Grundsätzliches zu den Unterhaltspflichten bei der Lebenspartnerschaft
In der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen Unterhaltspflichten. So heißt es in § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), dass die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. Daraus ergibt sich wenigstens die moralische Verpflichtung, dass die Lebenspartner ihr Leben aufeinander beziehen und ausrichten. Eine Pflicht zum Zusammenwohnen muss damit nicht unbedingt verbunden sein.
Diese gegenseitige Verbundenheit begründet die Solidargemeinschaft der Lebenspartner. Die Solidarität äußert sich mithin in der gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltspflicht. Die Unterhaltspflichten in der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind den ehelichen Unterhaltspflichten nachgebildet.
Welche Unterhaltspflichten gibt es in einer Lebenspartnerschaft?
Geht es um die Unterhaltspflichten von Lebenspartnern, sind die Zeiträume zu unterscheiden, in denen die Unterhaltfrage zur Debatte steht. Dementsprechend gibt es verschiedene Unterhaltspflichten:
Unterhalt während der Lebenspartnerschaft (Familienunterhalt)
§ 5 LPartG erklärt pauschal, dass die Lebenspartner einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Ausdrücklich verweist das Gesetz auf das Eherecht, das für Ehegatten maßgeblich ist.
- § 1360 S. 2 BGB: Ist einem Lebenspartner die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
- § 1360a BGB bestimmt den Umfang der Unterhaltspflichten während der Lebenspartnerschaft.
- § 1360b BGB bestimmt, dass ein Lebenspartner Beiträge, die er über den angemessenen Unterhalt hinaus erbringt, vom Partner nicht zurückfordern kann.
- § 1609 BGB bestimmt eine Rangfolge, wenn ein Lebenspartner mehrere Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.
§ 12 LPartG: Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Partner vom anderen den nach den Lebens- sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Partner angemessenen Unterhalt verlangen. Wegen der Details wird auf das Eherecht in § 1361 BGB verwiesen.
Welche Unterhaltsarten gibt es bei der Lebenspartnerschaft?
Informieren Sie sich über den Trennungs- und nachpartnerschaftlichen Unterhalt.
Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 16 LPartG: Wurde die Lebenspartnerschaft aufgehoben, ist jeder Lebenspartner selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Nur sofern er aufgrund seiner Lebensumstände dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Wegen der Details wird auf die besonderen Unterhaltstatbestände des Eherechts in §§ 1570 bis 1586 BGB verwiesen.
Die Unterhaltspflichten bei einer Lebenspartnerschaft im Detail
Die Unterhaltspflichten bei einer Lebenspartnerschaft haben unterschiedliche Voraussetzungen, auf die folgend näher eingegangen wird.
Unterhaltspflichten während der Lebenspartnerschaft (Familienunterhalt)
Der sogenannte Familienunterhalt zeichnet sich durch das Zusammenleben der Lebenspartner sowie deren Lebensgestaltung aus.
Lebenspartnerschaft als Solidargemeinschaft
In der Lebenspartnerschaft sind die Lebenspartner als Ausdruck ihrer partnerschaftlichen Solidarität gegenseitig verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen und durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Im Bedarfsfall sind die Lebenspartner verpflichtet, alle verfügbaren Mittel miteinander zu teilen (§ 1603 II BGB). Sind gemeinsame Kinder vorhanden, beziehen sich diese Unterhaltspflichten auch auf die Kinder.
Haushaltsführung zählt als Unterhaltsleistung
Die Unterhaltspflichten sind durch Arbeit oder aus dem Vermögen zu leisten. Ist einem der Lebenspartner die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er/sie seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel dadurch, dass er/sie den Haushalt führt (§ 1360 BGB). Die eventuelle Bedürftigkeit, vom Partner unterhalten zu werden, spielt dabei keine Rolle. Es wird einem Lebenspartner auch nicht zugemutet, mit bezahlter Arbeit zum Unterhalt beizutragen. Haushaltsführung und eine eventuelle Kinderbetreuung sind der Erwerbstätigkeit des Partners absolut gleichwertig.
Jeder Lebenspartner hat das Recht auf Arbeit
In der Lebenspartnerschaft dürfte die Rollenverteilung weniger problematisch sein als sie dem traditionellen Verständnis in einer Ehe entspricht. Die „Hausfrauenehe“ dürfte kaum eine große Rolle spielen, da in der Mehrzahl der Fälle beide Lebenspartner regelmäßig berufstätig sind und die Haushaltsführung in gegenseitiger Absprache regeln oder zumindest faktisch gestalten.
Es versteht sich, dass beide Lebenspartner berechtigt sind, erwerbstätig zu sein. Dabei haben sie auf die Belange des anderen Rücksicht zu nehmen (§ 1356 II BGB). Wer welche Rücksicht nehmen muss, muss im gegenseitigen Einvernehmen abgesprochen werden.
Sind beide Lebenspartner erwerbstätig, bemisst sich der Anteil eines jeden Partners am Unterhalt nach dem Verhältnis der Höhe der Einkünfte, die jeder aus seinem Vermögen erwirtschaftet und aus seiner Arbeit erzielt. Ist ein Partner berufstätig, obwohl dafür keine Verpflichtung besteht, muss er aus seinem Einkommen gleichwohl anteilig Unterhalt leisten. Soweit er auch noch den Haushalt führt, sind sicherlich Abstriche berechtigt.
Kein Ersatz für höhere Unterhaltszahlungen
Erbringt ein Lebenspartner über seine Verpflichtung hinaus höhere Unterhaltsbeiträge, ist im Zweifel anzunehmen, dass er vom Partner keinen Ersatz verlangen wird (§ 1360b BGB). Will er dies dennoch tun, bedarf es klarer Absprachen. Hinterher etwas ohne Absprache zurückfordern, geht also nicht.
Zum Unterhalt gehört der gesamte Lebensbedarf
Der Familienunterhalt umfasst den Lebensbedarf der Lebenspartner und eventuell unterhaltsberechtigter gemeinsamer Kinder. Als gemeinsames Kind kommt nur das adoptierte Kind, nicht aber das Stiefkind des Lebenspartners in Betracht.
Zum Unterhalt gehören die Aufwendungen
- für die Haushaltsführung (z.B. Lebensmittel, Energieversorgung, Miete),
- für die persönlichen Bedürfnisse des Lebenspartners (z.B. Urlaub, Freizeit, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ärztliche Behandlung),
- für die persönlichen Bedürfnisse gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder,
- für ein angemessenes Taschengeld des haushaltsführenden und nicht erwerbstätigen Lebenspartners.
Unterhaltspflichten für die Zeit der Trennung (Trennungsunterhalt)
Währen der Trennungszeit, also ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Aufhebung, kann Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Für den Trennungsunterhalt bei Lebenspartnern sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
Voraussetzungen des Trennungsunterhalts
Die Trennung beendet die Lebensgemeinschaft und damit auch die gegenseitige Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen. Jetzt geht es nicht mehr um den Familienunterhalt, sondern um den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Lebenspartners. Ist dieser auf Geldleistungen angewiesen, gilt er als „bedürftig“ und kann vom Partner mit dem Trennungsunterhalt finanzielle Unterstützung verlangen.
Gemäß § 12 LPartG, der auf § 1361 BGB verweist, kann ein Lebenspartner vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Partner angemessenen Unterhalt verlangen. Unterhalt bedeutet die Zahlung einer Geldrente. Der bedürftige Partner ist nur dann verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen, wenn eine Erwerbstätigkeit von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. In die Bewertung sind frühere Erwerbstätigkeiten und die Dauer der Lebenspartnerschaft sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Lebenspartner einzubeziehen.
Güterstand spielt keine Rolle
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig vom Güterstand. Auch wenn die Lebenspartner Gütertrennung vereinbart und den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen haben, ändert der Güterstand nichts an den Unterhaltspflichten.
Trennungsunterhalt setzt voraus, dass
- die Lebenspartner getrennt leben,
- ein Lebenspartner bedürftig und damit auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist und
- der andere Partner leistungsfähig ist oder leistungsfähig wäre, wenn er sich entsprechend bemühen würde.
Trennungsunterhalt entfällt, wenn
- die Lebenspartner nur kurze Zeit zusammengelebt und ihre Einkommen die Lebensverhältnisse noch nicht geprägt haben. Wann dies tatsächlich der Fall ist, bestimmt sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall.
- die Lebenspartner etwa gleich hohe Einkünfte erzielen, so dass kein Lebenspartner im Verhältnis zum anderen bedürftig ist.
Kein Verzicht
Auf den Trennungsunterhalt kann nicht für die Zukunft verzichtet werden. Auch wenn ein Partner auf einen Verzicht drängt, wäre eine entsprechende Vereinbarung nichtig (§ 12 LPartG, § 1614 BGB). Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass ein Lebenspartner auf Sozialleistungen angewiesen ist, obwohl der andere in der Lage wäre, Trennungsunterhalt zu leisten.
Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?
Der Trennungsunterhalt bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate beider Lebenspartner. Bei Selbstständigen und Freiberuflern zählt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre nach Maßgabe der Einkommensteuerbescheide. Hilfsweise können Bilanzen oder Einnahmen-Überschussrechnungen beigezogen werden.
Vom Bruttoeinkommen werden regelmäßig anfallende Verpflichtungen, wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Miete, Versicherungsprämien, abgezogen. Daraus ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Lebenspartners.
Nach dem Halbteilungsgrundsatz beträgt die Unterhaltsquote 50 zu 50. Ist ein Partner berufstätig, erhält derjenige, der arbeitet, einen Erwerbstätigenbonus, indem von seinem bereinigten Nettoeinkommen ein Siebtel abgezogen wird. Der Rest wird geteilt. Die Unterhaltsquote beträgt dann 3/7 zu 4/7.
Hat ein Lebenspartner mehrere Unterhaltspflichten zu erbringen, bestimmt § 1609 BGB eine Rangfolge. Die Rangfolge wird relevant, wenn der unterhaltspflichtige Lebenspartner nicht alle Unterhaltspflichten in vollem Umfang erfüllen kann. Vorrangig unterhaltsberechtigt sind schulpflichtige ledige Kinder und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Erst nach Erfüllung dieser Unterhaltspflichten kommt der Trennungsunterhalt für den Lebenspartner in Betracht.
Unabhängig davon steht dem unterhaltspflichtigen Lebenspartner ein Selbstbehalt zu. Der Selbstbehalt soll den eigenen Lebensunterhalt gewährleisten und vermeiden, dass er selbst öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen muss.
Auskunftspflichten in Bezug auf Unterhaltspflichten
Damit ein Lebenspartner seinen Unterhaltsanspruch berechnen kann, ist der andere auskunftspflichtig. Verweigert er die Auskunft, kann das Familiengericht anordnen, dass er Auskunft über seine Einkünfte, Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und Belege vorlegen muss (§ 235 FamFG).
Unterhaltspflichten im Steuerrecht
Erfüllt ein unterhaltspflichtiger Lebenspartner seine Unterhaltspflichten, kann er die Zahlungen als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR/Jahr oder alternativ als außergewöhnliche Belastung bis zu 8.652 EUR/Jahr steuermindernd geltend machen.
Unterhaltspflichten nach der Aufhebung (nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
Für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt gelten wieder spezielle Voraussetzungen, da dieser nur eine Ausnahme darstellt.
Was bedeutet Eigenverantwortung?
Ist die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben, kann der bedürftige Lebenspartner nachpartnerschaftlichen Unterhalt (entspricht dem Ehegattenunterhalt) verlangen. Für solche nachpartnerschaftlichen Unterhaltspflichten bestimmt § 16 LPartG, der auf das Eherecht der §§ 1569 ff BGB verweist, eigenständige Voraussetzungen:
- § 1569 BGB verpflichtet den geschiedenen Lebenspartner selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Faktisch bedeutet dies, dass er/sie einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und eigenes Geld zu verdienen hat.
- Nur dann, wenn der Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, hat er Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Dabei wird geprüft, ob und inwieweit der Lebenspartner arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Er muss nachweisen, dass er nicht imstande ist, für sich selbst zu sorgen.
Was sind die Unterhaltstatbestände?
Der Gesetzgeber hat die Lebensgegebenheiten, in denen nachpartnerschaftlicher Unterhalt in Betracht kommt, genau definiert. Unterhaltspflichten bestehen also nur, wenn bestimmte Unterhaltstatbestände, so wie sie in §§ 1570 – 1576 BGB umschrieben sind, nachgewiesen werden.
Das Gesetz erkennt folgende Unterhaltstatbestände an:
- Unterhalt wegen Kindesbetreuung
Betreut ein Lebenspartner ein gemeinsames Kind, bestehen für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Unterhaltspflichten (§ 1570 BGB). Die Unterhaltspflichten bestehen fort, wenn nach drei Jahren das Kind nicht anderweitig betreut oder die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung durch den Lebenspartner fortbesteht. In diesem Zeitraum besteht keine Arbeitspflicht des betreuenden Lebenspartners.
Unterhaltspflichten bestehen dann, wenn der geschiedene Lebenspartner altersbedingt nicht mehr arbeiten kann (§ 1571 BGB). Hat er das Renteneintrittsalter erreicht, dürfte dies regelmäßig der Fall sein.
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Ist ein Lebenspartner arbeitslos, bestehen so lange Unterhaltspflichten, bis er eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat (§ 1573 Abs. I BGB). Was „angemessen“ ist, orientiert sich an seinem Alter, seiner Ausbildung, einer früheren Tätigkeit sowie an seinem Gesundheitszustand und seinen persönlichen Fähigkeiten. Grundsätzlich muss er sich ausbilden, fortbilden oder umschulen lassen.
Ist der geschiedene Lebenspartner erwerbstätig, reicht aber sein Einkommen nicht aus, seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten, kann er Aufstockungsunterhalt verlangen (§ 1573 Abs. II BGB). Die Unterhaltspflichten bestehen dann in Höhe des Differenzbetrages zwischen seinen Einkünften und dem berechneten Unterhaltsanspruch.
- Unterhaltspflichten bei Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Hat der geschiedene Lebenspartner vor oder während der Lebenspartnerschaft eine Berufsausbildung abgebrochen oder unterlassen, kann er Ausbildungsunterhalt verlangen (§ 1575 BGB). Unterhaltspflichten bestehen auch dann, wenn er zum Ausgleich der durch die Partnerschaft bedingten Nachteile eine Fortbildung oder Umschulung anstrebt.
- Unterhalt wegen Krankheit oder wegen eines Gebrechens
Unterhaltspflichten bestehen, wenn ein Lebenspartner so krank oder gebrechlich ist, dass er überhaupt nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbstätig sein kann (§ 1572 BGB).
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Der Billigkeitsunterhalt ist ein Auffangtatbestand. Er kommt nur in Betracht, wenn sich andere Unterhaltspflichten nicht begründen lassen und ein Unterhaltsanspruch aufgrund der Gegebenheiten der Billigkeit entspricht (§ 1576 BGB). Typischer Fall ist, wenn ein Partner im Betrieb des anderen über Jahre hinweg mitarbeitet, ohne dafür entlohnt zu werden.
Wie wird der nachpartnerschaftliche Unterhalt berechnet?
Die Höhe des nachpartnerschaftlichen Unterhalts bestimmt sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen so wie beim Trennungsunterhalt. Auch hier werden die Einkommen beider Partner miteinander verglichen. Der besser verdienende Partner muss dem weniger gut verdienenden Partner einen Teil seines Einkommens abgeben. Der Besserverdienende erhält 0,1 Erwerbstätigenbonus. Der Differenzbetrag wird dann geteilt. Voraussetzung ist stets, dass ein Partner leistungsfähig ist. Ihm wird ein Selbstbehalt von monatlich 1.600 EUR EUR zuerkannt. In Mangelfällen bestimmt § 1609 BGB die Reihenfolge, nach der die Unterhaltsansprüche verschiedener unterhaltsberechtigter Personen zu befriedigen sind.
Unterscheiden Sie zwischen den Ansprüchen
Trennungsunterhalt und nachpartnerschaftlicher Unterhalt sind nicht dasselbe. Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Will der bedürftige Lebenspartner also nachpartnerschaftlichen Unterhalt verlangen, muss er den Anspruch gesondert geltend machen. Ein eventuelles Urteil, in dem der Trennungsunterhalt festgestellt wurde, ist hinfällig. Hinzu kommt, dass sich Steuerklassen und die Höhe der Einkommen der Lebenspartner meist verändern, so dass das bereinigte Nettoeinkommen neu berechnet werden muss.
Vereinbarungen über Unterhaltspflichten
Beabsichtigen die Lebenspartner Vereinbarungen über ihre Unterhaltspflichten zu treffen, ist zu unterscheiden, ob die Vereinbarung den Trennungsunterhalt oder den nachpartnerschaftlichen Unterhalt betrifft. Dabei kommt es meist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung an.
Für den Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB). Eine Verzichtserklärung, die den Trennungsunterhalt für vergangene Zeiträume betrifft, ist hingegen wirksam.
Die Lebenspartner können über ihre Unterhaltspflichten im Hinblick auf den nachpartnerschaftlichen Unterhalt für die Zeit nach der Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft Vereinbarungen treffen. Vereinbarungen vor Rechtskraft der Aufhebung bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB). Alternativ kann die Vereinbarung auch vor dem Familienrichter protokolliert werden. In diesem Fall müssen infolge des beim Familiengericht bestehenden Anwaltszwangs beide Lebenspartner anwaltlich vertreten sein.
Vereinbarungen, die nach der Rechtskraft der Aufhebung getroffen werden, sind formfrei möglich. Grenzen zieht die Rechtsprechung jedoch dort, wo Unterhaltsvereinbarungen als sittenwidrig anzusehen sind. Dies kann der Fall sein, wenn die Vereinbarung objektiv zu Lasten Dritter bei Sozialhilfe oder von unterhaltspflichtigen Verwandten geht und die Vertragsparteien sich diese Auswirkungen bewusst waren. Dabei ist auf alle Umstände abzustellen.
Einvernehmliche Lösung finden
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann genau wie die Scheidung eine kostenträchtige Angelegenheit sein. Sie muss es aber nicht. Teuer wird es meist dann, wenn die Parteien über Folgesachen streiten. Besser ist allemal, solche Folgesachen außerhalb des eigentlichen Gerichtsverfahrens in einer Folgenvereinbarung zu regeln. Dann lässt sich das Verfahren auf den unabdingbaren gerichtlichen Beschluss zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft beschränken. Wer dann noch die iurFRIEND Aufhebung der Lebenspartnerschaft online betreibt, kommt schnell und kostengünstig ans Ziel. Unabhängig davon, kann der nachpartnerschaftliche Unterhalt auch außerhalb des Aufhebungsverfahrens gesondert jederzeit eingeklagt werden, insbesondere dann, wenn sich nachträglich einer der besonderen Unterhaltstatbestände begründen lässt.
Unterhaltsrecht ist eine komplexe Angelegenheit. Die Unterhaltspflichten hängen von einer Vielzahl von Gegebenheiten ab. Pauschale Aussagen verbieten sich. Im Zweifel ist eine Berechnung des Unterhalts durch einen Experten unabdingbar.