und kann Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Die Nutzungszeit beschränkt sich meist auf bis zu sechs Monate. In diesem Zeitraum müssen Sie eine Lösung finden, indem Sie beispielsweise aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und eine eigene Wohnung beziehen oder den Mietvertrag auf sich überleiten.
Wurde Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen, dürfen Sie allein in der Wohnung verbleiben. Der Partner darf die Wohnung nicht mehr betreten. Es kommt nicht darauf an, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat und wer Eigentümer der Wohnung ist. Entscheidend ist allein, dass es Ihre bislang gemeinsam genutzte partnerschaftliche Wohnung ist, an der auch Sie als einzelner Partner ein gleichrangiges Nutzungsrecht haben.
Das Gericht kann dem Partner oder der Partnerin auch verbieten, sich in Ihrer Nähe aufzuhalten oder in jedweder Art und Weise mit Ihnen Kontakt aufzunehmen.
Bei Gewalt ist Eile geboten
Wurde oder droht Ihr Partner gewalttätig zu werden, sind Sie auf eine schnelle Entscheidung des Gerichts angewiesen. Auf Ihren Antrag hin kann das Gericht die in Ihrem Fall zweckmäßige Schutzanordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung bestimmen. Dazu wird der Partner im Regelfall nicht persönlich angehört. Meist ergeht die Anordnung auf Ihren schriftlichen Antrag hin ohne mündliche Verhandlung bei Gericht. Die Anordnung ist sofort wirksam.
Kommt es darauf an oder respektiert Ihr Partner die Anordnung nicht, können Sie die einstweilige Anordnung des Gerichts auch zwangsweise vollstrecken, indem Sie den Gerichtsvollzieher und notfalls die Polizei hinzuziehen. Versucht also der Partner beispielsweise, widerrechtlich entgegen der Schutzanordnung in die Wohnung einzudringen, können Sie sofort die Polizei hinzuziehen. Der Partner riskiert ein Bußgeld und in letzter Konsequenz auch die Anordnung von Ordnungshaft.
Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch
Wir empfehlen, bei häuslicher Gewalt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. An sich brauchen Sie keine Rechtsanwältin und keinen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn Sie bei Gericht Maßnahmen zu Ihrem Schutz beantragen. Da Sie in der Situation aber mental befangen sind, dürfte es schwerfallen, die richtigen Schritte in die Wege zu leiten. Ein Anwalt kann helfen, Sie auf diesem vielleicht schwierigen Weg zu begleiten.