Manche Paare können sich den Kinderwunsch nur über eine Leihmutterschaft erfüllen. Die Kosten dafür sind in Deutschland steuerlich allerdings nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat (FG Münster, Urteil vom 7.10.2021, Az. 10 K 3172/19). Da das Gericht die Revision zugelassen hat, muss der Bundesfinanzhof eine endgültige Entscheidung treffen (Aktenzeichen VI R 29/21).
Leihmutterschaft in den USA
Zwei miteinander verheiratete Männer nahmen die Dienste einer in den USA lebenden Leihmutter in Anspruch. Eine Leihmutterschaft ist „das Austragen eines Kindes durch eine Frau, die sich vor Beginn ihrer Schwangerschaft dazu verpflichtet hat, es nach der Geburt Dritten zu übergeben…“ (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Embryonenschutzgesetz, Bundestags-Drucksache 11/ 5460, S. 15).
Die Leihmutter wurde in Kalifornien in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet. Ihr wurde die Eizelle einer anderen Frau eingesetzt. Die Samenzellen stammten von einem der Männer. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei dem gleichgeschlechtlichen Paar in Deutschland.
Das Paar wollte die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft getätigten Aufwendungen in Höhe von etwa 13.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dabei ging es neben den Kosten für die Leihmutter um Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität. Das örtliche Finanzamt lehnte den Ansatz ab. Die Leihmutterschaft sei nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten. Hiergegen klagte das Paar.
Die Kläger begründeten ihre Klage damit, dass ihre Kinderlosigkeit von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Krankheit anerkannt sei. Diese ergebe sich aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung.
- Die dadurch entstandene schwere Belastung habe die psychische Erkrankung eines der Kläger verursacht.
- Die im Bundesstaat Kalifornien geltenden gesetzlichen Regeln entsprächen höchsten ethischen Ansprüchen.
- Das Paar hielt es für nicht gerechtfertigt, den Kostenaufwand unter Verweis auf das deutsche Embryonenschutzgesetz zu verweigern. Dessen Vorschriften seien in der Wissenschaft umstritten und nicht mehr zeitgemäß.
- Es gebe keinen Nachweis, dass das Kindeswohl gefährdet sei, ebenso wenig, dass Leihmütter ausgebeutet würden. Die Kläger hielten das Embryonenschutzgesetz für verfassungswidrig.
Wie begründete das Finanzgericht Münster seine Entscheidung?
Das FG Münster wies die Klage ab. Ausgangspunkt dabei war, dass der Kostenaufwand für eine künstliche Befruchtung, der aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes getätigt wird, als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Die Rechtsprechung erkenne derartige Aufwendungen unabhängig davon an, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in überhaupt keiner Beziehung lebe. Zumindest eine feste Beziehung sei ein Muss (Bundesfinanzhof, Az. III R 30/07).
Auf die gleichgeschlechtliche Ehe zweier Männer treffen diese Voraussetzungen jedoch nicht zu. Dabei sei nicht auszuschließen, dass Gesetzgeber oder die Rechtsprechung irgendwann die Voraussetzung dafür schaffen, dass auch zwei Ehemänner den Kostenaufwand für die künstliche Befruchtung geltend machen können, sofern einer der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung aufweise.
Entscheidend sei jedoch, dass die Leihmutterschaft deutschem Recht widerspräche. Das Embryonenschutzgesetz verbiete eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis. Da der Gesetzgeber die Eizellenspende und die Leihmutterschaft verbietet und sich innerhalb seines Gestaltungsspielraums entschieden habe, sei das Embryonenschutzgesetz verfassungsgemäß. Dabei gehe es mithin darum, die sich möglicherweise aus einer „gespaltenen Mutterschaft“ und einer Ersatzmutterschaft ergebende nicht auszuschließende Konfliktsituation für die seelische Entwicklung des Kindes zu vermeiden.
Trotz kritischer Stimmen in der Wissenschaft habe der Gesetzgeber eine vertretbare Entscheidung getroffen. Zudem seien die psychischen Folgen für Leihmutter und Wunscheltern bislang zu wenig untersucht. Auch ergebe sich kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Das Verbot der Leihmutterschaft betreffe nicht nur gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Männern, sondern betreffe auch Beziehungen zwischen Frau und Mann.
GUT ZU WISSEN
Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Der Bundesfinanzhof (Urteile vom 5.7.2017, Az. VI R 47/15 und VI R 2/17) hat jedenfalls die Aufwendungen für die heterologe künstliche Befruchtung einer Frau auch in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt. Voraussetzung dabei ist, dass die Behandlung eine krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit der Frau überwinde. Allerdings sind die Kosten nicht steuerlich absetzbar, wenn die künstliche Befruchtung nur wegen des fehlenden männlichen Partners durchgeführt werde.
Alles in allem
Wenn Sie als Regenbogenfamilie den Weg der Leihmutterschaft gehen, um sich den lang ersehnten Kinderwunsch zu erfüllen, können Sie die Kosten womöglich nicht von der Steuer absetzen. Das kann natürlich frustrierend sein, doch das sollte Sie nicht davon abhalten Ihr neues Familienglück zu genießen.